Das Firmenlogo als Marke schützen, aber richtig!

29. August 2012 | Von | Kategorie: Ratgeber
Marke schützen Firmenlogo

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von Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin

Als Geschmacksmuster oder als Marke schützen? Viele Markenanmelder wissen nicht, welche der beiden Optionen die Richtige für Sie ist.

Das liegt daran, dass sie den Unterschied der verschiedenen Schutzrechte nicht kennen. So könnte auch die Titelschutzanzeige die richtige Wahl sein.

Damit Ihnen keine Fehler unterlaufen, wird Ihnen in den folgenden Ausführungen erklärt, wie Sie die häufigsten Fehler vermeiden können.

Inhaltsverzeichnis

  1. Ist es möglich ein Logo, einen Firmennamen oder einen Werbeslogan schützen zu lassen? 2
  2. Wie kann ich mein vom Grafiker entworfenes „Logo“ schützen? Kann ich mein „Logo“ als Geschmacksmuster anmelden? 2
  3. Ja, Marken- und Geschmacksmusterschutz sind möglich 2
  4. Als Marke schützen 3
  5. Als Geschmacksmuster schützen 4
  6. Schutzumfang, Anmeldestrategie und Recherche 4
  7. Was ist der Unterschied zwischen einer nationale deutsche Marke und einer Europäischen Gemeinschaftsmarke? 5
  8. Was ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis? 5
  9. Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke beziehungsweise einer Bildmarke? Welche Zeichen sind bei einer Wortmarke zulässig? 6
  10. Werden bei schwarz-weiß eingetragenen Bildmarken oder Wort-/Bildmarken alle Farben geschützt? 7
  11. Wird vom DPMA überprüft, ob es die von mir angemeldete Marke schon gibt? 7
  12. Wo können Marken recherchiert werden? 7
  13. Meine Markenanmeldung wurde zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist aber dennoch im DPMA-Register enthalten. Können die Informationen komplett gelöscht werden? Besteht die Möglichkeit die Anmelder- und die Zustelladresse aus Gründen des Datenschutzes gekürzt anzugeben? 8
  14. Wie reiche ich die grafische Wiedergabe der Marke ein? 8
  15. Welche Gebühren kommen auf mich zu? 8
  16. Warum weist die Empfangsbescheinigung eine höhere Gebührensumme aus als ich überwiesen oder berechnet habe? 9
  17. Wie lange dauert das Eintragungsverfahren? 9
  18. Was ist die Anmeldepriorität 9
  19. Besteht die Notwendigkeit, einen Anwalt hinzuzuziehen? 10
  20. Wie lange besteht das Schutzrecht? 10
  21. Woran erkenne ich dass die Verlängerungsgebühr eingegangen ist und vom DPMA verbucht worden ist? 10
  22. Bleibt eine Marke in jedem Fall zehn Jahre bestehen? 10
  23. Was versteht man unter Kollektivmarke? 10
  24. Internet-Domain als Marke? 11
  25. ® und TM – Was bedeuten diese Zeichen? 11
  26. Wie kann ich den Titel einer Zeitschrift oder eines Buches schützen? 11
  27. Ein Abmahnung flattert ins Haus – Was nun? 12
  28. Ich habe für meinen Namen, mein Logo oder sonstige Erkennungszeichen im Verkehr ein Kaufangebot für eine Markenanmeldung erhalten – Was kann ich unternehmen?

 

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Ist es möglich, ein Logo, einen Firmennamen oder einen Werbeslogan schützen zu lassen?

Ja, Sie können einen Namen als Wortmarke schützen lassen und ein Logo als Bildmarke. Wenn Sie eine Kombination aus Wort- und Bildbestandteilen schützen möchten, kann dies als Wort-/Bildmarke geschehen. Wortmarken dürfen aus mehreren Wörtern bestehen. Aus diesem Grund können Sie auch Werbeslogans schützen lassen. Werbeslogans können jedoch nur eingeschränkt geschützt werden, da der Verkehr einen solchen als Unterscheidungsmerkmal einer Ware oder Dienstleistung und nicht lediglich als allgemeine Werbeanpreisung wahrnehmen muss, um als Marke eintragungsfähig zu sein.

