Besonders in Ostdeutschland haben die Schoko-Becher aus der Oberlausitz eine gewisse Bekanntheit und werden traditionell mit Eierlikör in Verbindung gebracht. Möglicherweise werden die Becher hier von den Verbrauchern sogar mehrheitlich mit der Oberlausitzer Betriebsstätte assoziiert und könnten deswegen als bekannte Marke eingetragen werden. Doch einen Bekanntheitsschutz für Teilgebiete Deutschlands sieht das Markenrecht nicht vor.
Folgerichtig hatte das Bundespatentgericht am 21.04.2011 nicht über den Bekanntheitsschutz der Schokobecher zu entscheiden. Es ging allein um die Frage, ob der Oberlausitzer Schoko-Becher von Hause aus die notwendige Unterscheidungskraft für den Schutz als dreidimensionale Marke für Süßwaren und Schokoladenwaren besitzt. Das wurde vom Bundespatentgericht verneint.
Hierzu führen die Richtern aus: Lebensmittelkonsumenten werden in der angemeldeten dreidimensionalen Form keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Das kann nur dann bejaht werden, wenn sich ein dreidimensionales Zeichen nicht nur in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware oder deren Verpackung typisch sind, sondern wenn die als Marke beanspruchte Form charakteristische Merkmale aufweist, die von der Norm oder dem branchenüblichen Formenschatz erheblich abweichen. Die vorliegend angemeldete dreidimensionale Form fügt sich in den im maßgeblichen Warensektor vorhandenen Formenschatz ohne weiteres ein und weist keine von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichenden, charakteristischen Merkmale auf, die geeignet wären, die betriebliche Herkunftsfunktion zu erfüllen.
Anschließend gibt sich das Gericht als Kenner von Schoko-Bechern zu erkennen und zählt eine Reihe anderer Schokoladenprodukte in Becherform auf. Namentlich genannt wird neben anderen der CHOCEUR® Schoko-Becher von Aldi-Süd.