Geschmacksmuster wegen früherer Internet-Offenbarung nichtig (fehlende Neuheit)

13. April 2011 | Von | Kategorie: News
Foto & Design: Aqueduct Invest, Dublin; Quelle: HABM-Beschluss vom 10.03.2011

Foto & Design: Aqueduct Invest, Dublin; Quelle: HABM-Beschlus vom 10.03.2011s

Geschmacksmuster müssen zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung neu sein. Das musste am 10.03.2011 auch die irische Firma Aqueduct schmerzlich erfahren. Sie hatte am 08.02.2010 für das Design eines von Kieran McKenna entworfenen Wasserspenders ein europäisches Geschmacksmuster angemeldet und eingetragen bekommen. Die Eintragung erfolgte beim Europäischen Musteramt HABM im spanischen Alicante.

Design: Aqueduct Invest, Dublin; Quelle: HABM GGM 001667049-0003

Design: Aqueduct Invest, Dublin; Quelle: HABM GGM 001667049-0003

Am 19.05.2010 beantragte die dänische Firma Water for Life ApS die Löschung des Geschmacksmusters, weil das Design bereits am 01.02.2009 im Internet-Blog http://aqueductbaginbox.blogspot.com/2009/02/blog-post.html bekannt gemacht worden sei und damit zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht neu war. Die Motive für den Löschungsantrag sind DESIGNSCHUTZnews nicht bekannt. Üblicherweise wird ein solcher Antrag nach einer vorangegangenen Inanspruchnahme aus einem Geschmacksmuster oder aufgrund der Absicht eines Nachbaus gestellt.

Das HABM stellt in seinem Beschluss vom 10.03.2011 fest, das Geschmacksmuster sei zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr neu gewesen und damit nichtig. Denn die 12-monatige Neuheitsschonfrist zugunsten des Anmelders war am Anmeldetag um genau 7 Tage verstrichen. Das HABM setzt sich in seiner Entscheidung ausdrücklich mit der

Beweiskraft eines Internet-Blogs

auseinander. Es würdigt die Manipulationsanfälligkeit von Datumsangaben im Internet. Im konkreten Fall verweist es jedoch darauf, dass die Veröffentlichung in einem Blog mit einer genauen Angabe des Datums und auch der Uhrzeit erfolgte. Ferner läge es in der Natur eines Blogs, dass er an die Öffentlichkeit gerichtet und die Beiträge genau datiert seien. Im Ergebnis gäbe es keine Zweifel an der Bekanntgabe der gezeigten Entwürfe gegenüber der Öffentlichkeit früher als 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters. Anhaltspunkte für eine Manipulation seinen nicht erkennbar.

Zur weiteren Verteidigung trug Aqueduct vor, das Blog-Foto vom 01.02.2009 zeige nicht das identische Design wie das Geschmacksmuster. Auch hier musste sich Aqueduct vom HABM sagen lassen, der Gesamteindruck des informierten Nutzers sei bei beiden Designs derselbe. Er werde bestimmt durch die streng geometrische, moderne, fast futuristische Form. Die Quader-Formen der beiden Designs sind von identischen Dimensionen. Im Vergleich zu diesen dominanten gemeinsamen Merkmalen sind die Unterschiede von untergeordneter Bedeutung.

Fazit: Wer ein Designentwurf ins Internet stellt, sollte sich das Fristende für die 12-monatige Neuheitsschonfrist notieren. Andernfalls ist das später angemeldete Geschmacksmuster leicht angreifbar. Wer fremde Designentwürfe erwirbt, sollte sich vom Entwerfer zusichern lassen, dass die Entwürfe Dritten noch nicht bekannt gemacht wurden.

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