Warum sollte ich mein Design als Geschmacksmuster anmelden und Kosten tragen?

2. März 2011 | Von | Kategorie: Ratgeber
Design Geschmacksmuster anmelden Kosten

Eintragungsurkunde Geschmacksmuster

von Kathrin Geyer, LL.M. und Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin

Seit dem 06. März 2002 gibt es den Geschmacksmusterschutz auch für nicht eingetragene Geschmacksmuster. Warum also sollte ich mein Design dennoch anmelden? Welche Vorteile ergeben sich aus einer Anmeldung? Und welche Kosten kommen auf mich zu?

Vier gute Gründe ein Design bzw. Geschmacksmuster anzumelden

Mit der Einführung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters wurde für viele Designer ein Schutzrecht geschaffen, das es unbürokratisch und ohne Aufwand von Zeit und Kosten ermöglicht, Nachahmungen des eigenen Designs zu verbieten.

Theoretisch eine effiziente Lösung, praktisch jedoch nicht so durchsetzungsstark wie ein eingetragenes Geschmacksmuster, vor allem wenn es zu Verletzungsprozessen kommt.

Es gibt vier Gründe, die für eine Anmeldung sprechen:

  1. die höhere Beweiskraft,
  2. gesetzliche Vermutung zur Inhaberschaft des Schutzrechts,
  3. bei Erstveröffentlichung außerhalb der Europäischen Union (Auslandsveröffentlichung),
  4. der Schutzumfang (Schutz auch gegeüber zufälligen Parallelentwicklungen statt nur gegen bewusste Nachahmungen) und
  5. die Schutzdauer (25 Jahre statt 3 Jahre).

Beweiskraft: Für die meisten Anwender liegt der entscheidende Unterschied bei der Beweiskraft: Ein angemeldetes Geschmacksmuster wird offiziell registriert; mit Datum und dem Namen des Rechteinhabers. Es kann von jedermann im Wege der Recherche gefunden werden und liefert so den eindeutigen Nachweis seiner bereits bestehenden Existenz.

Wenn Sie sich hingegen allein auf den Schutz über das nicht eingetragene Geschmacksmuster verlassen, müssen Sie in einem Verletzungsprozess den Nachweis des bestehenden Schutzes für Ihr Geschmacksmuster erbringen. Hierzu gehören der Nachweis über die Person des Entwerfers sowie der Zeitpunkt und Ort des erstmaligen Inverkehrbringens. Das in der Zeitung veröffentlichte Foto einer Messepräsentation ist dann als Beweismittel Gold wert.

Auslandsveröffentlichung: Erfolgte die Erstveröffentlichung des Designs außerhalb der Europäischen Union, entsteht innerhalb der EU kein Schutzrecht. Wenn die Erstveröffentlichung beispielsweise in der Schweiz, den USA oder in China erfolgte, entsteht auch bei einer späteren Veröffentlichung innerhalb der EU kein nicht eingetragenes Geschmacksmuster. Geschmacksmusterschutz kann dann zwingend nur noch durch ein eingetragenes Geschmacksmuster erlangt werden, wenn die 12-monatige Neuheitsschonfrist noch nicht abgelaufen ist.

Schutzumfang: Als weiterer Unterschied wurde bereits der weitere Schutzumfang des angemeldeten Geschmacksmusters angeführt. Das eingetragene Geschmacksmuster wirkt absolut, das nicht eingetragene Geschmacksmuster dagegen nur relativ. Sobald das Design eingetragen ist, besteht ein Recht mit absoluter Sperrwirkung zugunsten des Rechteinhabers gegen Jedermann. Ihnen, als Rechteinhaber gibt das Geschmacksmuster das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können damit gegen jedes identische oder nahezu identische Design vorgehen. Niemand darf ohne Ihr Einverständnis Produkte herstellen, bei denen Ihr Geschmacksmuster verwendet wird; niemand darf Ihr Geschmacksmuster ohne Ihre Genehmigung überhaupt nutzen. Sollte dies doch geschehen, haben Sie einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassen, gegebenenfalls Vernichtung des verletzenden Produktes sowie Schadensersatz.

Hingegen gewährt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber nur dann das Recht, die Benutzung des Geschmacksmusters zu gewerblichen Zwecken zu verbieten, wenn es auf die Nachahmung des geschützten Musters zurückzuführen ist. Wenn also der andere nachweisen kann, dass er um die Existenz des geschützten Musters nicht wusste und sein Design ein selbständiger Entwurf ist, bestehen keine Schutzverletzung und kein Anspruch.

