Unterschied von Urheberrecht, Geschmacksmuster-, Markenrecht und Patenrecht im Vergleich: Welches Schutzrecht schützt mein geistiges Eigentum am besten?

11. März 2011 | Von | Kategorie: Ratgeber

von Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin

Um herauszufinden, welches Schutzrecht mein kreatives Schaffen am besten schützt, ist zunächst deren Unterschied in der Zielrichtung zu verstehen.

Urheberschutz:                                                Geschmacksmuster:                                                 Markenschutz:

Unterschied Urheberrecht Geschmacksmusterrecht Designrecht Vergleich

Wagenfeld Leuchte; Quelle: BGH-Urteil

Unterschied Markenrecht Urheberrecht Vergleich

adidas-Schuh; Quelle: DPMA

 

Unterschied Urheberrecht Designrecht Geschmacksmusterrecht Vergleich

Ebay-Grafikoberfläche; Quelle: HABM 000221775-0001

 


Inhaltsverzeichnis:

Update vom 01.01.2014: Am 01.01.2014 ist in Deutschland das bisherige Geschmacksmustergesetz durch das Designgesetz abgelöst worden. Das Geschmacksmuster heißt seit dem in Deutschland „eingetragenes Design“; siehe hierzu DESIGNSCHUTZnews vom 01.01.2014.

 

Was schützt das Patentrecht?

Bis auf das Patentrecht schützen alle anderen Schutzrechte nur konkrete Formen als Ergebnis und Umsetzung kreativen Schaffens, wie beispielweise Architekturentwürfe, Schnittmuster, Webdesigns. Dagegen schützt das Patentrecht als einziges eine bloße Idee, wie beispielweise das von iPhone und iPad bekannte „Wischen“ und die dahinter stehenden technischen Abläufe. Voraussetzung für den Patentschutz ist Neuheit einer solchen Idee und die Lösung eines technischen Problems durch sie. Das Patentrecht schützt folglich kein ästhetisches Schaffen. Dieses wird allein durch Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht geschützt. Innerhalb des Patentrechts wird unterschieden zwischen dem eigentlichen Patent als amtliches geprüftes teures Schutzrecht (ca. 1.000 €) sowie dem kleinen Patent, das preiswerte Gebrauchsmuster (30 €). Letzteres dient lediglich der Beweissicherung und ist inhaltlich kein amtlich geprüftes Schutzrecht.


Was schützt das Markenrecht?

Oben nicht genannt wird das Markenrecht (ab 290 €). Denn es ist genau genommen weder ein Schutz für ästhetisches Schaffen noch ein Ideenschutz für technische Lösungen. Ziel des Markenrechts ist die Unterscheidung von Produkten verschiedener Hersteller und Schutz vor Verwechslungen. Solche Kenzeichnungsmittel können drei Streifen an einem Sportschuh, das auffällige Design einer Cola-Flasche oder das Jingle eines Radiosenders sein. Das Markenrecht schützt das Design daher nur mittelbar; das jedoch höchst effektiv und als einziges Schutzrecht ohne zeitliche Grenzen. Es sind weder Neuheit oder eine kreative Schöpfungshöhe notwendig.

Doch es gibt auch Nachteile: Erstens ist der Schutz beschränkt auf die im Markenregister benannten Waren und Dienstleistungen. Für drei Waren- und Dienstleistungsklassen (z.B. Bekleidung, Designdienstleistungen für Bekleidung und Einzelhandel mit Bekleidung) entstehen Kosten von 290 €; für alle 45 Klassen entstehen Kosten von 4.490 €.

Zweiter wesentlicher Nachteil ist die Benutzungspflicht. Wenn eine Marke länger als 5 Jahre nicht benutzt wurde, kann jeder deren Löschung für die nicht benutzten Waren und Dienstleistungen beantragen.

Vorteile des eingetragenen Markenschutzes:

  • keine Neuheit notwendig
  • keine Schöpfungshöhe notwendig
  • schützt bereits vor drohenden Verwechslungen mit ähnlichen Produkten
  • theoretisch unendlich verlängerbar
  • hohe Beweiskraft
  • hohe Rechtsbeständigkeit

Nachteile des eingetragenen Markenschutzes:

  • Anmeldung und Eintragung notwendig
  • nach Ablauf von 5 Jahren Benutzungspflicht, sonst Verfall
  • Schutz nicht generell, nur für konkrete Waren und Dienstleistungen


Was schützt das Urheberrecht?

Geschützt wird jedes über dem handwerklich durchschnittlich liegende geistige Schaffen. Und hier beginnt das große Missverständnis der meisten Designer. Denn in jeder Ausbildung vom Werbegrafiker bis zum Dipl.-Kommunikationsdesigner wird vom „Urheber“ gesprochen. Das bedeutet jedoch nicht, dass deren Arbeitsergebnisse Urheberrechtsschutz im Rechtssinn erlangen. Genau genommen trifft das für mehr als 90% des geistigen Schaffens auf dem Gebiet des Designs nicht zu. Denn selbst handwerklich professionelles und aufwendiges Schaffen, wird von der Rechtsprechung nicht als über dem handwerklich Durchschnittlich liegend anerkannt. Wer kein anerkannter Bauhaus-Künstler ist, mehrere Design-Preise gewonnen hat oder im staatlichen Kunstmuseum ausgestellt ist, wird einen Rechtsstreit mit Berufung auf das Urheberrecht mit hoher Wahrscheinlichkeit verlieren. Besonders in Italien wird Mode deswegen oft in Museen präsentiert, um den Sprung vom Handwerk in die Kunst begründen zu können.

