Am 15. März 2012 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) auf Betreiben der Converse Inc. und deren Vertriebsgesellschaft für den deutschsprachigen Raum zwei Urteile zur Beweislast bei vermeintlichen Produktfälschungen.
Danach muss der Rechteinhaber nicht den Beweis erbringen, dass die beanstandeten Waren Fälschungen sind. Ausreichend ist lediglich das Vorbringen von Anhaltspunkten, dass es sich um Fälschungen handelt. Sobald solche Anhaltspunkte vorgetragen werden, hat der Beklagte in vollem Umfange nachzuweisen, dass es sich um Originalware handelt.
In den beiden Fällen hatten der Sportschuhhändler Mawa Sportswear GmbH sowie die Metro Cash & Carry Deutschland GmbH vorgetragen, Originale des Freizeitschuhs „Converse All Star Chuck Taylor“ verkauft zu haben. Den Beweis hierfür konnten sie jedoch nicht erbringen.
Das war für die Metro Cash & Carry Deutschland GmbH besonders schwierig, weil sie die Schuhe von einem ehemaligen slowenischen Vertriebspartner von Converse bezog, der allerdings schon vor dem Erwerb der Schuhe durch Metro aus dem Converse-Vertriebssystem ausgeschieden war. Die Schuhe stammten ursprünglich auch tatsächlich von Converse, waren allerdings ausschließlich in den USA und nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden. Damit waren die Schuhe nicht mit Zustimmung von Converse in Europa in den Verkehr gebracht worden und die Markenrechte von Converse in Europa nicht erschöpft (§ 24 MarkenG).
(Quellen: BGH, Urteile vom 15.03.2012, Gz.: I ZR 52/10 und I ZR 137/10)