Teddybär mit „Knopf-im-Ohr“ als Postitions-Marke nicht schutzfähig

17. Januar 2014 | Von | Kategorie: News
Steiff-Teddybär; Quelle: HABM-Anmeldung 009439654 vom 12.10.2010

Steiff-Teddybär; Quelle: HABM-Anmeldung 009439654 vom 12.10.2010

Das Gestaltungselement „Knopf-im-Ohr“ ist nicht als Positions-Marke schutzfähig. Das bestätigte am 16. Januar 2014 der Gerichtshofs der Europäischen Union (EuG) nachdem zuvor bereits das Markenamt der Europäischen Union (HABM) die Anmeldung der Positions-Marke

„rechteckiges, längliches Stofffähnchen, welches durch einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf im mittleren Bereich eines Stofftierohres angebracht ist“

der Margarete Steiff GmbH vom 12.10.2010 zurückwies.

Zur Begründung verweist das Gericht auf Art. 7 GMV und führt hierzu aus:

… handelt es sich bei Knöpfen und kleinen Schildern um für Stofftiere übliche Gestaltungselemente.

Da die Verbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, müssten die Anmeldemarken daher erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Überraschend ist die Entscheidung des Gerichs nicht.

Denn das Gericht bemühte sich bereits in früheren Entscheidungen, den Missbrauch des Markenrechts zum Zwecke des Designschutzes einzudämmen. So wurde am 06.10.2011 der Firma Bang & Olufsen die Eintragung eines Design-Lautsprechers als Formmarke (siehe DESIGNSCHUTZnews vom 13.10.2011) und am 17.12.2010 der Firma Lindt die Eintragung eines Hasen mit rotem Bändchen und Glöckchen als 3D-Marke (siehe DESIGNSCHUTZnews vom 24.04.2011) verweigert. Denn Sinn und Zweck des Markenrechts ist es, die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung verschiedener Anbieter unterscheidbar zu machen.

Wer Designschutz in Anspruch nehmen möchte, muss die dafür vorgesehenen Schutzrechten bemühen. Das ist das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design. Deren Schutzfrist endet jedoch spätestens nach Ablauf von 25 Jahren. Das ist vom Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit so gewollt.

Andere Möglichkeiten des Schutzes von Designelementen

Dennoch hätte die Firma Steiff auch im Markeneintragungsverfahren nachweisen können, dass die Positionsmarke „Knopf-im-Ohr“ vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis auf die Firma Steiff verstanden wird. Denn die fehlende Unterscheidungskraft kann durch den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Hierzu müsste eine EU-weite Bekanntheit des „Knopf-im-Ohr-Fähnchens“ als Herstellerhinweis bei mindestens 80% der Verbraucher innerhalb der europäischen Union durch eine entsprechende Umfrage nachgewiesen werden.

Da sich das Gericht in seinem Urteil hiermit nicht auseinandergesetzt hat, wurde ein entsprechender Antrag seitens der Firma Steiff offensichtlich nicht gestellt. Für die Eintragung eines zunächst nicht unterscheidungskräftigen Zeichens als Marke in Deutschland ist die notwendige Verkehrsdurchsetzung lediglich innerhalb von Deutschland notwendig und damit erheblich leichter nachzuweisen. Deshalb dürfte die bereits im Jahre 2011 erfolgte identische Eintragung der Postionsmarke in das deutsche Markenregister nicht zu beanstanden sein.

Schutzlos ist die Firma Steiff auch ohne eingetragene Marke nicht. Denn zum Schutz von Investitionsleistungen gibt es das Instrumentarium des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Hierzu zählen auch Marketingleistungen wie das Bekanntmachen eines „Knopf-im-Ohr“ als Erkennungs- und Herkunftszeichen bei den Verbrauchern. Denn § 4 Nr. 9 UWG verbietet das Nachahmen von Waren und Dienstleistungen eines Wettbewerbers wenn dies

  • eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder
  • die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt

Auch zur Inanspruchnahme des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegen Nachahmer ist folglich der Nachweis einer gewissen Bekanntheit erforderlich. Die Schwelle hierfür liegt jedoch erheblich unterhalb der markenrechtlichen Verkehrsdurchsetzung. Vor Gericht werden hierzu in der Regel Nachweise zum Werbeaufwand, Umsatzzahlen, Printanzeigen und Umfrageergebnisse vorgelegt.

Fazit: Auch wenn bei lediglich punktueller Betrachtung der Gerichtsentscheidung vom 16. Januar 2014 bei einigen Beobachtern Unverständnis entsteht, ist sie in der Gesamtbetrachtung konsequent. Schutzlos ist die Firma Steiff gegenüber Nachahmern dennoch nicht.

(Quelle: EuG Urteil vom 16.01.2014, Az. T‑434/12)

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