Wer diese Hürde genommen hat, ist im Besitz einer ausreichenden Altersvorsorge; und die seiner Enkelkinder. Denn das Urheberrecht gewährt Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die meisten Gerichtsprozesse werden deswegen (gefühlt) von Erbinnen und Erben geführt; nicht dagegen von den Kreativen selbst.

Diese extrem lange Schutzfrist ist auch der Grund, der die Gerichte vor der Anwendung des Urheberrechts zurückschrecken lässt. Sie halten die 25jährige Schutzfirst des Geschmacksmusterrechts für Designleistungen für ausreichend.

Da der Entwerfer die volle Beweislast für seine Urheberschaft trägt, gilt es rechtzeitig Beweismittel zu sichern. Das kann durch die Hinterlegung der Entwürfe auf CD oder DVD bei einem Notar oder Rechtsanwalt geschehen oder die elektronische Signierung von Dateien mit Zeitstempel. Es ist darauf zu achten, dass es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes handelt, wie sie von Notaren und Rechtsanwälten verwendet werden. Für die elektronische Signierung werden ca. 25 € verlangt.

Vorteile des Urheberrechts:

  • keine amtliche Registrierung notwendig
  • extrem lange Schutzfrist von 70 Jahren ab Tod(!) des Urhebers
  • keine Benutzungspflicht wie bei der Marke
  • keine Neuheit erforderlich. Parallelentwicklungen sind genauso geschützt wie das (unbekannte) Original.

Nachteile des Urheberrechts:

  • hohe Anforderungen an die Schöpfungshöhe
  • Urheber trägt die Beweislast für seine Urheberschaft
  • Rechtsunsicherheit über den Bestand des Urheberrechts


Was schützt das Geschmacksmusterrecht?

Das Geschmacksmusterrecht ist das „kleine Urheberrecht“. Es wird bereits für handwerklich durchschnittliches Schaffen gewährt, solange das Ergebnis neu und nicht kopiert ist. Dafür ist die maximale Schutzdauer begrenzt auf 25 Jahre.

Zu unterscheiden ist zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Geschmacksmuster. Der Unterschied besteht vor allem in der höheren Beweiskraft des eingetragenen Geschmacksmuster und dessen längerer Schutzfrist von 25 Jahren statt lediglich 3 Jahren. Das nicht eingetragene Geschmacksmuster beruht auf EU-Recht und gilt innerhalb der gesamten Europäischen Union. Beim eingetragenen Geschmacksmuster gilt es zu entscheiden, ob der Schutz nur in Deutschland gelten soll (60 €) oder in der gesamten Europäischen Union (350 €).

Update vom 01.01.2014: Am 01.01.2014 ist in Deutschland das bisherige Geschmacksmustergesetz durch das Designgesetz abgelöst worden. Das Geschmacksmuster heißt seit dem in Deutschland „eingetragenes Design“; siehe hierzu DESIGNSCHUTZnews vom 01.01.2014.

 

Wie erhalte ich ein eingetragenes Geschmacksmuster?

Das eingetragene Geschmacksmuster entsteht durch Eintragung; entweder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München (60 € für eine Einzelanmeldung; 6 € pro Design, mindestens jedoch 60 € bei einer Sammelanmeldung) oder beim europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante (350 € für eine Einzelanmeldung).

Das angemeldete Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sei, was vom Amt nicht geprüft wird. Mit Eintragung gilt jedoch die Vermutung der Neuheit bis zum Beweis des Gegenteils.

Es gilt eine Neuheitsschonfrist. Danach gelten alle Designs als neu, deren Veröffentlichung nicht länger als 12 Monate zurück liegt. Das hat zur Folge, dass ein mit der Erstveröffentlichung entstandenes nicht eingetragenes Geschmacksmuster nach Ablauf von 12 Monaten nicht mehr in ein eingetragenes Geschmacksmuster umgewandelt werden kann.

Baut ein Design auf vorbekannte Designelemente auf, gilt der Schutz nur für die gegenüber den älteren Gestaltungen neue Designelemente.

Vorteile des eingetragenen Geschmacksmusters:

  • hohe Beweiskraft
  • geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe
  • mit maximal 25 Jahren eine relativ lange Schutzdauer
  • sperrt auch zufällige Parallelentwicklungen
  • gilt unabhängig von der Anwendung in einem bestimmten Erzeugnis
  • keine Benutzungspflicht

Nachteile des eingetragenen Geschmacksmusters:

  • amtliche Registrierung erforderlich
  • Schutz nur für neue Designelemente


Wie erhalte ich ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster?