Wie kann ich mein vom Grafiker entworfenes „Logo“ schützen? Kann ich mein „Logo“ als Geschmacksmuster anmelden?

Ja, Marken- und Geschmacksmusterschutz sind möglich

Es besteht die Möglichkeit ein Logo parallel als Marke und als Geschmacksmuster zu schützen. Der beabsichtige Einsatzzweck bestimmt das Schutzrecht, das Sie erwerben sollten.

Doch zunächst muss Ihnen der Grafiker die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Logo einräumen. Das erfolgt nicht automatisch durch das Erteilen und Bezahlen des Auftrags zum Logoentwurf. Denn der Entwurf eines Grafikers ist eine eigenständige Leistung, die nicht automatisch zur Einräumung von Nutzungsrechten führt. In der Regel lassen sich Firmen zunächst verschiedene Entwürfe anfertigen und entscheiden sich erst dann, einen der Entwürfe als zukünftiges Firmensignet zu nutzen. Die Nutzungsrechte für die anderen Entwürfe werden nicht erworben und der Grafiker kann die Nutzungsrechte einem anderen Auftraggeber zur Nutzung anbieten.

Update vom 01.01.2014: Seit dem 01.01.2014 heißt das Geschmacksmuster in Deutschland „eingetragenes Design“ (siehe DESIGNSCHUTZnews).

Als Marke schützen

Wenn Sie das Produkt, d.h. Ihre Ware oder Dienstleitung, mit dem Logo oder einem Wortzeichen kenntlich und von denen der Wettbewerber unterscheidbar machen wollen, dann sollten Sie diese als Marke schützen lassen.

Wie oben bereits erwähnt, können Sie Ihr Logo als Bild- bzw. Wort-/Bildmarke schützen lassen. Das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wird Ihre angemeldete Marke umfassend prüfen. Die Marke wird nur eingetragen, wenn keine „absoluten Schutzhindernisse“ gemäß § 8 Markengesetz bestehen.

§ 8 Markengesetz: Absolute Schutzhindernisse

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

  1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
  2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
  3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
  4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
  5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
  6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
  7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
  8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
  9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
  10. die bösgläubig angemeldet worden sind.

Das bedeutet im Ergebnis: Ihr Logo sollte fantasievoll, nicht beschreibend und unterscheidungskräftig sein.

Sie können die Schutzdauer der Marke alle 10 Jahre unbegrenzt verlängern. Die amtliche Anmeldegebühr für drei Klassen beträgt 290 Euro bei elektronischer Anmeldung; 300 Euro bei Anmeldung auf Papier.

Als Geschmacksmuster schützen

Update vom 01.01.2014: Seit dem 01.01.2014 heißt das Geschmacksmuster in Deutschland „eingetragenes Design“ (siehe DESIGNSCHUTZnews).

Das Geschmacksmuster schützt das Design bzw. die Erscheinungsform eines Logos. Linien, Konturen, Farben, Verzierungen etc. bestimmen die Erscheinungsform.

Wenn es in erster Linie darum geht unterschiedliche Erzeugnisse auf Oberflächen wie zum Beispiel T-Shirts, Tassen oder Druckerzeugnisse mit einem Logo oder einer grafischen Gestaltung zu versehen, verpacken, verzieren oder auszustatten, kommt der Schutz als Geschmacksmuster in Frage.

Wenn Sie als Entwerfer des Logos Ihr Design ohne konkrete Benutzungsabsicht schützen lassen wollen, kann ebenso ein Geschmacksmuster sinnvoll sein. Denn anders als bei der Marke gibt es beim Geschmacksmuster keine Benutzungspflicht.

Im Vergleich zu anderen Schutzrechten ist der Geschmacksmusterschutz kostengünstig, die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre. Die amtliche Anmeldegebühr beträgt 60 Euro bei elektronischer Anmeldung.

Schutzumfang, Anmeldestrategie und Recherche

Der jeweilige Schutzumfang bei Marken und Geschmacksmustern weichen voneinander ab, da beide Schutzrechte unterschiedlichen Zwecken dienen. Das Geschmacksmuster schützt die geistige Leistung des Entwerfers vor Nachahmungen und muss zum Zeitpunkt seiner Anmeldung neu sein. Bei Marken ist Neuheit nicht erforderlich. Sie schütz mit ihr gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen vor Verwechslungen mit ähnlichen Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter. Die Marke als Produktbezeichnung ist streng zu unterscheiden vom Firmenname (Name eines Unternehmens) oder einem Titel.

