Nach den Schlappen in der Vergangenheit, errang LEGO vor dem OLG Hamburg einen erstaunlichen Sieg. In der jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 24.02.2011 wurde dem niederländischen Hersteller Sluban die Verwendung des Verpackungs-Designs der Spielesesets „Special Police”, „Fire Alarm” und „Railway Station” verboten. Gestützt wird die Entscheidung auf unlauteren Wettbewerb unter dem Gesichtpunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes.
Die hanseatischen Richter führen aus: In der Gesamtbetrachtung kommt der Verpackungsgestaltung der Antragsteller (Anmerkung: Lego) im Hinblick auf die deutlich sichtbare, charakteristische Noppenstruktur des gezeigten Spielzeugs, dem dargestellten „3-D-Effekt” durch aus dem Rahmen herausragendes Spielzeug sowie der Anordnung des bekannten „L.”-Logos in der linken oberen Ecke auf blauem Rahmenhintergrund wettbewerbliche Eigenart zu.
Weniger nette Worte finden die Richter zum niederländischen Nachbau: Die angegriffenen Verpackungen der Antragsgegner stellen Nachahmungen dar. Die Verpackung des Sets „Special Police” zeigt eine Spielsituation unter Verwendung des aufgebauten Packungsinhalts, dessen Noppenstrukturen deutlich erkennbar sind. Auf der linken oberen Seite des Verpackungsdeckels befindet sich auf blauem Hintergrund abgesetzt die als rotes Quadrat gestaltete Marke „S.” mit darunter befindlicher Artikel-Nummer. Es fehlt der durchgehende blaue Rand links und unten; auch ragen die gezeigten Spielzeuge nicht „aus dem Bild heraus”. Gleichwohl finden sich mit der Noppenstruktur der gezeigten Spielwaren und der quadratischen roten Marke auf blauem Grund links oben Gestaltungsmerkmale, die an wesentliche Gestaltungsmerkmale der L.-City-Produkte angenähert bzw. – hinsichtlich der Noppenstruktur – diese glatt übernehmen.
Selbstverständlich werden in dem veröffentlichten Urteil die Beteiligten nicht benannt. Doch sind vor dem Hintergrund der aggressiven Werbung von Sluban-Händlern mit der Kompatibilität zu Lego die Beteiligten unschwer zu erraten.
Das Urteil ist insofern bemerkenswert, als LEGO den Schutz als 3D-Marke für Spiezeugbausteine erst Ende 2010 vom Europäische Gerichtshof (EuGH) aberkannt bekam (siehe hierzu DESIGNSCHUTZnews vom 21.03.2011).
Fazit: Die juristische Werkzeugkiste für den Designschutz ist vielfältig. Ansprüche sollte deshalb stets auf verschiedene Schutzrechte gestützt werden.
Welche Meinung haben Sie zu dem Thema? Hier geht es zum Designschutz Forum.