Schutzdauer: Über den inhaltlichen Schutz hinaus genießen eingetragene Geschmacksmuster eine längere Schutzdauer von zunächst 5 Jahren gegenüber 3 Jahren bei Nichteintragung. Zudem ist eine Verlängerung des eingetragenen Geschmacksmusters auf bis zu 25 Jahre möglich. Insbesondere für langlebige Designs ist das ein bestechendes Argument für die Anmeldung.

Wie melde ich mein Design bzw. Geschmacksmuster an?

Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder für den EU weiten Schutz beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante.

Design Geschmacksmuster anmelden Kosten

Formular Geschmacksmusteranmeldung

Neben einem Antragsformular müssen Sie Ihr Muster in einer Grafikdatei oder auf Papier wiedergeben und einreichen. Nur im Geschmacksmuster wiedergegebene Designelemente erlangen Schutz. Von jedem Erzeugnis können bis zu sieben verschiedene Ansichten hinterlegt werden, um insbesondere bei dreidimensionalen Designs eine Wiedergabe von allen Seiten zu ermöglichen. Außerdem müssen Sie angeben, in welchen „Erzeugnissen“ Ihr Design verwendet werden kann. So kann beispielsweise dasselbe Design für „Möbel“ und „Spielzeug“, und noch spezieller als Design für „Betten“ eingetragen werden.

Auch eine Sammelanmeldung, bei der Sie bis zu 100 Muster schützen lassen können, ist möglich. Das bringt erhebliche Kostenvorteile. Voraussetzung ist, es handelt sich bei allen Mustern um Designs für die gleichen Erzeugnisse.

Die Geschmacksmusterstelle prüft die Formalia der Anmeldung, sie führt aber keine inhaltliche Prüfung durch, d.h. sie prüft die Daten und die allgemeine Schutzwürdigkeit des Geschmacksmusters, nimmt aber keine konkrete Prüfung bzgl. Neuheit oder Eigenart des Musters vor. Insbesondere führt das DPMA keine Recherche nach bereits bestehenden Mustern durch. Dafür ist der Anmelder selbst verantwortlich und hat auch das Risiko zu tragen, falls doch schon ein (nahezu) identisches Muster existiert. Sollten inhaltliche Aspekte einem Schutz entgegenstehen, ändert daran auch die Eintragung nichts.

Daher ist es durchaus ratsam, vor Eintragung einen im gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren; dieser kann auch die Recherchearbeit nach bereits bestehenden Mustern abwickeln.

Die Eintragung des Geschmacksmusters wird im (elektronischen) Geschmacksmusterblatt veröffentlicht. Die Bekanntmachung kann aber auch bis zu 30 Monate aufgeschoben werden, wenn das Produkt noch geheim gehalten werden soll. Innerhalb dieser 30 Monate muss entscheiden werden, ob der Schutz auf 5 Jahre erstrecken werden soll.

Welche Kosten entstehen für die Designanmldung bzw. Geschmacksmusteranmeldung?

Neben den sachlichen Gründen für oder gegen eine Anmeldung werden die Kosten eine entscheidende Rolle spielen. Diese sind, gemessen an dem dafür gewährten Schutz, vergleichsweise gering: Die elektronische Anmeldung eines einzelnen Designs beim DPMA kostet 60 Euro.

Wollen Sie mehrere Designs schützen lassen, kommt eine Sammelanmeldung in Betracht. Eine solche kostet 6 Euro je Design, insgesamt mindestens jedoch 60 Euro. Bis zu 100 Designs können Sie auf diesem Wege preiswert schützen lassen.

Ein Beispiel: Sie haben ein neues Design mit schöpferischer Eigenart entworfen und wollen es beim DPMA anmelden. Für ein einzelnes Geschmacksmuster kostet die Anmeldung 1 x 60 Euro, wobei bis zu sieben verschiedene Ansichten hinterlegt werden können.

Haben Sie mehrere Designs entworfen, gehen wir beispielsweise von

  • 3 Designs und
  • 30 Designs aus,

sollten Sie eine Sammelanmeldung in Betracht ziehen.

Es entstünden Kosten in Höhe von

  • 3 x 6 Euro, aber mindestens 60 Euro = 60 Euro
  • 30 x 6 Euro = 180 Euro

Stellen Sie fest, dass Ihr Geschmacksmuster auf dem Markt gefragt ist, und es erscheint Ihnen vorteilhaft, können Sie den Schutz Ihres Designs verlängern lassen. Die Aufrechterhaltungsgebühren betragen für weitere 5 Jahre bis zu insgesamt 25 Jahren gestaffelt 90 EUR bis 180 Euro.