Bei der Wahl des richtigen Schutzrechts werden oft Fehler gemacht. Am besten besprechen Sie mit einem in Fragen des Marken- und Geschmacksmusterrechts erfahrenen Anwalt, welche Anmeldestrategie für den Schutz Ihres Logos in Frage kommt.

Zudem kann Ihnen dieser Tipps zur Recherche geben, damit Sie eine Kollision mit älteren Marken und Geschmacksmuster vermeiden können. Unerfahrene Anmelder vergessen oft die Kollisionsgefahr mit lediglich ähnlichen Kennzeichen.

Recherchedienstleister bieten Anwälten meistens Mengenrabatte an, so dass Sie hier Kosten einsparen können. Eine eigene Recherche mit Hilfe von Internetsuchmaschinen, in großen Handelsplattformen oder auf der Internetseite des DPMA sollten Sie zur Vermeidung unnötiger Recherchen vorab bereits selbst durchgeführt haben. Eine Ähnlichkeitsrecherche ist auf diese Weise jedoch nur eingeschränkt möglich.

Was ist der Unterschied zwischen einer nationale deutsche Marke und einer Europäischen Gemeinschaftsmarke?

Die im Register des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene deutsche Marke gewährt Schutz nur in Deutschland. Aus ihr kann nur gegen Rechtsverletzungen in Deutschland vorgegangen werden und das in der Regel nur vor einem deutschen Gericht. Gegen die Benutzung der Marke in Österreich gewährt die deutsche Marke keinen Schutz.

Die im Register des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragene Gemeinschaftsmarke gewährt Schutz innerhalb der gesamten Europäischen Union. Aus ihr kann gegen Rechtsverletzungen in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union vorgegangen werden. Zuständig ist jedes Gericht, in dessen Gerichtsbezirk eine Markenverletzung begangen wurde. Dieses Gericht kann die unbefugte Benutzung der Marke in allen anderen Mitgliedsstaaten untersagen.

Marke anmelden zu transparenten Kosten

Die Grundgebühr für drei Klassen beträgt bei der EU-Marke 900 Euro; bei der deutschen Marke 290 Euro bzw. 300 Euro.

Die EU-Gemeinschaftsmarke hat aber auch Nachteile: Allein aufgrund der Größe der EU ist das Kollisionsrisiko mit älteren Kennzeichen bei der EU-Marke größer als bei der deutschen Marke. Bei der EU-Marke gilt das alles oder nichts Prinzip: Verletzt die jüngere EU-Markenanmeldung ein älteres nationales Kennzeichen in nur einem der EU-Mitgliedsländer, fällt die EU-Marke insgesamt zusammen. Eine EU-Marke ist von älteren Kennzeicheninhabern auch noch nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist für lediglich 700 Euro vor dem Markenamt angreifbar. Eine deutsche Marke kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist nur noch in einem gerichtlichen Verfahren gelöscht werden. Das Kostenrisiko allein für die erste Instanz beträgt dann mindestens 8.000 Euro. Das schreckt ab.

Unterschiede gibt es auch bei der rechtserhaltenden Benutzung, der Angreifbarkeit wegen absolute Schutzhindernissen und anderen Details.

Was ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Eine Marke gewährt anders als das Geschmacksmuster keinen absoluten Schutz, sondern nur für konkret benannte Waren und Dienstleistungen. Diese müssen in das amtliche Klassifizierungssystem eingruppiert werden. Es gibt 34 verschiedene Klassen für Waren und 10 weitere Klassen für Dienstleistungen.

Bei der Klassifizierung werden die meisten Fehler gemacht. So werden beispielsweise die Ware „Bekleidung“ angegeben, obwohl tatsächlich „Einzelhandelsdienstleistungen mit Bekleidung“ erbracht werden; Internetportale in Klasse 38 angemeldet, obwohl der Betreiber tatsächlich eigene Informationen zu einem bestimmten Thema veröffentlicht und Klasse 41 die richtige Wahl wäre.

