Ein Dauerbrenner: Designstreit um den Osterhasen

24. April 2011 | Von | Kategorie: News
Design: Lindt & Sprüngli; Quelle: HABM GM 001698885

Design: Lindt & Sprüngli; Quelle: HABM GM 001698885

Seit dem letzten Osterfest mussten sich gleich zwei oberste Gerichte mit dem Design des Osterhasen beschäftigen: Am 10.07.2010 genau zum 113. Jahrestages des ersten Goldfundes wahrer Goldhasen am Klondike River der Bundesgerichtshof (BGH) und später unter dem Diktat allgegenwärtiger Weihnachstmänner am 17.12.2010 das in Luxemburg ansässige Gericht der Europäischen Union (EuG).

An der designschutzdarwinistischen Auslese beteiligt war in beiden Fällen der ursprünglich nur in der Schweiz beheimatete Goldhase. Im Zuge der Globalisierung ist der Goldhase auch in von anderen Hasenarten bewohnten Biotopen heimisch geworden. Deswegen kommt es nun zu Verdrängungskämpfen. Es gewinnt, wer das unterscheidungskräftigste Design besitzt. Denn es geht in beiden Fällen um den Schutz des Goldhasen als Formmarke.

Anders als beim Geschmacksmuster geht es bei der 3D-Marke (auch Formmarke genannt) nicht um den Schutz neuer Gestaltungselemente. Stattdessen schützt die 3D-Marke Produkte und damit potentiell auch den Goldhasen vor Verwechslungen mit dem heimischen gemeinen Osterhasen. Seit einiger Zeit tritt jedoch auch der heimische Osterhase gelegentlich mit Goldschmuck, rotem Plisseeband und Glöckchen auf. Hierdurch sehen die Schöpfer des schweizerischen Goldhasen dessen reinrassigen Fortbestand gefährdet und greifen in die juristische Werkzeugkiste des Designschutzes. Mit mäßigem Erfolg, wie die beiden Verfahren zeigen.

Bereits 2004 meldete die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG den Goldhasen (wiederholt) als 3D-Marke beim Europäischen Markenamt (HABM) in Alicante für den Produktbereich Schokolade an. Das HABM wies die Anmeldung zurück mit der Begründung, die Gestalt des Goldhasen besitze keine ausreichende Unterscheidungskraft. Es war der Ansicht, dass keines der Elemente der angemeldeten Marke (Form, Goldfolie, rotes Band mit Glöckchen), einzeln oder zusammen betrachtet, der Marke Unterscheidungskraft für die betreffenden Produkte verleihen könne. Hasen gehörten nämlich zum typischen Formenschatz von Schokoladenwaren, vor allem um die Osterzeit. Somit fehle der angemeldeten Marke die notwendige Unterscheidungskraft. Gegen diese Entscheidung klagten die Schweizer Väter des Goldhasen vor dem EuG. Doch auch der EuG sah in dem Goldhasen nichts anderes als einen gewöhnlichen Osterhasen und verweigerte ihm am 17.12.2010 die besondere Stellung in der Hasenwelt.

Der BGH springt dem Goldhasen im Verdrängungskampf gegen den Riegelein-Hasen nur scheinbar zur Seite. Auf Seiten des Goldhasen wurde eine bereits im Jahre 2001 eingetragene 3D-Marke gegen den Riegelein-Hasen bemüht.  Die Vorinstanzen wollten trotz auffälliger Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr nicht erkennen. Der BGH beanstandete die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Sache mit deftigen Bemerkungen am 15.07.2010 an diese zurück. Zu einer neuen Entscheidung wird es jedoch nicht mehr kommen. Denn auf Betreiben der französischen Confiserie ROHAN wurde zwischenzeitlich die Löschung der Marke verfügt.

Fazit: Auch Goldhasen sind nur gewöhnliche Osterhasen und ein bislang erfolgreich verteidigter Hasenbau kann schnell von Dritten eingerissen werden.

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