Diese Kosten sind gering, wenn man sich vor Augen hält, dass die Anmeldung den Schutz des Designs gewährleistet. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, ist das angemeldete Muster der beste Beweis für die eigene Leistung und womöglich entscheidend für das rechtliche Obsiegen.

Sind Sie bereits Inhaber eines deutschen Geschmacksmusters und wollen dieses auf die gesamte Europäische Union erweitern, können Sie innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der deutschen Anmeldung die Eintragung eines europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beantragen. Hierfür fallen Kosten von 350 EUR an. Für Sammelanmeldungen gibt es auch in der EU Rabatt. Auf diese Weise können Sie zunächst 6 Monate testen, ob Ihr Produkt am Markt erfolgschancen hat. Sie könne die vergleichsweise teure EU-Anmeldung aber auch sofort vornehmen. Da das EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster Schutz innerhalb der gesamten EU gewährt, ist dann eine Anmeldung in Deutschland entbehrlich.

Warum sollte ich nicht auf den Urheberrechtsschutz vertrauen?

Beim Vergleich Geschmacksmusterschutz mit Urheberrechten ist, um es kurz zu fassen, ein Aspekt entscheidend: Das Urheberrecht wird nur für über dem handwerklich durchschnittlichen liegende Designschöpfungen gewährt; es stellt damit erheblich höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe als der Geschmacksmusterschutz. Für den Geschmacksmusterschutz reichen einfachste  gestalterische Leistungen aus, solange  das Gesamtergebnis  neu ist. Bei welchen Entwürfen und Modellen das für den Urheberschutz notwendige „Mehr“ erreicht ist, ist oftmals subjektiv und schwer einzuschätzen. Die Rechtsprechung tendiert bei Gebrauchsdesigns wie Werbegrafiken oder Produktgestaltungen dazu, den Urheberschutz zu versagen, weil er eben nicht für durchschnittliche, sondern nur für überdurchschnittliche Gestaltungsleistungen gewährt wird. Von der überdurchschnittlichen Gestaltungsleistung lassen sich die Gerichte meist nur bei errungenen Designpreisen oder dem Nachweis der Aufnahme von Einzelstücken in Museen überzeugen. Daher sollte man, will man wenigstens ein Schutzrecht beanspruchen können, sein Design als Geschmacksmuster anmelden. Unter Umständen erwirbt man damit zwar doppelten Schutz, aber bekanntermaßen hält doppelt auch besser. Sollte der Urheberrechtsschutz für das Werk versagt werden, besteht immerhin der Geschmackmusterschutz über die Anmeldung beim DPMA.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung, wo Urheberrechtsschutz versagt wurde, aber Designschutz bzw. Geschmacksmusterschutz geholfen hätte

So hätte es im Fall Chantelle gegen Tchibo der Klägerin Chantelle geholfen, ihr neues Design für Damenunterwäsche als Geschmacksmuster eintragen zu lassen. Stattdessen berief sie sich auf den Urheberrechtsschutz. Doch den lehnten das Landgericht Hamburg sowie das Hanseatische Oberlandesgericht ab.

Die Richter waren der Ansicht: Das umstrittene Modell begründe keine individuelle ästhetische Wirkung und erreiche auch in seiner Gesamtwirkung nicht das Niveau einer künstlerischen Schöpfung. Zwar hätte sich Chantelle auf einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz für Modeneuheiten stützen können. Dieser ist jedoch ein reiner Investitionsschutz und wird nur für  eine Saison gewährt. Chantelle hätte, statt sich auf den Urheberrechtsschutz zu berufen, lieber das Design der Unterwäsche als Geschmacksmuster anmelden sollen. Sie hätten fünf Jahre, oder im Falle der Verlängerung noch weitere Jahre, Schutz für ihr Produkt in Anspruch nehmen können.

Fazit

Der Chantelle-Fall zeigt, dass sich hier eine Firma verkalkuliert hat – im wahrsten Sinne des Wortes. Anstatt auf den kostenlosen Urheberrechtsschutz zu vertrauen, hätte eine einfache Anmeldung damals 70 Euro gekostet. Sie hätten den Rechtsstreit gewonnen, die Kosten hätte der Gegner zu tragen. So jedoch hat Chantelles Unterwäsche-Design weder rechtlichen Schutz erlangt noch die Firma vor den Prozesskosten bewahrt. Die Anmeldung des Geschmacksmusters ist eine Investition, die mit geringen Kosten, aber umso höherem Nutzen verbunden ist. Sie kann Ihnen Geld, Zeit und Nerven sparen.

Autoren: Kathrin Geyer, LL.M. und Rechtsanwalt Michael Plüschke


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