Eine fehlerhafte Klassifizierung kann schnell dazu führen, dass gegen die ungenehmigte Benutzung der Marke durch Dritte nicht vorgegangen werden kann oder die Marke nach Ablauf von 5 Jahren wegen Nichtbenutzung verfällt.

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke bzw. einer Bildmarke? Welche Zeichen sind bei einer Wortmarke zulässig?

Als Wortmarken versteht man Marken, die aus Zahlen, Buchstaben oder sonstigen Schriftzeichen bestehen, sie müssen sich mit der üblichen Druckschrift darstellen lassen können.

., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ? werden vom DPMA genauso verwendet wie alle Buchstaben des lateinischen Alphabets egal ob Groß- oder Kleinschreibung sowie alle Zahlen in der üblichen arabischen Schreibweise.

Eine eingetragene Wortmarke umfasst in der Regel den gesamten Schutz aller verkehrsüblichen Wiedergabeformen. Groß- und Kleinschreibung, einheitliche Groß- und Kleinschreibung sowie den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen. Denn die Verwechslungsgefahr mit älteren Kennzeichen wird klanglich, visuell und sachlich geprüft.

Ein Beispiel zum besseren Verständnis:

Die Marke „Pepsi“ ist soweit geschützt, dass auch Abwandlungen dem Markenschutz

unterliegen:

  • PEPSI
  • pepsi
  • Pepsi
  • Pepsi
  • Päpsi
  • Päpsie etc.

Wenn Ihre Marke Zeichen enthält, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, wird diese als Wort-/Bildmarke behandelt.

Folgende Variationen fallen besonders darunter:

  • Kombination von Buchstaben-/Zeichenfolge und Bildbestandteil
  • mehrzeilige Anordnung der Worte
  • gesperrt geschriebene Worte (L e e r z e i c h e n zwischen den einzelnen Buchstaben)
  • kursiv oder fett geschriebene Worte
  • Worte oder einzelne Buchstaben in einer bestimmten Schriftart.

Bilder, Bildelemente oder Abbildungen ohne Wortbestandteile sind Bildmarken.

Chinesische Schriftzeichen sind ebenfalls als Bildmarken anzusehen. Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Buchstabenfolge als „reine“ Wortmarke schutzfähig wäre.

Durch das Hinzufügen einer besonderen grafischen Gestaltung kann ein nicht schutzfähiges Wortzeichen, Schutzfähigkeit erlangen. In der Regel reichen einfache oder gebräuchliche, grafische Gestaltungen oder Verzierungen nicht aus. Es werden höhere Anforderungen an die Grafik gestellt, je beschreibender das Wort ist. Aus schutzunfähigen Wortbestandteilen einer Wort-/Bildmarke können keine Verbietungsrechte gegen die Verwendung des Wortes alleinstehend hergeleitet werden.

Werden bei schwarz-weiß eingetragenen Bildmarken oder Wort-/Bildmarken alle Farben geschützt?

Leider kann diese Frage nicht so einfach mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden, da folgende Aspekte beachtet werden müssen:

  • In welcher Farbe die Marke in Erscheinung treten soll, wird bei einer Bildmarken-Anmeldung in schwarz-weiß offen gelassen.
  • Es hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, ob eine schwarz-weiße Marke gegen eine farbige Marke vorgehen kann. Der Schutzumfang und deren Beurteilung ist so Komplex, das dieser von mehreren Faktoren abhängt. In der Regel erstreckt sich der Schutz auf alle Farbvarianten.

Im Zweifel sollten Sie Fragen zu den Rechten die Sie aus Ihrer Marke herleiten können, mit einem Markenrechts erfahrenen Anwalt besprechen.

Wird vom DPMA überprüft, ob es die von mir angemeldete Marke schon gibt?

Nein, das DPMA überprüft nicht, ob es die Marke bereits in identischer oder ähnlicher Form auf dem Markt gibt oder in den Registern eingetragen ist. Erst wenn der Inhaber älterer Markenrechte Widerspruch erhebt, wird die ältere Eintragung anschließend im Widerspruchsverfahren berücksichtigt.

Wo können Marken recherchiert werden?

Es besteht für Jedermann die Möglichkeit unter

http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/uebersicht nach eingetragenen und angemeldeten, nationalen, europäischen und IR-Marken mit Schutzwirkung in Deutschland zu recherchieren.

