Logos als Marke schützen zu lassen wird (wieder) leichter

4. April 2011 | Von | Kategorie: News
Marke: Premium Ingredients International (US), L.L.C.; Quelle: DPMA

Marke: Premium Ingredients International (US), L.L.C.; Quelle: DPMA

Gewissen „Modewellen“ unterliegen auch die Eintragungspraxis von Markenämtern und die Spruchpraxis des Bundespatentgerichts. Ein neuer Trendwechsel scheint am 12.01.2011 eingeleitet worden zu sein. Was war geschehen?: Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte mit seiner seit einigen Jahren festzustellenden Strenge bei der Schutzfähigkeit von Logos die Anmeldung einer grafisch gestaltete Abbildung der Erdkugel als Marke zurückgewiesen. Es hielt das Logo für nicht schutzfähig, denn es unterstreiche lediglich den Aussagegehalt des als beschreibende Angabe nicht eintragungsfähigen Begriffes „International“.

Der Anmelder legte Beschwerde ein und bekam nun vom Bundespatentgericht recht. Das Gericht führte aus: „Zwar weisen die Wortbestandteile der angemeldeten Kombinationsmarke einen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf, dieser wird jedoch durch die originelle grafische Ausgestaltung so weit überlagert, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann.“

Zum Hintergrund: Der Wortlaut der Marke „Premium Ingredients International“ ist wegen seines beschreibenden Inhalts in Bezug auf die angemeldeten Handelsdienstleistungen mit Zutaten, Aromen sowie Düfte für die Nahrungsmittel- und pharmazeutische Industrie nicht schutzfähig. Bis vor einigen Jahren konnten jedoch selbst einfachste grafische Elemente bis hin zu Grafikdateien von Screenshots von beschreibenden Wörtern im Schriftformat Arial als Wort-/Bildmarke ohne Beanstandung angemeldet werden. Vor ungefähr drei Jahren dann der Schwenk:

Marke: BIOTEEMANUFAKTUR; Quelle: BPatG

Marke: BIOTEEMANUFAKTUR; Quelle: BPatG

Plötzlich wurden selbst aufwendig gestaltete Logos von Kaffeebohnen mit einem visualisierten „smell“ als Marke für Coffee-Shops nicht mehr eingetragen und noch am 02.10.2010 wurde die grafisch gestaltete „BIOTEEMANUFAKTUR“ als Marke für die Ware „Tees für medizinische Zwecke, Heiltees, Heilkräutertees“ zurückgewiesen.

Fazit: Auch bei der Anmeldung von Logos als Marke sollte deren Schutzfähigkeit zuvor geprüft werden. Logos mit beschreibendem Aussagegehalt zur angemeldeten Ware oder Dienstleistung sollten mit unterscheidungskräftigen Gestaltungselementen versehen sein. So wird es leichter, das Logo als Marke schützen zu lassen. Zum Unterschied von Markenschutz und Geschmacksmusterschutz wird verwiesen auf den Ratgeber vom 11.03.2011.

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