Wer kennt Sie nicht, die kleinen Goldbären? Den großen Bruder aus Lindt-Schokolade mögen ihre Mütter und Väter aber nicht.
Am 18. Dezember 2012 gab ihnen das Landgericht Köln recht: Der in Goldfolie eingepackte Schoko-Teddy aus dem Hause Lindt verstoße gegen die am 25.07.1978 für den Hersteller Haribo eingetragene deutsche Marke „Goldbären“ für Zuckerwaren.
Es ist das erste Mal, dass sich ein deutsches Gericht mit der Frage befassen musste, ob ein Design gegen eine bloße Wortmarke verstoßen kann. Denn Lindt nannte seinen Goldbären gar nicht so, sondern Lindt-Schoko-Teddy.
Das Landgericht Köln bejahte dennoch eine Markenverletzung, weil der Schoko-Goldbär lediglich die gestalterische Umsetzung des Wortes „Goldbären“ darstelle. Das Landgericht nahm dabei bei einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) zur Verwechslungsgefahr zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke Anlehnung und stellt hierzu fest:
Der BGH hat aber zur Kollision einer Wort- mit einer Bildmarke einen Verstoß dann für möglich gehalten, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv vorliege, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist.
Diese Kriterien sah das Landgericht Köln auch beim Schoko-Goldbären erfüllt, obwohl es hier um die Ware als solche und nicht lediglich um ein Logo geht.
Nun wird sich die nächste Instanz mit dieser Frage befassen müssen. Denn „Diese Frage wurde markenrechtlich noch nie geklärt“, sagt auch Lindt-Sprecherin Sylvia Kälin. Beide Parteien hätten deshalb bereits bei der Lancierung des „Lindt Teddy“ vor rund eineinhalb Jahren entschieden, dass der Fall bis zur letzten Gerichtsinstanz weiterverfolgt soll. Auch Haribo bestätigte diese Abmachung laut dem Schweizer „Tagesanzeiger“.
Das Lindt selbst nicht zimperlich bei Nachahmungen des eigenen Goldhasen ist, zeigen mehrere in Deutschland und Österreich laufende Gerichtsverfahren (siehe DESIGNSCHUTZnews vom 24.04.2011). Eine Niederlage hat Lindt Anfang des Jahres vor dem EuGH einstecken müssen. Dieser hatte entscheiden, dass der reine Goldhase als dreidimensionale Marke nicht schutzfähig ist.
(Quelle: Pressemitteilung des LG Köln zum Urteil vom 18.12.2012, Az.: 33 O 803/11)