Markenanwälte, gewerbliche Informationsvermittler sowie Patentberichterstatter bieten ebenfalls Recherchen nach identischen Marken sowie komplexe Ähnlichkeitsrecherchen an. Zudem können Namensrecherchen in Internet-Suchmaschinen, Telefonverzeichnissen, Titelschutzanzeigen sowie Produktverzeichnissen sinnvoll sein.

Meine Markenanmeldung wurde zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist aber dennoch im DPMA-Register enthalten. Können die Informationen komplett gelöscht werden? Besteht die Möglichkeit die Anmelder- und die Zustelladresse aus Gründen des Datenschutzes gekürzt anzugeben?

Aus gesetzlichen Gründen ist dies nicht möglich! Das Markengesetz schreibt vor, alle Markenanmeldungen zu veröffentlichen. Aus diesem Grund werden Name und Wohnsitz des Anmelders sowie Anschrift des Zustellempfängers genannt. Wenn die Markenanmeldung nicht in das Register eingetragen wird, da sie zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde, wird die Veröffentlichung lediglich um die entsprechende Information ergänzt.

Einzige Ausnahme bildet die Anmeldung über einen Markenanwalt. Dann werden neben dem Namen des Markenanmelders nur die Postleitzahl und der Ort veröffentlicht.

Wie reiche ich die grafische Wiedergabe der Marke ein?

Generell hängt dies von der gewählten Art der Anmeldung ab. Sollten Sie sich für eine Papieranmeldung entscheiden, müssen Sie die grafische Wiedergabe zweimal, identisch in Papierform einreichen. Wenn Sie möchten, können Sie zur Vermeidung von Qualitätsverlusten bei der Übertragung ins Register zusätzlich die Markendarstellung auf einem elektronischen Datenträger übermitteln.

Sollten Sie eine Hörmarke einreichen, müssen Sie beides abgeben. Zwei übereinstimmende, grafische Wiedergaben auf Papier (in der Regel in Notenform) sowie die klangliche Wiedergabe auf einem Datenträger.

Sie können bei der Anmeldung die Software der DPMAdirekt benutzen, damit wird die grafische Widergabe in Form einer jpg. Datei an das DPMA übermittelt. Hiefür wird zwingend eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Anmeldegebühr beim DPMA beträgt 300 Euro bei Papieranmeldungen, in dieser Gebühr sind bereits drei Waren- und Dienstleistungsklassen enthalten. 290 Euro kostet die elektronische Anmeldung.

Für die EU-Gemeinschaftsmarke fallen 900 Euro an.

Kommen weitere Klassen hinzu, wird beim DPMA eine Gebühr

von 100 Euro pro zusätzliche Klasse fällig; beim HABM von 150 Euro.

Wird ein Anwalt mit der Anmeldung beauftragt, kommen dessen Kosten hinzu. Deren Höhe richten sich nach dem beauftragten Leistungsumfang. Es gibt Pauschalangebote, bei denen die Kosten des Recherchedienstleisters bereits enthalten sind.

Gibt es keine spezielle Vereinbarung, gelten die vom Gegenstandswert abhängigen gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei der deutschen Markenanmeldung sind das einschließlich Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer 775,64 Euro (siehe BPatG GRUR 2007, 176); bei der EU-Gemeinschaftsmarke 1.023,16 Euro. Wird ein Recherchedienstleister beauftragt, kommen dessen Kosten ebenfalls hinzu.

Warum weist die Empfangsbescheinigung eine höhere Gebührensumme aus als ich überwiesen oder berechnet habe?

Nach der Anmeldung erhalten Sie vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Es besteht die Möglichkeit, dass bei der vorläufigen Klassifizierung Ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch das Markenamt weitere Klassen festgestellt worden sind.

Wenn die Empfangsbestätigung mehr als 3 Kassen aufweist, werden Ihnen 100 Euro pro weitere Klasse berechnet. Eine zusätzliche Klasse entsteht dann, wenn angegebene Waren oder Dienstleistungen keiner bestehenden Klasse zugeordnet werden können. Dies geschieht nur, wenn die Begriffe oder Formulierungen in der offiziellen Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen enthalten sind.

