Wie kann ich mein Urheberrecht anmelden?

9. Juli 2011 | Von | Kategorie: Ratgeber
Urheberrecht anmelden Kosten

Foto: © Rido – Fotolia.com

von Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin

Juristen werden die Frage in der Überschrift vermutlich mit Unverständnis zur Kenntnis nehmen. Denn für Urheberrechte gibt es keine amtliche Registrierung. Sie entstehen allein durch den Schaffensakt eines dem Urheberrecht zugänglichen Werkes.

In der anwaltlichen Praxis ist die von Fotografen, Grafikdesignern, Musikern und Modedesignern gestellte Frage: „Wie kann ich mein Urheberrecht anmelden?“ jedoch eine der häufigsten.

Für den Rechtsanwalt gilt es dann herauszufinden, welches Ziel der Mandant hat. Denn so einfach die Frage klingt, so viele unterschiedliche Antworten gibt es darauf.

Buchmanuskripte und Musikstücke

Handelt es sich um einen Musiktitel oder ein Buchmanuskript, sind solche Werke tatsächlich ohne weiteres Zutun vom Urheberrecht geschützt. Einer Anmeldung im Sinne einer amtlichen Registrierung bedarf es für das Entstehen des Urheberrechtsschutzes nicht.

Besonders unter Musikern ist es jedoch eine gängige Floskel, vom „Anmelden des Urheberrechts“ zu sprechen. Gemeint ist damit die Beweissicherung, Urheber des Werkes zu sein. Dabei spielt die Vermutung der Urheberschaft gemäß § 10 UrhG eine entscheidende Rolle. Darin heißt es:

Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

Es handelt sich um eine reine Beweislastregel. Sie hat zur Folge, dass bis zum Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber eines Werkes angesehen wird, unter dessen Namen es als erstes erschienen ist. Wer also nachweist, dass ein Werk mit seinem Namen versehen als erstes in Umlauf war, gilt als dessen Urheber. In der Praxis geschieht das durch Urhebervermerke wie „© 2011 Hans Mustermann“ oder „Musik: 2011 Markus Musikus; Text: 2009 Lilli Schöngeist„.

Aus diesem Grunde gilt es, im Streitfall rechtssicher das Datum des ersten Erscheinens in Verbindung mit dem eigenen Namen nachzuweisen. Das kann beispielsweise durch Hinterlegen einer mit dem Namen des Urhebers versehenen Musik-CD oder eines Buchmanuskriptes bei einem Rechtsanwalt oder Notar geschehen. Dieser bestätigt mit Datum und Unterschrift, wann er das Werk entgegen genommen hat. Der Urheber kann sich damit im Streitfall auf die gesetzliche Vermutung der Urheberschaft des § 10 UrhG berufen.

Ist das Werk in einer Computerdatei gespeichert, ist nach dem heutigen Stand auch eine qualifizierte elektronische Signatur mit Zeitstempel zur entsprechenden Datei als Nachweis ausreichend. Ob diese Methode die lange Schutzfrist von 70 Jahren ab Tod des Urhebers überdauert, mag bezweifelt werden. Hier ist das Verfallsdatum jeder elektronischen Signatur zu beachten.

Grafikdesign, Modedesign und andere Produktdesigns

Handelt es sich dagegen um Werke der angewandten Kunst, hierzu zählen Werbegrafiken ebenso wie Designermöbel und Kunsthandwerk, ist noch einmal zu unterscheiden. Denn hier greift der Schutz des Urheberrechtsgesetzes nur, wenn das Werk über dem handwerklich duchschnittlichen Schaffen liegt.

Was handwerklicher Durchschnitt einerseits und was bereits Kunst andererseits ist, liegt im Auge des Betrachters und ist ehrlicherweise nicht objektiv bestimmbar. Hat es ein Kochtopf unter dem Label „Bauhaus“ ins „Staatliche Museum für angewandte Kunst“ geschafft, ist er Kunst und vom Urheberrecht geschützt. Wird aufwendig gestaltete Haute-Couture im Louvre präsentiert, ist es immer noch Handwerk und nicht vom Urheberrecht geschützt. Erstaunlicherweise fühlen sich recht viele Richter dazu berufen, diese Unterscheidung aufgrund ihrer juristischen Ausbildung treffen zu können. Andere Richter beauftragen einen Kunstwissenschaftler als Sachverständigen mit der Expertise. Dem Ergebnis wird dann „Objektivität“ unterstellt.

Wird dem Rechtsanwalt die Frage gestellt: „Wie kann ich mein Urheberrecht anmelden?“, ist er verpflichtet, dem Mandanten den sichersten Weg aufzuzeigen. Selbst wenn der Rechtsanwalt Kunst im Nebenfach studiert haben sollte und ausgewiesener Kunstexperte ist, kann er das Kunstverständnis eines Richters oder Sachverständigen in einem etwaigen zukünftigen Streitfall nicht vorhersehen. Er wird dem Mandant daher stets zur Geschmacksmusteranmeldung raten.

