(Wett)Streit der Spielzeugtraktoren – Das Fahrzeugdesign ist trotz nichtigem Geschmackmuster vor Nachahmung geschützt

28. März 2011 | Von | Kategorie: News

Abbildung: Deutz Agrotron; Quelle: www.deutz-fahr.com

Mit nichtigem Geschmacksmuster fuhr das offizielle Spielzeugmodell des „Deutz-Agrotron“-Traktors am 21.12.2010 siegreich seinem Nachbau davon. Das OLG Nürnberg hatte entschieden: Das Geschmacksmuster für das Fahrzeugdesign ist wegen fehlender Neuheit nichtig. Doch ist der Spielzeugtraktor durch den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vor Nachahmung geschützt.

Die auffällige Beschriftung „Deutz-Fahr“ und der Schriftzug „Agrotron 200“ des Originals fehlten beim Nachbau. Dennoch sei der Spielzeugtraktor der Beklagten laut Urteil aus Nürnberg als wettbewerbswidrige Nachahmung zu qualifizieren. Denn er übernehme die wesentlichen Gestaltungsmerkmale in identischer Weise. Die Übernahme zeige, dass sich die Beklagte bei der spielzeugtechnischen Umsetzung nicht um eigene Ideen bemüht, sondern lediglich die nach außen sichtbare Gestaltung der Klägerin in völlig identischer Weise übernommen habe.

Die für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erforderliche Gefahr einer Herkunftstäuschung wird vom Gericht bejaht und folge im Wesentlichen aus der Bekanntheit des Traktors. Der Original Spielzeugtraktor wurde 559.600-mal verkauft; dies indiziere seine tatsächliche Bekanntheit. Weder die vom Original abweichenden gelben Radkappen noch der andere Maßstab des Traktors der Beklagten schließe die Herkunftstäuschung aus, da der Verbraucher daran gewöhnt sei, dass ein – und derselbe Hersteller originalgetreue Modelle großer Vorbilder in unterschiedlicher Größe herstelle. Auch die abweichende gelbe Farbdeckung der Abdeckkappen verstehe er nicht als relevante Abweichung.

Das Plagiat wurde in den Filialen eines Bettenfachgeschäfts für 5,03 Euro, später sogar nur 2,10 Euro pro Stück verkauft. Das Original kostete annähernd 20 Euro. Die Beklagte wurde verurteilt, nach Abzug ihres Einkaufspreises von 1,54 Euro den Gewinn von  ca. 15.000 Euro an die Klägerin herauszugehen.

Fazit: Ein Plagiat bleibt auch bei Weglassen von Markenbezeichnungen und Farbänderungen ein Plagiat.

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