Auf den ersten Blick erscheint das wie eine Bestrafung derjenigen, die sich an die offiziellen Begriffe halten. Tatsächlich ist es jedoch ein Schutz des Anmelders. Denn wenn die fehlerhafte Klassifizierung erst später bei der manuellen Prüfung durch den Sachbearbeiter auffällt, kann die dreimonatige Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein. In diesem Fall kommt es zwangsläufig zu einer Zurückweisung einzelner Klassen wegen Gebührenmangels. Die nicht eingetragenen Waren und Dienstleistungen müssen dann erneut angemeldete werden. Hierfür fallen dann erneut 300 Euro bzw. 290 Euro Anmeldegebühren an.

Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

Sie müssen 8 bis 10 Monate für das Eintragungsverfahren einplanen. Sollten Rückfragen beim Anmelder erforderlich werden, kann sich das Verfahren noch weiter nach hinten verschieben.

Beim DPMA besteht die Möglichkeit, eine beschleunigte Prüfung zu beantragen. Hierfür ist eine gesonderte Gebühr in Höhe von 200 Euro zu entrichten. Damit wird Ihre Anmeldung bevorzugt behandelt und in weniger als 6 Monaten nach der Anmeldung ist der Eintragungsvorgang beendet. Gerade wenn Sie Ihre Marke als IR-Marke international erstrecken möchten, könnte die beschleunigte Prüfung für Sie interessant sein. Denn nur innerhalb der ersten 6 Monate können Sie die Anmeldepriorität der deutschen Erstanmeldung ebenfalls international ausdehnen.

Was ist die Anmeldepriorität?

In einem Kollisionsfall von zwei Marken gewinnt den Streit der Inhaber der Marke mit der ältesten Priorität. Das ist in der Regel das Anmeldedatum. In bestimmten Fällen kann die Priorität einer bestehenden Marke für eine spätere Folgeanmeldung „mitgenommen“ werden. Das ist grundsätzlich nur innerhalb von 6 Monaten möglich.

Beispiel:

  • Anmelder A meldet eine Marke am 01.01.2012 in der Schweiz an.
  • Anmelder B meldet eine kollidierende Marke am 30.05.2012 in Österreich an.
  • Anmelder A meldet seine Schweizer Marke am 30.06.2012 als EU-Marke an.
  • Streitfall: Anmelder A kann aus seiner Schweizer Marke nicht gegen die jüngere österreichische Marke vorgehen. Beide Marken haben einen anderen räumlichen Schutzbereich. Anmelder A kann jedoch für seine jüngere EU-Marke vom 30.06.2012 das Schweizer Anmeldedatum 01.01.2012 als Priorität beanspruchen und dann aus der jüngeren EU-Marke gegen die ältere Österreichsche Anmeldung vom 30.05.2012 von Anmelder B vorgehen.

Besteht die Notwendigkeit, einen Anwalt hinzuzuziehen?

Grundsätzlich können Sie ohne Anwalt ein Schutzrecht beantragen. Sie alleine entscheiden ob Sie einen Anwalt hinzuziehen oder nicht. Voraussetzung ist lediglich ein Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland. Wenn Sie keinen Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben, müssen Sie sich zwingend von einem im Inland bestellten Anwalt oder einen in der EU niedergelassenen Anwalt bei der Anmeldung vertreten lassen.

Wie lange besteht das Schutzrecht?

Der Markenschutz beginnt sobald ein Zeichen im Register eingetragen worden ist. Die Schutzdauer beträgt zunächst 10 Jahre und beginnt mit dem Anmeldetag. Es besteht die Möglichkeit, den Schutz alle 10 Jahre durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr zu verlängern.

Woran erkenne ich dass die Verlängerungsgebühr eingegangen ist und vom DPMA verbucht worden ist?

In der Zeile „Schutzendedatum“ im Internet

http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/uebersicht wird das nächste Fälligkeitsdatum bei Marken die noch in Kraft sind angezeigt. Wenn die Gebühr vollständig und korrekt zum Aktenzeichen eingezahlt worden ist, wird der Betrag in der Regel nach einem Monat verbucht. Die nächste Fälligkeit wird in der entsprechenden Zeile fortgeschrieben.

