Zwei Jahre nach dem Berufungsurteil des Berliner Kammergericht hat am 07.04.2011 der Bundesgerichtshof entschieden: Die Abbildung eines durch ein Geschmacksmuster geschützten Erzeugnisses in Werbebroschüren ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers verboten.
Die Deutsche Bahn AG hatte der Fraunhofer-Gesellschaft unter Berufung auf das Geschmacksmuster an dem Design eines ICE 3 die Abbildung des Zuges untersagt und zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 750 EUR aufgefordert. Die Abbildung eines Geschmacksmusters im Rahmen des erlaubten Zitierens hätte – so der Bundesgerichtshof – vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Forschungseinrichtung besteht und das Geschmacksmuster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Das war bei dem beanstandeten Werbefoto nicht der Fall.
Abschließend entschieden hat der BGH den Rechtsstreit nicht. Er bemängelte die unvollständige Prüfung des Kammergerichts, ob das Geschmacksmuster am ICE 3 – Design überhaupt verletzt wurde; und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück an die Vorinstanz. Denn das Berufungsgericht hatte es versäumt, den Gesamteindruck der Abbildung und den Gesamteindruck des Geschmacksmusters zu ermitteln und miteinander zu vergleichen. Dabei hätten nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede berücksichtigt werden müssen. Das Kammergericht hatte die Geschmacksmusterverletzung dagegen allein auf die Übereinstimmungen in der Linienführung gestützt.
Fazit: Wer ein Foto in der Werbung oder zu anderen kommerziellen Illustrationszwecken einsetzt, benötigt dafür nicht nur die Zustimmung des Fotografen; er benötigt auch die Erlaubnis des Rechteinhabers an dem abgebildeten Design-Gegenstand. Im Ergebnis ist wie bei der Abbildung von Personen auch die Rechtmäßigkeit des abgebildeten Objektes zu prüfen.
(Quelle: BGH Urteil vom 07.04.2011 zum Az.: I ZR 56/09)