Das Geschmacksmuster ist das kleine Urheberrecht für kreatives Schaffen, dass den Olymp der Kunst noch nicht erreicht hat

Das Geschmacksmuster schützt bereits einfaches kreatives Handwerk. Nach der amtlichen Eintragung als Geschmacksmuster kann der Entwerfer, so lautet die Bezeichnung des „Urhebers“ im Geschmacksmusterrecht korrekt, für sein Design eine ähnliche gesetzliche Vermutung wie der Urheber für sich in Anspruch nehmen. In § 8 GeschmMG heißt es:

Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und verpflichtet.

An dieser Stelle mag der juristisch interessierte Designer als Mandant einwenden, es gibt doch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und regt eine Hinterlegung seiner Designentwürfe mit Namensnennung beim Rechtsanwalt oder Notar ähnlichen wie bei Musikstücken oder Buchmanuskripten an. Denn für ihn sei die dreijährige Schutzfrist des nicht eingetragenen Geschmacksmusters ausreichend und im Falle des wirtschaftlichen Erfolges könne er das Geschmacksmuster ja noch später eintragen lassen.

Hier sollte der auf den sichersten Weg verpflichtete Rechtsanwalt gleich aus zwei Gründen widersprechen.

Ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster entsteht nicht durch Hinterlegung

Zum einen ist eine spätere Eintragung als Geschmacksmuster nur innerhalb der 12-monatigen Neuheitsschonfrist ab der ersten Veröffentlichung des Designs möglich. Es gilt folglich Fristen und Vorfristen zu notieren.

Zum anderen entsteht der Schutz als nicht eingetragenes Geschmacksmuster gerade nicht wie im Urheberrecht durch den reinen Schaffensakt oder durch Hinterlegung. Er entsteht gemäß Art. 7 GGMV,

wenn es innerhalb der Europäischen Union „… bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde …, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte.“

„Bekannt machen“ und „offenbaren“ setzen ein aktives Handeln gegenüber der Öffentlichkeit voraus. Das Hinterlegen beim Rechtsanwalt lässt den Schutz folglich nicht entstehen, ebenso wenig das Ausstellen in den der Allgemeinheit nicht zugänglichen Geschäftsräumen.

Auch das Veröffentlichen auf einer Internetseite beinhaltet erhebliche Risiken. Es dürfte nur dann ein Offenbaren im Rechtssinne sein, wenn für die Seite ernst zu nehmende Nutzerzahlen nachgewiesen werden können. Dem Autor ist aus Vorträgen bekannt, dass verschiedene Richter und Rechtsprofessoren bei einer normalen Firmenwebseite hieran Zweifel haben.

Geschmacksmuster anmelden zum Festpreis

Aus diesem Grunde bieten auch die zahlreichen Offenbarungsportale für Geschmacksmuster im Internet keine Rechtssicherheit. Die meisten Offenbarungsportale dürften kaum eine für das Bekanntmachen notwendige Abrufzahl nachweisen können und selbst die häufiger genutzten Offenbarungsportale sind eher bei Grafikdesignern und kunsthandwerklich arbeitenden Designern bekannt. Unter Industriedesignern sind Offenbarungsportale nach Erfahrung des Autors dagegen nahezu unbekannt. Für das Entstehen eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters muss es den Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf zugänglich sein. Deshalb besteht ein sehr hoher argumentativer Spielraum, ob und vor allem zu welchem Zeitpunkt das nicht eingetragene Geschmacksmuster beim Hochladen auf ein Offenbarungsportal entstanden ist. Hieran ändern auch die teilweise angebotenen Zeitstempel nichts. Diese beweisen lediglich den Zeitpunkt des Hochladens; nicht dagegen den der Offenbarung im Sinne der aktiven Bekanntgabe.

Diese Rechtsunsicherheit lässt sich im Bereich des nicht eingetragenen Geschmacksmusters nur durch eine gut dokumentierte Messepräsentation oder Designvorstellung auf einer Pressekonferenz verhindern. In beiden Fällen dürfte der Aufwand erheblich höher sein, als für 60 Euro ein deutsches Geschmacksmuster anzumelden, mit dessen Veröffentlichung zugleich ein rechtssicheres EU-weites nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit auf drei Jahren begrenzter Schutzfrist entsteht. Auch beim eingetragenen deutschen Geschmacksmuster kann innerhalb von 12 Monaten ein EU-weites eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nachträglich angemeldet werden; bei einer Anmeldung innerhalb von 6 Monaten sogar das Prioritätsdatum der deutschen Erstanmeldung auf die gesamte EU erweitert werden. Selbst beim nachgewiesenen nicht eingetragenen Geschmacksmuster ist letzteres nicht möglich.

Fazit: Eine einfache Antwort auf die Frage „Wie kann ich mein Urheberrecht anmelden?“ gibt es nicht. Wegen der zahlreichen Differenzierungen sollte sich jeder Designer zumindest einmal mit den Unterschieden der verschiedenen Schutzrechte beschäftigt haben. Ein Einstieg könnte der DESIGNSCHUTZnews – Ratgeber vom 11. März 2011 sein.

Autor: Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin

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