Seit dem 01.06.2011 werden keine Quittungen mehr ausgestellt. Sie können die fortgeschriebenen Daten Ihres Registereintrages als Zahlungsbestätigung nutzen.

Auskunft über die aktuelle Höhe der Gebühren finden Sie im amtlichen Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes:

http://www.gesetze-im-internet.de/patkostg/anlage_16.html

Bleibt eine Marke in jedem Fall zehn Jahre bestehen?

Sollte nach der Eintragung Widerspruch oder einen Löschantrag gestellt werden und dieser Erfolg haben, wird die Marke wieder gelöscht.

Was versteht man unter Kollektivmarke?

Die Kollektivmarke besitzt eine Markensatzung. Die Markensatzung regelt, wer und unter welchen Bedingungen die Marke nutzen darf. In der Regel sind Wirtschaftsverbände Inhaber von Kollektivmarken und regeln in der Markensatzung deren Benutzung durch ihre Mitglieder. Ein Beispiel ist das Apothekenzeichen. Dieses darf nur von Apotheken genutzt werden. Auch die meisten geografischen Herkunftsangaben wie „Dresdner Stollen“ oder „Nürnberger Bratwürste“ sind Kollektivmarken.

Internet-Domain als Marke?

Die DPMA vergibt keine Domainnamen. Hier für die Deutsche Network Information Center eG (kurz: DENIC) zuständig. Bevor ein Domainname registriert wird, ist zur Vermeidung von Kollisionen eine Markenrecherche sinnvoll. Markenrecherchen werden nicht vom DPMA durchgeführt. Grundsätzlich können Internet-Domains als Marken angemeldet werden. Domaininhaber haben somit die Chance Ihre Domain, Abwandlungen und Tippfehlerdomains vor Zugriffen Dritter zu schützen. Nicht jeder Domainname erfüllt die Anforderungen an den Markenschutz, so werden typische Domainelemente wie „http://“, „www.“, „.de“, „.com“ nicht als schutzbegründende Bestandteile von Internet-Adressen angesehen. Der Verkehr misst diesen keinen markenmäßigen kennzeichnenden Charakter zu.

Die angemeldete Domain kann nur als Marke eingetragen werden, wenn die Second-Level-Domain oder etwaige Subdomains schutzfähig sind. Markenanmeldungen wie z.B. „bier.de“ oder „www.wuerstchen.de“ sind daher für die Waren „Lebensmittel“ ebenso von der Eintragung ausgeschlossen wie die Worte „Bier“ und „Würstchen“ selbst (siehe § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Da die beschreibenden nicht schutzbegründenen Teile einer Domain den Kern der Marke verwässern, ist es meist sinnvoll, die beschreibenden Teile wegzulassen und nur die Second-Level-Domain als Marke anzumelden.

® und TM – Was bedeuten diese Zeichen?

Wenn Ihre Marke eingetragen worden ist, dürfen Sie als Hinweis auf die Eintragung das Zeichen ® = „registered“ verwenden. Hierzu besteht keine rechtliche Pflicht. Sie entscheiden, ob Sie das Zeichen nutzen möchten.

TM = „Trademark“ hat seinen rechtlichen Hintergrund im angloamerikanischen Rechtsraum. Im deutschen Rechtsraum können beide Zeichen synonym verwendet werden.

Ohne eine dazugehörige eingetragene Marke dürfen diese Zeichen nicht verwendet werden. Die unerlaubte Verwendung stellt eine wettbewerbswidrige, unlautere Angabe dar und ist zu unterlassen. Dabei unterscheidet die deutsche Rechtsprechung nicht unter den Zeichen ® oder TM. Wer diese ohne eingetragene Marke mit Schutzwirkung in Deutschland verwendet, kann abgemahnt und auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. Dieses Risiko tragen besonders Händler, die Ware mit entsprechender Verpackung aus anderen Ländern nach Deutschland importieren und hier verkaufen.

Wie kann ich den Titel einer Zeitschrift oder eines Buches schützen?

Ein Zeitschriftentitel, Veranstaltungs- oder Softwaretitel kann unter bestimmten Voraussetzungen auch als Marke geschützt werden.

