OLG Frankfurt: Deko-Blechschilder mit Fahrzeugdesigns sind unlautere Rufausbeutung

10. Juni 2011 | Von | Kategorie: News
Marken: Volkswagen; Quelle: Urteil OLG Frankfurt 10.03.2011

Marken: Volkswagen; Quelle: Urteil OLG Frankfurt 10.03.2011

Die Dekorationszwecken dienende Wiedergabe bekannter, als dreidimensionale Marken geschützter VW-Busse und VW-Käfer auf Blechschildern stellt in der Regel keinen die Verwechslungsgefahr begründenden markenmäßigen Gebrauch dar. Jedoch liegt eine

unlautere Rufausnutzung dieser Marken

vor, wenn die mit den Marken identischen oder fast identischen Darstellungen den einzigen dekorativen Inhalt des Blechschildes ausmachen. Das gleiche gilt für die entsprechenden  als Wort-/Bildmarken geschützten VW-Logos. Das Entschied das OLG Frankfurt (Main) am 11.03.2011.

Das besondere an dem Fall: Die Schilder sind wie historische Werbetafeln aus den 50er bzw. 60er Jahren gestaltet. Sie präsentieren Fahrzeuge, die Volkswagen in dieser Form seit vielen Jahren nicht mehr herstellt. Blechschilder waren ein in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts gebräuchliches Werbemittel. Sie werden jedoch heute nicht mehr als solche eingesetzt.

Hierin liegt nach Ansicht des Gerichts ein wesentlicher Unterschied zu dem der „Arsenal-Fan-Schal”-Entscheidung des EuGH zu Grunde liegenden Sachverhalt. Es läge aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eher fern, anzunehmen, dass Volkswagen jetzt (noch) zu Werbezwecken historisch aufgemachte Blechschilder anfertigt oder anfertigen lässt mit Modellen, die seit langer Zeit nicht mehr hergestellt und verkauft werden.

Zum Hintergrund: Eine Markenverletzung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn eine Verwechslungsgefahr über die betriebliche Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten Ware bei den angesprochenen Verkehrskreisen besteht.

Doch bestehe nach Auffassung des Gericht im konkreten Fall zusätzlich eine unlautere Rufausbeutung einer bekannten Marke, weil sich das angegriffene Dekorationsmittel in die Sogwirkung der älteren Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf oder Ansehen zu profitieren; d.h. den Absatz eigener Blechschilder zu fördern.

Eine Merkwürdigkeit weist das Urteil auf: Das Gericht stellt darin fest, dass die in der Formmarke wiedergegebenen Fahrzeuge seit Jahren nicht mehr hergestellt werden. Dann wäre jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage zu erwarten gewesen, ob aus der Marke überhaupt noch Rechte hergeleitet werden können. Denn nach 5 Jahren Nichtbenutzung verfällt eine Marke. Das ist vom Gericht jedoch nur zu prüfen, wenn sich der Beklagte im Prozess ausdrücklich auf den Einwand der Nichtbenutzung beruft.

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Ein Kommentar auf "OLG Frankfurt: Deko-Blechschilder mit Fahrzeugdesigns sind unlautere Rufausbeutung"

  1. […] sieht man teilweise anders: http://www.designschutznews.de/2011/…rufausbeutung/ Ich würds lassen oder Genehmigung beim Markeninhaber […]