Goodbye Geschmacksmuster – Neues Designgesetz nennt es „eingetragenes Design“

31. Dezember 2013 | Von | Kategorie: News
Geschmacksmuster eingetragenes Design anmelden

Deutsches Patent- und Markenamt

Am 1. Januar 2014 ist das neue Designgesetz in Kraft getreten. Es löst begrifflich das bisher in Deutschland geltende Geschmacksmustergesetz ab. Entsprechend heißt das bisherige „Geschmacksmuster“ ab sofort „eingetragenes Design“. Durch das eingetragene Design können Produktdesigns, Verpackungsdesigns, Computer-Icons oder Schriftfonts gegen Nachahmung geschützt werden.

Die wesentliche inhaltliche Änderung ist neben der begrifflichen die Einführung eines eigenständigen Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, wie es beispielweise bei Marken, Patenten, dem europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und anderen Schutzrechten üblich ist.

Bisher konnte der Bestand eines zu Unrecht im Register eingetragenen deutschen Geschmacksmusters allein im Klageweg vor den Zivilgerichten angegriffen werden. Allein in der ersten Instanz war das mit einem Prozesskostenrisiko für Gerichts- und Anwaltskosten von mindestens 7.500 Euro verbunden, die am Ende der Unterlegene in einem solchen Verfahren zu tragen hat.

Gerade kleineren online Händlern war deshalb die effektive Verteidigung gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme aus einem zu Unrecht eingetragenen Geschmacksmuster oft verwehrt. Zu Unrecht ist ein Geschmacksmuster bzw. jetzt eingetragenes Design dann eingetragen, wenn

Nach einer Abmahnung oder der Sperrung auf online Marktplätzen wie Amazon oder Ebay verzichteten viele Händler oft aus wirtschaftlichen Gründen auf einen teuren Rechtsstreit für ein einziges Produkt und gaben stattdessen eine Unterlassungserklärung ab.

Mit dem neu geschaffenen Nichtigkeitsverfahren kann sich der Händler oder Hersteller eines Konkurrenzprodukts effektiver gegen die Inanspruchnahme aus einem zu Unrecht eingetragenen Design verteidigen. Denn er kann jetzt die Nichtigkeit der Eintragung gegen Zahlung einer Festgebühr von 300 Euro unmittelbar beim Deutschen Patent- und Markenamt feststellen lassen.

Damit kann sich nun auch ein kleiner online-Händler effektiv gegen die Unsitte zur Wehr setzen, im Ausland von Dritten angebotene Produkte in Deutschland als eigenes Geschmacksmuster anzumelden, diese zu importieren  und anschließend unter Berufung auf die Geschmacksmustereintragung von Amazon, Ebay und Co. die Löschung von konkurrierenden Verkaufsangeboten zu verlangen. Bei Durchsicht des amtlichen Registers lassen sich eine Reihe von Geschmacksmustereintragungen verschiedener Inhaber finden, denen Fotos von identischen Produkten mit völlig identischem Ambiente zugrunde liegen. Mit einigem Rechercheaufwand lässt sich gelegentlich feststellen, dass es sich um Aufnahmen im Showroom eines ausländischen Herstellers oder von einem Messestand handelt.

Durch die Änderung der Bezeichnung von „Geschmacksmuster“ in „eingetragenes Design“ kommt es zu einem Auseinanderfallen der Bezeichnung des gleichen Schutzrechtes auf der Ebene der Europäischen Union einerseits und in Deutschland andererseits. Denn das europäische Schutzrecht für Designs heißt in der amtlichen EU-Verordnung weiterhin „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“. Hierin liegt eine gewisse Ironie. Denn in der englischen Fassung derselben EU-Verordnung wird das Schutzrecht wörtlich ins Deutsche übersetzt mit „eingetragenes Gemeinschaftsdesign“ bezeichnet; im Original: registered Community design (RCD).

Der Begriff des Musters bzw. Geschmacksmusters stammt aus der Zeit, als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Designschutz die Hinterlegung eines Musters vom Erzeugnis beim zuständigen Amtsgericht war. Das älteste Geschmacksmustergesetz in Deutschland trat 1867 in Kraft. Durch die Hinterlegung von Erzeugnismustern fielen erhebliche Lager- und im Streitfall Transportkosten an. Deshalb wurde die Hinterlegung von Mustern später zugunsten der grafischen Wiedergabe des Erzeugnisses in einem Register aufgegeben.

Die lediglich grafische Wiedergabe eines Erzeugnisses hat auch Nachteile. Denn der haptische Eindruck eines Erzeugnisses, wie die samtene Oberfläche einer Tasse, lassen sich aufgrund der lediglich grafischen Wiedergabe nicht mehr darstellen und damit durch das eingetragene Design nicht gegen Nachahmung schützen. Bei der Hinterlegung eines Mustererzeugnissen wäre das möglich.

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