Apple verbietet Samsung Vertrieb des Galaxy Tab 10.1

10. August 2011 | Von | Kategorie: News
Samsung Galaxy Tab 10.1

Samsung Galaxy Tab 10.1

Update vom 09.02.2012:

Am 9.02.2012 hat das Landgericht Düsseldorf sein Urteil zum neuen Verfügungsantrag von Apple gegen das für den deutschen Markt im Design veränderte Samsung Galaxy Tab 10.1N verkündet. Danach verletzt das geänderte Tablett das Geschmacksmuster von Apple nicht und kann weiterhin in Deutschland verkauft werden.

Eine andere Entscheidung wäre eine Überraschung gewesen, nach dem das OLG Düsseldorf am 31.01.2012 selbst bei der ursprünglichen Geräteversion eine Geschmacksmusterverletzung nicht bestätigt hatte.

Update vom 31.01.2012:

Am 31.12.2012 hat das OLG Düsseldorf das lang erwartete Berufungsurteil zum Verkaufsverbot des Samsung Galaxy Tab 10.1 verkündet: Das von Apple in Anspruch genommene Geschmacksmuster ist nicht verletzt.

Das Verkaufsverbot wird dennoch aufrecht erhalten. Gestützt wird das Verkaufsverbot nunmehr auf unlauteres Handeln Samsungs im Wettbewerb. Denn das Galaxy Tab 10.1 sowie das Galaxy Tab 8.9 lehne sich ohne rechtfertigenden Grund derart stark an Apples iPad an, dass ein unlauteres Ausnutzen von dessen Wertschätzung vorläge. Gestützt wird das neue Verkaufsverbot auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 lit. b UWG.

(OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I 20 U 175/11)

Update vom 22.12.2011:

Am 21.12.2011 fand vor dem OLG Düsseldorf die mündliche Verhandlung zur Berufung gegen das Urteil des LG Düsseldorf vom 09.09.2011 statt. Eine Tendenz für eine der beiden Seiten war nicht erkennbar. Das Urteil der Berufungsinstanz soll am 31.01.2012 verkündet werden. Bis dahin bleibt das vom LG Düsseldorf ausgesprochene Verkaufsverbot zum Samsung Galaxy Tab 10.1 in Kraft.

Am 22.12.2011 verhandelte das  LG Düsseldorf den neuen Verbotsantrag von Apple gegen die für den deutschen Markt abgeänderte Version des Samsung Galaxy Tab 10.1N. Dabei ließ das Gericht die Tendenz erkennen, dem neuen Verbotsantrag nicht stattzugeben und begründete dies unter anderem mit einem älteren im ersten Verfahren nicht vorgelegten ähnlichen US-Schutzrecht. Das Urteil soll am 09.02.2012 verkündet werden.

Update vom 09.09.2011:

Das Landgericht Düsseldorf hat heute die Verbotsverfügung betreffend das Samsung Galaxy Tab 10.1 in Deutschland bestätigt. Das Gericht begründet das damit, dass andere Produkte von Acer und Toshiba zeigen würden, dass Samsung durchaus einen Gestaltungsspielraum für ein anderes nicht an Apples iPad oder besser sieben Jahre altes Geschmacksmuster angelehntes Design habe. Samsung kann nun innerhalb von einem Monat Berufung einlegen.

Frage von DESIGNSCHUTZnews: Was sieht an Toshibas AT200 anders aus?

ursprünglicher Artikel stammt vom 10.08.2011; erstes Update vom 26.08.2011 (siehe unten);

Apple hat am 09. August 2011 eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf erwirkt , die besagt, dass das Samsung Galaxy Tab 10.1 in der gesamten Europäischen Union, bis auf die Niederlande, nicht verkauft werden darf.

Apple wirft Samsung vor, der südkoreanische Hersteller kopiere das iPad und nutze den Ruf des Tablet-PCs als Kultstatus aus. Apple ist schon länger im Streit mit Samsung, die Verbotsverfügung markiert jedoch den bisherigen Höhepunkt der Klagen und Gegenklagen-Odyssee (siehe auch DESIGNSCHUTZnews vom 26. Mai 2011).

