Designstreit: Berliner Bär von 39 cm großen Porzellan-Teddy niedergestreckt

9. Mai 2011 | Von | Kategorie: News
Buddy Bär; Foto: Floridi

Buddy Bär; Foto: Floridi

Wohl jeder Berliner kennt sie: Die 2 m großen Berliner Buddy Bären als Alternative zum offiziellen Berliner Wappentier. Im Jahre 2001 von Eva und Klaus Herlitz in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Künstler und Bildhauer Roman Strobl entwickelt, stehen sie seit 2002 an verschiedenen Standorten in Berlin und mittlerweile in vielen anderen Städten der Welt. Vier verschiedene Bären-Modelle wurden entworfen und von verschiedenen Künstlern farblich gestaltet.

Das Modell „Tänzer“ wurde am 24.02.2011 vor dem Oberlandesgericht Hamm von einem 39 cm großen Porzellan-Teddy ausgebremst. Welche Auswirkungen das auf die Charity-Aktivitäten der Buddy Bären hat, ist DESIGNSCHUTZnews nicht bekannt. Bisher hat das Projekt 1,7 Mio. EUR an Spenden für das Kinderhilfswerk der UNICEF eingebracht.

links "Teddy", rechts "Buddy Bär"; Quelle: OLG Hamm

links "Teddy", rechts "Buddy Bär"; Quelle: OLG Hamm

Was war geschehen: Der Berliner Buddy Bär erblickte in dem kleinen Porzellanbruder einen unerwünschten Clone und wollte dessen Vermehrung und Verbreitung verhindern. Die den Designstreit entscheidenden Richter erkannten den 2001 eingetragenen Geschmacksmusterschutz sowie den parallel bestehenden Urheberrechtsschutz des Buddy Bären durchaus an und bekundeten ihre Symphatien mit ihm. Sie sahen in dem Porzellan-Teddy jedoch kein Plagiat, sondern eine eigenständige Bärenart. Gegen diese Entscheidung legte der Buddy Bär Berufung ein und bekam nun vom OLG Hamm die fehlende Verwandtschaftsbeziehung noch einmal bestätigt.

Die Richter führen aus: Nach dem Gesamteindruck zeigt sich keine maßgebliche charakteristische Ähnlichkeit der Verletzerfigur (Teddy) gegenüber dem Geschmacksmuster (Buddy Bär). Das Gesicht und die Nase wirken wie auch die Gesamtdarstellung überaus spielzeugsartig, keinesfalls naturalistisch wie beim “Buddy Bär″. Die Nase ist eher schweinsähnlich. Sehr prägend sind die Hände, die mit Tatzen aber gar nichts mehr zu tun haben und die gerade offen nach vorn zeigen, leicht geneigt mit der Handfläche nach unten. Sie sind dabei auffallend groß. Das Gesäß ist eher menschlich poartig. Die Beine und Füße sind sehr einfach nur dick, rund und plump gehalten und in der Fußform eher vermenschlicht. “Tatzen” gibt es nicht. Bärenhaftes zeichnet sich dort überhaupt nicht mehr ab. Es fehlt vor allem das Spannungsverhältnis zwischen realistischer Darstellung und Abstraktion, wie es die Antragsteller (Anmerkung: die Buddy-Bär-Seite) in Bezug auf ihren Bären hervorheben.

Die Figur „Teddy“ wirkt insgesamt wie eine banalisierte Comikfigur.

Gerade auch die beim “Buddy Bär” besonders auffallende und bärenuntypische Tatzenhaltung nach oben, als ob es sich quasi um eine Ablagefläche handelt, ist bei dem Teddy offenkundig nicht vorhanden. Die Unterschiede sind nicht nur im Detail, sondern gerade auch in der Gesamtbetrachtung insgesamt sehr erheblich und verschaffen einen überwiegend anderen Gesamteindruck.

Eine für den Buddy Bären im Jahre 2006 eingetragene Formmarke wurde in dem Designstreit nicht berücksichtigt. Denn sie wurde erst in der Berufungsinstanz und damit verspätet in dem Streit geltend gemacht. Anders als der auf neue Gestaltungselemente beschränkte Geschmacksmusterschutz, schützt die Formmarke vor Verwechslungsgefahren über die betriebliche Herkunft des Bären. Hieraus hätten sich durchaus neue Argumente für den Buddy Bären ergeben. Sollte der Buddy Bär den Designstreit in einer Hauptsacheklage fortsetzen, könnte er die Formmarke ebenfalls zum Inhalt der Klage machen.

Fazit: Ansprüche auf Designschutz sollten stets auf möglichst viele Schutzrechte gestützt werden. Denn Inhalt und Ziel sind sehr unterschiedlich. Wegen des Unterschieds der verschiedenen Schutzrechte wird verwiesen auf den Ratgeber vom 11.03.2011.

 

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