Design des Tages: Akku – Geschmacksmuster als Abmahn-Bluff?

15. Dezember 2012 | Von | Kategorie: Design des Tages
Sonny-Akku; Design: Kiyoshi Yonishi; Quelle: HABM GGM 002139659-0001

Sonny-Akku; Design: Kiyoshi Yonishi; Quelle: HABM GGM 002139659-0001

Am 14. Dezember 2012 veröffentlichte das europäische Musteramt HABM die Geschmacksmustereintragung einer wiederaufladbaren Batterie (kurz Akku) zugunsten der Sony Corporation.

Bei diesem Geschmacksmuster stellt sich die Frage nach dem Sinn der Eintragung. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 GGV und wortgleich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschmMG besteht kein Geschmacksmusterschutz für:

Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen

Da ein Akku in ein Gerät eingefügt wird, ist dessen äußere Form im Wesentlichen nicht frei gestaltbar und deshalb vom Geschmacksmusterschutz ausgenommen. Kleinste Abwandlungen vom Geschmacksmuster sind ausreichend, dessen Schutzbereich zu verlassen.

In letzter Zeit ist jedoch immer öfter feststellbar, dass Hersteller von Elektrogeräten Abmahnungen gegen online-Händler von kompatiblen Ersatzakkus, sogenannten Replacement-Akkus, wegen angeblicher Geschmacksmusterverletzungen aussprechen. Da solche Replacement-Akkus jedoch in der Regel nie identisch zum Geschmacksmuster sind, dürften solche Abmahnungen meist unberechtigt sein. Besonders Bosch und Makita sind mit solchen Abmahnungen aufgefallen. Abmahnungen von Sony sind DESIGNSCHUTZnews bisher nicht bekannt geworden.

Weil Geschmacksmusterabmahnungen oft mit Kostenforderungen jenseits von 10.000 Euro verbunden sind und das Prozesskostenrisiko vor Gericht für den Fall des Unterliegens schnell 30.000 Euro überschreiten, sind solche Abmahnungen meist dennoch erfolgreich. Denn ein online-Händler wird das Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel nicht eingehen und gibt eine Unterlassungserklärung für die betreffenden Akkus ab. Hier muss der Händler allerdings aufpassen. Denn bei einer falschen Formulierung erkennt er auch die Kostenforderung an.

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