Zur Haftung des Grafikdesigners für sein Logo-Design bei Markenverletzung

23. September 2011 | Von | Kategorie: Ratgeber
Kammergericht in Berlin; Foto: User Bruhaha on de.wikipedia

Kammergericht in Berlin; Foto: User Bruhaha on de.wikipedia

von Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin

In einer Entscheidung vom 29. März 2011 befasst sich das Kammergericht mit der Frage, ob ein Grafikdesigner die Logo-Erstellung „frei von Markenrechten Dritter“ zu erbringen hat oder zumindest darüber belehren muss, dass eine Markenrecherche nicht durchgeführt wird.

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Im konkreten (Einzel-)Fall wurde die Haftung des Grafikdesigners verneint.

Dieses Ergebnis beruht jedoch auf der Auslegung des konkreten Vertrages zwischen Grafikdesigner und Auftraggeber und kann bei einem anderen Vertrag schnell anders aussehen. Ein wichtiges Argument in der Entscheidung des Kammergerichts war die niedrige Vergütung von lediglich 770 Euro. Aus diesem Grunde konnte der Auftraggeber nicht von einer Prüfung der Markenlage ausgehen. Das Gericht betont jedoch, dass eine Agentur bei einem größeren Auftrag durchaus für die rechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen einzustehen habe.

Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, die Entscheidung genauer anzusehen und Verträge erforderlichenfalls anzupassen.

In dem konkreten Fall hatte der Auftraggeber das Logo abgenommen und als Marke angemeldet. Als gegen dessen Eintragung als Marke von Dritten Widerspruch eingelegt wurde, verklagte er die mit der Erstellung des Logos beauftragte Agentur auf Schadenersatz.

Das Kammergericht führt aus:

In der Regel ist bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat.

Diese Verpflichtung gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zur Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt.

Wesentliche Parameter für die Zumutbarkeit sind der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits. Daran gemessen war eine Markenrecherche vor Erstellung des Logos für die Beklagte weder zumutbar noch zwischen den Parteien – stillschweigend – vereinbart. Denn gemessen an diesen Grundsätzen und bei einem vereinbarten Preis von lediglich 770,00 EUR konnte der Kläger (Anm.: der Auftraggeber) ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen, dass die Beklagte (Anm.: die Agentur) neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde.

In derselben Entscheidung betont das Kammergericht jedoch auch, dass eine Werbeagentur bei einer groß angelegten Werbekampagne und der Vereinbarung einer nicht lediglich geringfügigen Vergütung

auch ohne gesonderte Vereinbarung zu umfassender rechtlicher Prüfung verpflichtet sein kann.

Denn in einem solchen Fall wird der Auftraggeber aufgrund des mit einem größeren Werbevolumens verbundenen gesteigerten Haftungsrisikos und der Vereinbarung einer nicht offenkundig unauskömmlichen Vergütung davon ausgehen, dass die Werbeagentur umfassend, d.h. nicht lediglich kreativ, sondern auch unter Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme für ihn tätig wird.

Fazit: Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sollte ein Grafikdesigner die Haftung für Kennzeichenverletzungen ausdrücklich ausschließen. Hierzu kann beispielsweise die im DESIGNSCHUTZnews – Ratgeber vom 04. Mai 2011 vorgeschlagene Formulierung verwendet werden, nach der dem Auftrag die Bedingungen des „Vergütungstarifvertrag Design (VTV)“ zugrunde gelegt werden. Nach dessen Ziff. 6.6. wird die Haftung des Grafikdesigners für Wettbewerbs- und Kennzeichenverstößen weitestgehend ausgeschlossen.

Hinweis: Von der Frage nach etwaigen älteren Kennzeichenrechten zu trennen, ist die Frage nach der Verletzung von Urheberrechten durch die Nutzung von Werken Dritter durch den Designer. Für diese haftet der Grafikdesigner bzw. die ihn beschäftigende Agentur stets in vollem Umfang gegenüber dem Auftraggeber. Bei Anbietern wie fotolia.com werden deshalb spezielle Lizenzen für Grafikdesigner angeboten. In der Standardlizenz ist die Bearbeitung der Werke, Unterlizenzierung, Entfernung der Urheberbenennung und Nutzung als Marke ausdrücklich untersagt. Das entspricht auch der Rechtslage ohne gesonderte Vereinbarung. Der Grafiker sollte dem Auftraggeber deswegen stets die konkret erworbene Lizenz als Nachweis gegenüber Dritten aushändigen und zur eigenen Absicherung vor Regressansprüchen aufbewahren. Zur Sicherstellung von Honorarforderungen kann das Aushändigen der Lizenz auch vom vollständigen Ausgleich der Rechnung abhängig gemacht werden.

Autor: Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin

(Quelle: Kammergericht Beschluss vom 29.03.2011, Az.: 19 U 109/10 )

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Ein Kommentar auf "Zur Haftung des Grafikdesigners für sein Logo-Design bei Markenverletzung"

  1. […] dem Hintergrund des Beschlusses des Kammergerichts vom 29. März 2011 (siehe DESIGNSCHUTZnews Ratgeber vom 23.9.2011) kann eine irreführende Gestaltung von Grafiken zur Haftung des Grafikdesigners bzw. seiner […]