Auch einfache Designelemente als Bildmarke schutzfähig

19. März 2011 | Von | Kategorie: News
Markeninhaber: Deichmann; Quelle: DPMA

Markeninhaber: Deichmann; Quelle: DPMA

Das Bundespatentgericht entschied am 01.02.2011 über die Schutzfähigkeit einer als römische Ziffer 9 gestaltete Bildmarke. Der 1913 in Essen gegründete Schuhhändler DEICHMANN hatte das Logo am 30.04.2009 als Marke für Schuhwaren angemeldet. Das DPMA wies die Anmeldung zurück, weil sich die Gestaltung im Rahmen dessen bewege, was
als schmückendes Design auf dem Markt auf den Schuhaußenseiten üblich sei. Aus diesem Grunde erkenne der Verbraucher darin keinen Herkunftshinweis.

Anders nun das Bundespatentgericht: Ausstattungen, wie Musterungen, Ornamente, Umrahmungen, Etiketten usw., sind nicht unterscheidungskräftig, wenn sich ihre Bildwirkung darauf beschränkt, lediglich als ornamentales oder dekoratives Hervorhebungsmittel zu dienen. Dabei ist auf die Besonderheiten der jeweiligen Branche und der darauf beruhenden speziellen
Verkehrsauffassung abzustellen. Gerade auf dem Gebiet der Schuhwaren verwenden die Unternehmen jedoch häufig graphische Elemente, denen der Verbraucher einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller entnimmt. Die Anmelderin hat hierzu im Amtsverfahren zutreffend auf entsprechende Bildmarken der Firmen Puma, Nike, Reebok, asics, adidas, K-Swiss und einer eigenen Marke hingewiesen sowie in ihrer Beschwerdebegründung weitere Beispiele genannt. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Bewertung bei einer identischen Marke für Bekleidung anders aussehen könnte

Fazit: Der Markenschutz ermöglicht Designschutz auch für einfache Gestaltungselemente, ohne die Hürden von Neuheit oder Schhöpfungshöhe des Urheber- und Geschmacksmusterrecht überspringen zu müssen. Ausreichend für den Markenschutz ist die Eignung als Unterscheidungsmerkmal am Markt. Der Schutz ist dann jedoch beschränkt auf konkrete Waren und Dienstleistungen.

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