Es sollte dann neben der Markenrecherche eine Recherche nach bereits existierenden Zeitschriften, Büchern etc. durchgeführt werden. Neben der Zeitschriftendatenbank (ZDB) der Staatsbibliothek zu Berlin sind auch relevante Bibliothekskataloge, Amazon und andere zu Recherchezwecke empfehlenswert.

Da der Titelschutz stets an das so bezeichnete Werk gebunden ist, kann der Titel anders als die Marke nicht an Dritte übertragen oder für andere Waren und Dienstleistungen lizenziert werden.

Ein Abmahnung flattert ins Haus – Was nun?

Verletzt eine eingetragene Marke oder ein sonstiges lediglich benutztes Zeichen (ohne als Marke eingetragen zu sein) die älteren Rechte eines Kennzeicheninhabers, soll vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Ein besonderes Risiko ist die Benutzung einer Produktbezeichnung oder Domain wie eine Marke ohne sie selbst als Marke eingetragen zu haben. Denn meldet ein Dritter die Bezeichnung als Marke an, hat dieser oft die älteren Rechte an dem Zeichen und kann dem eigentlich älteren Nutzer ohne Marke die Weiternutzung der Bezeichnung untersagen.

Nach Eingang einer Abmahnung sollte als erstes geprüft werden, ob die Abmahnung tatsächlich berechtigt ist. Möglicherweis haben Sie die fragliche Marke wirklich verletzt. Eine Markenrechtverletzung liegt dann vor, wenn jemand ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt. Kontrollfrage ist, ob das Publikum diese Marke für das Original hält oder mit ihm in Verbindung bringt. Eine Ausnahme bilden berühmte Marken, bei denen es auf die Verwechslungsgefahr nicht ankommt. Ihr Schutz gilt auch für andere Waren und Dienstleistungen als die eingetragenen.

Der Inhaber einer Marke kann jedoch niemanden verbieten, seinen eigenen Namen oder seine Anschrift zu benutzen. Nicht verboten werden kann, identische oder ähnliche Zeichen zur Beschreibung von Merkmalen oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Wer einen passenden Kotflügel für den VW Golf II von einem Drittanbieter anbietet, muss dies dem potentiellen Kunden auch sagen können. Die Benutzung des VW-Logos ist dafür nicht notwendig und deshalb nicht erlaubt.

Es sollte auf jeden Fall eine Markenrecherche sowie fachkundiger Rat in Erwägung gezogen werden. Es sind zu viele Faktoren und Gesichtspunkte bei einer Abmahnung in Betracht zu ziehen, die von Laien nur schwer zu überblicken sind.

Sie sollten deshalb im Zweifel einen in Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts erfahrenen Anwalt konsultieren. Das DPMA gibt keine Rechtsberatung.

Lassen Sie keine Fristen verstreichen. Dann droht eine gerichtliche Inanspruchnahme. Auch die unberechtigte Weiternutzung eines Zeichens nach einer Abmahnung ist risikobehaftet. Aus einer zunächst unbeabsichtigten Markenverletzung kann durch die Abmahnung eine vorsätzliche werden. Das hat Auswirkungen auf den Schadenersatzanspruch des Markeninhabers.

Ich habe für meinen Namen, mein Logo oder sonstige Erkennungszeichen im Verkehr ein Kaufangebot für eine Markenanmeldung erhalten – Was kann ich unternehmen?

Es besteht die Möglichkeit, dass die Marke bösgläubig angemeldet und damit gar nicht eingetragen werden kann. Die Marke wurde nur deshalb angemeldet, um andere die Weiterbenutzung zu erschweren oder zu verhindern. Senden Sie eine Kopie des Kaufantrages an das DPMA, damit können Sie die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung geltend machen. Theoretisch muss das Amt solche absoluten Schutzhindernisse bereits beim Eintragungsverfahren überprüfen. Praktisch verweisen die oft überlasteten Sachbearbeiter gerne auf die Möglichkeit des Löschungsverfahrens nach Eintragung der Marke hin. Die Löschungsgebühr beträgt 300 Euro. Sollten Sie Fragen oder Zweifel haben, konsultieren Sie einen Anwalt der sich mit diesen Themen auskennt. So vermeiden Sie im Vorfeld Ärger und Kosten.

Autor: Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin

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Ein Kommentar auf "Das Firmenlogo als Marke schützen, aber richtig!"

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