Das nicht eingetragene Geschmacksmuster vereinigt – salopp formuliert – die Nachteile von Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht. Wer sich auf das nicht eingetragene Geschmacksmuster beruft, trägt die volle Beweislast für die Urheberschaft sowie Ort und Datum der Erstveröffentlichung. Zur Beweissicherung sollte deshalb stets ein öffentlicher Raum für die Erstveröffentlichung gewählt werden, wie beispielsweise bei einer Präsentation vor der Presse oder auf einer Messe mit Messekatalog. Ob die Veröffentlichung auf einem der Offenbarungsportale im Internet genügt, ist derzeit höchstrichterlich noch nicht geklärt. Hierzu dürfte nach Ansicht des Autors eine gewisse Bekanntheit des Portals notwendig sein.

Für Designer und Hersteller in der EU hat das nicht eingetragene Geschmacksmuster jedoch einen Wettbewerbsvorteil, weil EU-Ausländer wie Chinesen und Amerikaner in der Regel ausgeschlossen sind. Denn das nicht eingetragene Geschmacksmuster entsteht nicht, wenn das Design bereits außerhalb der EU veröffentlicht war. So verweigerte der Bundesgerichtshof dem chinesischen Hersteller einer Teigspritze den Schutz genau aus diesem Grunde: Ein bekannter deutscher Kaffeeröster wollte die in China patentierte Teigspritze in Deutschland vertreiben. Nach dem sich die Parteien nicht einig wurden, stellte sie der Kaffeeröster einfach selbst her. Den klagenden Asiaten verweigerte der BGH den Schutz, weil die Bekanntmachung außerhalb der EU stattfand.

Vorteile des nicht eingetragenen Geschmacksmusters:

  • es ist besser als gar kein Schutz
  • es gewährt ohne Anmeldung sofortigen Schutz
  • keine Kosten, mit Ausnahme für die Beweissicherung

Nachteile des nicht eingetragenen Geschmacksmusters:

  • geringe Rechtssicherheit
  • Inhaber trägt die volle Beweislast für die Urheberschaft
  • kurze Schutzdauer von 3 Jahren ab Erstveröffentlichung
  • Schutz entsteht nur bei Erstveröffentlichung innerhalb der EU
  • schützt nicht vor zufälligen Parallelentwicklungen


Welches Schutzrecht wähle ich für mein Design?

Basisschutz:
Für kurzlebige Designs wie monatlich oder vierteljährlich wechselnde Modesortimente ist das nicht eingetragene Geschmacksmuster ausreichend. Die Entwürfe sollten durch elektronische Signatur mit Zeitstempel verwahrt werden; bevor sie zur Produktion nach China übermittelt werden.

flexibler ausbaufähiger Schutz:
Für andere Designerzeugnisse ist wegen der hohen Anforderungen und Einschränkungen aller anderen Schutzrechte das eingetragene Geschmacksmuster die beste Wahl. Im Rahmen einer Sammelanmeldung können in regelmäßigen Abständen verschiedene Designs für je 6 € beim DPMA angemeldet werden. Bis zur nächsten turnusmäßigen Anmeldung sollten geeignete Beweismittel zur Urheberschaft und Erstveröffentlichung gesichert werden, wie beispielsweise durch elektronische Signatur, Pressefoto oder Ausstellungskataloge, um bis zur Eintragung Schutz aus dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster beanspruchen zu können.

Wirtschaftlich erfolgreiche eingetragene Geschmacksmuster können später räumlich auf die gesamte EU oder international sowie zeitlich die Schutzdauer auf bis zu 25 Jahre erweitert werden. Für die räumliche Erweiterung sind die 6-monatige Prioritätsfrist und die 12-monatige Neuheitsschonfrist zu beachten.

umfassender Schutz:
Wird das Design später ausgezeichnet oder in den Status der Kunst erhoben, lässt sich ohne weiteres Zutun das Bestehen eines Urheberrechts mit seiner langen Schutzdauer nachweisen. Dieses besteht dann parallel zum (bereits eingetragenen) Geschmacksmusterschutz.

Schutz vor Verwechslungen:
Soll ein Design als Unterscheidungsmerkmal eines Produktes dienen, ist eine Marke anzumelden. Denn diese schützt nicht lediglich neue Designelemente, sondern bereits vor Verwechslungen mit lediglich ähnlich gestalteten oder sonst gekennzeichneten Produkten. Das gilt auch für Logos im Rahmen der Corporate Identity. Die Markenanmeldung obliegt jedoch dem Hersteller des Produktes oder sonstigem Verwender des Designs. Sie schützt nicht das geistige Schaffen des Designers, kann jedoch mit dessen älteren Schutzrechten kollidieren. Deswegen sollte sich der Markenanmelder stets umfassende Nutzungsrechte vom Entwerfer einräumen lassen. Allein durch die Beauftragung für die Erstellung von Entwürfen und deren Bezahlung werden Nutzungsrechte nicht eingeräumt.

Autor: Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin

 

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