BVerfG: Le-Corbusier-Möbelhersteller nicht in urheberrechtlichen Eigentumsrechten verletzt

24. April 2012 | Von | Kategorie: News
Sessel LC2 und LC3, Couchtisch LC10; Design: Le Corbusier (1929)

Sessel LC2 und LC3, Couchtisch LC10; Design: Le Corbusier (1929)

Am 19. Juli 2011 beschäftigte sich mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum dritten Mal ein höchstes deutsches Gericht mit Le-Corbusier-Möbeln. In der Sache ging es darum, ob sich ein italienischer Möbelhersteller auf die Grundrechte des deutschen Grundgesetzes berufen kann.

Der Hersteller sah sich durch die Le-Corbusier-Entscheidung des Bundesgerichtshofes von 2009 in seinen (deutschen) Grundrechten verletzt; konkret in seinen durch das deutsche aber auf EU-Recht beruhendem Urheberrecht gewährten Eigentumsrechten. Das BVerfG bestätigte die Anwendbarkeit des deutschen Grundrechtsschutzes, sah den italienischen Möbelhersteller jedoch in seinen Grundrechten nicht verletzt.

Der Beschwerdeführer ist seit 1965 Exklusiv-Lizenznehmer von Möbelstücken nach Entwürfen des 1965 verstorbenen schweizerisch-französischen Architekten und Möbeldesigners Charles Edouard Jeanneret, genannt Le Corbusier. In der Vergangenheit stand urheberrechtlicher Schutz für Werke der angewandten Kunst, insbesondere Möbel, in Italien nicht zur Verfügung. Ein Zigarrenhersteller richtete in der Bundeskunsthalle in Bonn eine Zigarren-Lounge ein. Hierzu erwarb er bei einem anderen in Italien geschäftsansässigen Hersteller Nachbildungen von Sesseln und Sofas der Modellreihen »LC 2« der Le Corbusier-Möbel und stellte diese in der Lounge auf.

Der BGH hatte eine Urheberrechtsverletzung durch das bloße öffentliche Aufstellen von nicht genehmigten Nachbildungen der in Deutschland urheberrechtlich geschützten Le-Corbusier-Möbel verneint. Denn das auf der europäischen Urheberrechtslinie beruhende Urheberrechtsgesetz definiert das Verbreitungsrecht als das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Das BVerfG bestätigte nun die Auffassung des BGH, dass von einer Verbreitung nicht ausgegangen werden kann, wenn der Öffentlichkeit nur der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werkes überlassen wird. Der BGH hat unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung angenommen, dass eine Verbreitung auf andere Weise als durch Verkauf nur vorliegt, wenn eine Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand erfolgt. Daran fehlte es aber beim bloßen Aufstellen der Möbel.

Der in Deutschland verbotene Vervielfältigungsvorgang, der Nachbau der Möbel, war bereits zuvor nach italienischem Urheberrecht legal in Italien erfolgt. Durch diese Lücke ist der italienische Hersteller jedoch nicht in seinen Eigentumsrechten in Deutschland verletzt. Denn das deutsche Urheberrecht wurde korrekt angewendet und bleibt nicht hinter der entsprechenden EU-Urheberrechtslinie zurück.

Die beiden Vorinstanzen, das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln, hatten die Sache noch anders gesehen und das öffentliche Aufstellen der Le-Corbusier-Möbel untersagt.

Quellen: BVerfG, Beschluss vom 19. 7. 2011 – 1 BvR 1916/09 Le-Corbusier-Möbel; BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 148/06 – Le Corbusier I (Möbel in der Zigarren-Lounge); BGH, Urteil vom 22. 1. 2009 – I ZR 247/03 – Le Corbusier II (Möbel im Bekleidungsgeschäft)

Welche Meinung haben Sie zu dem Thema? Hier geht es zum Designschutz Forum.

zur Startseite

1 Punkt2 Punkte3 Punkte4 Punkte5 Punkte (3 Bewertungen, 3,67 von 5)
Loading...

Schlagworte: , , , , , , , , ,