Nespresso Kaffeekapseln: LG Düsseldorf verweigert Schutz für Funktionsdesign

8. September 2012 | Von | Kategorie: News
Nespresso-Kapseln

Nespresso-Kapseln

Am 16. August 2012 entschied das Landgericht Düsseldorf durch Urteil:

Die Schweizer Ethical Coffee Company darf weiterhin ihre biologisch abbaubaren zu Nespresso-Maschinen kompatiblen Kaffeekapseln verkaufen.

Der Schweizer Nahrungsmittelkonzern Nestlé hatte deren Vertrieb unter Berufung auf seine Patente untersagen wollen. Dem hat das Landgericht Düsseldorf nun eine Absage erteilt. Das Züricher Handelsgericht entschied am 21. Februar 2011 ähnlich (s. DESIGNSCHSCHUTZnews vom 16.03.2011).

Besonders pikant: In der Patentschrift rühmt sich Nestlé, seine Erfindung ermögliche preiswertere Kaffeekapseln. Tatsächlich sind die Kapseln der Ethical Coffee Company rund 0,10 Euro  preiswerter als  das Original.

Aus gestalterischer Sicht interessant ist die Begründung der Entscheidung. Zum besseren Verständnis zunächst ein kleiner Blick über den Tellerrand der Entscheidung hinaus. In § 3 Geschmacksmustergesetz ist ausdrücklich geregelt:

Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind
1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;

2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen;

Um diesen Schutzausschluss zu umgehen, versuchen Hersteller von Systemgeräten einen Schutzwall  durch Patente und Gebrauchsmuster aufzubauen. In der Vergangenheit vor Gericht gescheitert sind solche Versuche bei Pipettensystemen (Pipette – Spritze) und Laufkränzen. Bekannt geworden sind auch Abmahnungen von Makita und der Robert Bosch GmbH, die den Verkauf von kompatiblen Akkus zu ihren Werkzeugmaschinen untersagen wollen; sowie von Druckerherstellern gegen Anbieter von Refill-Druckertinte.

Als Inhalt der Erfindung werden dann  „flexible Flansche“ oder „mechanische Codierungssysteme“ gepriesen, die den korrekten mittigen Sitz von Kaffeekapseln sicherstellen oder das Gerät vor Zerstörung durch inkompatibles Zubehör schützen sollen. Letztlich läuft es auf den Schutz einer mechanischen Form hinaus, die für den Zusammenbau notwendig ist. Anders als im Geschmacksmusterrecht ist ein solcher Schutz im Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht möglich.

Das Landgericht Düsseldorf griff im Kaffeekapseln-Streit deshalb auf die BGH-Entscheidungen  zu Pipettensystemen und Laufkränzen zurück. Der BGH hatte darin festgestellt:

…, dass wenn vom Rechteinhaber ordnungsgemäß verkaufte Gerät oder Gerätesystem mit der geschützten Technik lediglich in den Zustand ihres „bestimmungsgemäßen Gebrauchs“ gebracht und nicht „neu hergestellt“ werden, eine Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung nicht vorliegt.

Und weiter:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Austausch eines Teils, das üblicherweise während der Lebensdauer einer Maschine gegebenenfalls mehrfach ersetzt werden muss, regelmäßig keine Neuherstellung darstellt.

Letztlich hat die Rechtsprechung die gesetzlich geregelte Erschöpfung von Patentrechten in den vom Rechteinhaber in den Verkehr gebrachte Geräten erweitert auf Zubehör und Ersatzteile, die seiner bestimmungsgemäßen Nutzung dienen. Verboten ist dagegen die Neuherstellung des patentrechtlich geschützten Systems  als Ganzes. Allerdings hat der BGH diesen Grundsatz an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden.

Fazit: Erhalten Hersteller oder Händler von Zubehör zu geschützten Systemen eine Abmahnung, lohnt sich eine fachliche Prüfung, ob die Abmahnung berechtigt ist.

Welche Meinung haben Sie zu dem Thema? Hier geht es zum Designschutz Forum.

(Quellen: Landgericht Düsseldorf, Urteile vom 16.08.2012, Aktenzeichen 4b O 81/12 und 4b O 82/12; BGH GRUR 2006, 837,838 – Laufkranz).

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