Musikdesign: Metall auf Metall Teil III

31. Mai 2016 | Von | Kategorie: News
Urheberrecht Musik Leistungsschutzrecht

Albumcover 1977 von „Kraftwerk – Trans Europa Express”

Moses Pelham, Produzent von Sabrina Setlur, gewinnt vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Band „Kraftwerk„. Das Bundesverfassungsgericht hob damit am 31. Mai 2016 die anderslautende Entscheidung des Bundesgerichtshof auf.

Gestritten wurde um eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem 1977 erschienenen Titel „Metall auf Metall“ von „Kraftwerk“. Pelham hatte diese in einem Endlosloop in dem Setlur-Titel „Nur mir“ verwendet.

Das Besondere an dem Fall zum Urheberrecht

Es wurde nicht um das Urheberrecht der Komponisten gestritten. Eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz  wäre  nicht durch das Urheberrecht geschützt. Von „Kraftwerk“ geltend gemacht wurde stattdessen das Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller. Denn „Kraftwerk“ war selbst Produzent der Musik.

Anders als beim Urheberrecht des Komponisten ist beim Leistungsschutzrecht keine Schöpfungshöhe notwendig. Stattdessen werden durch das Leistungsschutzrecht die Investitionen des Produzenten geschützt.

Wie auch beim umstrittenen Leistungsschutzrecht der Presseverleger geht das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller über das Urheberrecht der Autoren und Komponisten hinaus bis hin zum Auschluss der Kreativen, ihre eigenen Werke benutzen zu dürfen.

Der Bundesgerichtshof als Vorinstanz hatte den Schutz von „Kraftwerk“ als Tonträgerherstellers damit gerechtfertigt, dass es Pelham möglich war, die verwendete Rhythmussequenz selber neu einzuspielen. Das Bundesverfassungsgericht sieht dadurch das Recht der Kunstfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. Es führt aus:

Das vom Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das Tonträgerherstellerrecht eingeführte zusätzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz ist nicht geeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten künstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen.

Nun muss der Bundesgerichtshof neu über die Sache entscheiden. Über die Entscheidungen der Vorinstanzen hatte DESIGNSCHUTZnews berichtet am 08.11.2011 (OLG Hamburg) und am 14.12.2012 (BGH).

Vorschlag von DESIGNSCHUTZnews: Eine einfache Regelung in das Urheberrechtsgesetz aufnehmen mit dem Inhalt: „Durch dieses Gesetz gewährte Leistungsschutzrechte werden in ihrem Umfang beschränkt durch das Urheberrecht an dem zugrundeliegenden Werk.“ Auf diese Weise ließen sich viele Widersprüche im Urheberrechtsgesetz vermeiden. Unlauteres Ausnutzen von fremden Investitionen ist bereits duch das Wettbewerbsrecht verboten.

(Quellen: BVerfG Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13; BGH Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11 – Metall auf Metall II; OLG Hamburg, Urteil vom 17. 8. 2011 – 5 U 48/05 – Metall auf Metall II sowie BGH, Urteil vom 20. 11. 2008 – I ZR 112/06 – Metall auf Metall )

 

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