Markenrecht am Montblanc-Uhrendesign: Wer hat die Schrauben locker?

26. Juni 2016 | Von | Kategorie: News
Montblanc-Snowcap Bildmarken Markenrecht

Eingetragene Bildmarken des „Montblanc-Snowcap“; Foto: Urteil OLG Köln

Montblanc: Gewöhnliche Torx-Schrauben an Armbanduhren sind nicht als Herkunftshinweis geeignet und können so auch kein Markenrecht verletzen.

Erfolglos geklagt hat die Herstellerin der  hochpreisigen Montblanc-Uhren vor dem Landgericht Köln; und verliert nun auch in zweiter Instanz vor dem OLG Köln.

Strittig war, ob die verwendete Verzierung der Klägerin in Form eines Sterns mit 6 abgerundeten Ecken, sog. Montblanc-Snowcap, als Herkunftshinweis anzusehen ist und somit die für die Klägerin eingetragenen Bildmarken durch den Beklagten verletzt wurden. Die Klägerin forderte Unterlassung und Schadenersatz von einem anderen Uhrenhersteller. Dieser verwendet bei seinen Modellen gewöhnliche Torx-Schrauben bei der Uhrenmontage. Eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den Torx-Schrauben und den Montblanc-Snowcap Verzierungen lässt sich nicht leugnen. Doch:

Sind technische oder dekorative Elemente Herkunftshinweise im Sinne des Markenrechts?

Markenrecht - Gegenüberstellung der strittigen Elemente

Gegenüberstellung: „Montblanc-Snowcap“ und „Torx-Schraubenapplikation“; Foto: Urteil OLG Köln

Bei der Beurteilung, ob ein technisches oder dekoratives Element als Herkunftshinweis anzusehen und somit als Marke schutzfähig ist, kommt es auf die Sichtweise eines angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers an. Dieser ist kein Profi, aber auch kein Laie. Eine Verengung des Personenkreises auf die tatsächlichen Käufer ist unzulässig.

Zur Gruppe der Durchschnittsabnehmer zählten sich auch die Richter selbst und konnten so aus eigener Sachkompetenz die Verkehrsauffassung beurteilen.

Sie kommen zu folgendem Ergebnis:

Die angegriffenen Gestaltungselemente werden hier nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst. Der Durchschnittsabnehmer nimmt sie lediglich als den zylindrischen Kopf einer Schraube war, die in einer Schraubenhülse zu stecken und das Gehäuse der Uhr zusammenzuhalten scheint. Der Verkehr erwartet bei Armbanduhren in der unauffälligen Ausgestaltung eines Schraubenkopfes keinen Herkunftshinweis. Herkunftshinweise befinden sich in aller Regel auf dem Zifferblatt, dem Boden der Lynette und/oder der Krone.

Weil somit bereits keine  markenmäßige Benutzung auf Seiten des Beklagten vorlag, mussten die typischen markenrechtlichen Verletzungshandlungen vom Gericht nicht geprüft werden. Diese wären:

Die 3 typischen Verletzungshandlungen in einem Markenstreit sind:

1. Verwechslungsgefahr: scheidet aus, weil hier die markenmäßige Benutzung als Herkunftshinweis fehlt,
2. Rufausnutzung: scheidet aus, weil die Klägerin die Bekanntheit ihrer Montblanc Uhren nicht hinreichend belegen konnte,
3. Zeichenidentität: scheidet aus, weil diese zwischen einer zweidimensionalen Bildmarke und einem dreidimensionalen Objekt grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Zum Thema markenmäßiger Benutzung hatte DESIGNSCHUTZnews erst kürzlich im Fall zu den „Tussi ATTACK – T-Shirts“ berichtet.

Im Ergebnis konnte sich die Klägerin nicht mit den geltend gemachten Anträgen durchsetzen und trägt nun die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite.

(Quelle: Urteil OLG Köln vom 14.8.2015 – 6 U 9/15)

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