Apples iPad-Geschmacksmuster mit Priorität 17.03.2004; Quelle: HABM GGM 000181607-0001

Apples iPad-Geschmacksmuster mit Priorität 17.03.2004; Quelle: HABM GGM 000181607-0001

Die Verfügung richtet sich gegen die Samsung Electronics GmbH in Schwalbach sowie die Muttergesellschaft in Südkorea. Apple und Samsung streiten auf mehreren Ebenen um das Design ihrer Smartphones und Tablets. Die Internationale Handelskommission (ITC) der USA hatte erst in der vergangenen Woche nach einer Beschwerde von Apple eine Untersuchung gegen Samsung eingeleitet.

Die im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung ergangene Verbotsverfügung ist eine einstweilige Eilentscheidung, bei der die Gegenargumente von Samsung nicht angehört wurden. Samsung kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen sowie die Hauptsacheklage durch Apple erzwingen. Auf einen Widerspruch von Samsung würde die mündliche Verhandlung mit Anhörung der Gegenargumente von Samsung kurzfristig nachgeholt werden. Auch diese mündliche Verhandlung wäre Teil des Eilverfahrens, in dem Apple den Sachverhalt lediglich glaubhaft machen und nicht wie in einem Hauptsacheverfahren vollständig beweisen muss. Sollte die einstweilige Verfügung aufgehoben werden, hätte Apple den wegen des Vertriebsstopps entstandenen Schaden an Samsung zu erstatten. Apple hat in seiner Antragsschrift den Streitwert mit 2 Mio. Euro angegeben.

Die Niederlande sind vom Verbot ausgenommen, weil ein und dieselbe Sache nicht bei zwei verschiedenen Gerichten gleichzeitig geltend gemacht werden kann. In den Niederlande hatte Apple jedoch bereits zuvor einen eigenständigen Verbotsantrag gestellt.

Update vom 26.08.2011:

Am 25.08.2011 fand aufgrund des von Samsung eingelegten Widerspruchs die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt. Die Entscheidung über die Aufhebung oder Nichtaufhebung der Verbotsverfügung soll am 09.09.2011 verkündet werden. Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts in der Verhandlung wird die Verbotsverfügung beschränkt auf Deutschland jedoch aufrecht erhalten werden, weil das Apple Geschmacksmuster nach vorläufiger Bewertung verletzt sei.

Samsungs Gegenargumente gegen eine Geschmacksmusterverletzung:

1. Apples Tablet-Design war bereits 1968  in Stanley Kubricks Film „2001: Odyssee im Weltraum“ zu sehen und daher zum Zeitpunkt der Geschmacksmusteranmeldung 2004 nicht neu. Gemäß Art. 4 Abs. 1 GGMV müssen als Geschmacksmuster angemeldete Designs zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung neu sein.

2. Ferner sei das Design funktionsbedingt der Geräteklasse geschuldet und daher nicht als ästhetische Schöpfung durch das Geschmacksmusterrecht schutzfähig. Eine entsprechende Einschränkung des Geschmacksmusterschutzes findet sich in Art. 8 Abs. 2 GGMV.

Pikant: Ein niederländisches Gericht hatte erst vor wenigen Tagen eine Geschmacksmusterverletzung verneint. Da sich Apple auf ein europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster stützt, könnte der Streit im Interesse einer einheitlichen europäischen Rechtsprechung bis zum Europäischen Gerichtshof getragen werden. Dasselbe niederländische Gericht hatte ein Einfuhrverbot für die Niederlande dennoch erlassen. Grund hierfür ist eine Patentverletzung durch eine von Samsung vorinstallierte Bildbetrachtungs-App. Sobald diese App gegen eine andere ausgetauscht würde, könnten die Geräte wieder in die Niederlande eingeführt werden.

(Apples iPad-Gemeinschaftsgeschmacksmuster:  HABM GGM 000181607-0001; Priorität 17.03.2004)
(Apples Verfügungsantrag vom 04.08.2011 an das LG Düsseldorf)
(Stellungnahmen von Apple und Samsung zur Verbotsverfügung)
(Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 25.08.2011)
(Urteil LG Düsseldorf vom 09.09.2011 zum Az. 14c O 194/11
)
(Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 21.12.2011)
(Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 22.12.2011)

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Ein Kommentar auf "Apple verbietet Samsung Vertrieb des Galaxy Tab 10.1"

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