Design des Tages: Badmöbel oder Grafiken

18. März 2016 | Von | Kategorie: Design des Tages
Urheberrecht Produktfoto vs. Produktbild, Badmöbel

Produktbild Badmöbel; Foto: www.bad11.de

Am 8. März 2016 wurden in des Designregister des  DPMA zwölf Designs für Badmöbel eingetragen. Oder sind es Grafiken?

Beide Erzeugnisse sind bei der Klassifkation angegeben.

Schutz der Produktbilder

Tatsächlich geht es um den Schutz der Produktbilder und nicht um den Schutz der Badmöbel. Denn es handelt sich nicht um Fotos, sondern um Computergrafken.

Kein Urheberrecht für Computergrafiken der Badmöbel

Coputergrafiken sind nicht durch das „Leistungsschutzrecht des Lichtbildners„, also das spezielle Urheberrecht des Fotografen, geschützt. Bei Computergrafiken werden die Gestaltungselemente in der Regel aus bestehenden Bildbibliotheken zusammengesetzt. Aus diesem Grunde fehlt es an der für das Urheberrecht notwendigen Schöpfungshöhe. Die Computergrafiken können dann nur als eingetragenes Design gegen die Nutzung durch Dritte geschützt werden. Siehe hierzu auch den DESIGNSCHUTZnews Ratgeber vom 16.03.2015.

Abmahnung Urheberrecht Produktfoto vs. Produktbild, Badmöbel

eingetragenes Design für Badmöbel und Grafiken; Quelle: DPMA 402015100617-0003

Designeintragung in schwarz-weiß

Angemeldet und eingetragen wurden die Computergrafiken in schwarz-weiß und nicht in Farbe. Das hat den Vorteil, dass sie Schutz in allen Farvarianten beanspruchen können. Andernfalls müsste für jede Farbvariante der Badmöbel ein eigenständiges Design angemeldet werden.

 

Aufgabe des öffentlichen Designregisters

Doch warum wurden die Computergrafiken auch als „Badmöbel“ klassifiziert? Das verlangt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in der Regel bei der Anmeldung von Computergrafiken mit Produktabbildungen. Denn das Register erfüllt auch einen öffentlichen Zweck: Jedermann soll vorbekannte Designs recherchieren können. Durch die doppelte Klassifizierung wird bei einer Recherche nach Badmöbeln auch das abgebildete Design der Badmöbel gefunden. Unter Grafiken würde kaum jemand danach suchen.

Risiko Nichtigkeitsantrag wegen fehlender Neuheit

Die zusätzliche Klassifikation als Badmöbel oder anderen Erzeugnisangaben bei der Anmeldung von Grafiken birgt auch Risiken: Grundsätzlich nimmt der Anmelder für das eingetragene Design Schutz nach dem Designgesetz in Anspruch. Hierzu muss das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Bei Computergrafiken mit Produktbildern sind die abgebildeten Erzeugnisse in der Regel nicht neu. Neu ist nur die konkrete Grafik. Deshalb wurde bei der Designeintragung vom 08.03.2016 ein Disclaimer angegeben:

Schutz wird für die konkrete Grafik (insbesondere Anordnung, Perspektive, Schattenwürfe etc.) beansprucht, nicht dagegen für einzelne abgebildete Gegenstände als solche.

Andernfalls ist Jedermann berechtigt, einen Nichtigkeitsantrag zur Designeintragung wegen fehlender Neuheit zu stellen.

Zur Anmelderin der Badmöbel-Grafiken

Die Eintragung der Computergrafiken vom 08.03.2016 erfolgte zugunsten der Geschäftsführerin der SAM Stil-Art-Möbel GmbH aus Kirchheimbolanden. Die Firma wurde im FOCUS Spezial, Ausgabe Dez./Jan. 2015/16 zu den Wachstumschampions des Jahres gezält. Sie betreibt neben einem stationären Möbelhandel verschiedene online-Shops wie www.stilartmoebel.de und www.bad11.de. Neben den aktuellen Designeintragungen ist sie Inhaberin von 271 weiteren Designeintragungen; davon 210 für Grafiken mit Produktabbildungen.

 

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