Daimler lässt Mercedes 300 SL Nachbau zerstören

5. Mai 2012 | Von | Kategorie: News
Mercedes-Benz 300SL; Foto: Sfoskett on de.wikipedia.org

Mercedes-Benz 300SL; Foto: Sfoskett on de.wikipedia.org

Er gehört zu den legendärsten Autos der Geschichte mit hohem Wiedererkennungseffekt: Der zwischen  1954 bis 1957 als Coupé mit Flügeltüren gebaute Mercedes 300 SL.

Im Rahmen der weltgrößten  Oldtimermesse „Techno Classica“ 2012 in Essen wurde einer von ihnen zur Abschreckung zerstört. Einer von „ihnen“? Nein, ein Nachbau neueren Datums und veranstaltet wurde die öffentliche Hinrichtung von der Daimler AG.

In der Oldtimer-Szene sind solche Nachbauten beliebt. Der Nachbau einer Flügeltüer-Karasso wird auf ein modernes Auto geschraubt; meist ein aktuelles Mercedes-Modell. Der Mercedes-Fan muss für diesen Spaß einen Betrag im sechsstelligen Euro-Bereich ausgeben. Auch Thomas Gottschalk soll einen besitzen. Das Geschäft möchte die Daimler AG über ihre Tuning-Tochter Mercedes-AMG jedoch selbst machen.

vom Zoll beschlagnahmter Nachbau des legendären Mercedes-Flügeltürers; Quelle: Daimler AG

vom Zoll beschlagnahmter Nachbau des legendären Mercedes-Flügeltürers; Quelle: Daimler AG

Ob Mercedes-Fans die Aktion begrüßen, kann bezweifelt werden. Einschlägige Fan-Blogs berichten mit deutlicher Distanz. Die Musikindustrie hat sich  mit ihrem Vorgehen gegen die potentielle Kundschaft ein Imageproblem eingehandelt und akuell sogar den Gesetzgeber zum Handeln gebracht.

Auch rechtlich ist die Aktion nicht so zweifelsfrei wie von der Daimler AG dargestellt. Denn die Zerstörung beruht auf einem Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az. 17 O 304/10). Es hatte der Karosserie Urheberrechtsschutz zugestanden und damit vor Nachahmungen geschützt. Der Verurteilte hatte aus unbekannten Gründen auf die Berufung verzichtet, obwohl das Design eines Gebrauchsgegenstandes nur in Ausnahmefällen durch das Urheberrecht geschützt ist.

Für Gebrauchsdesigns wurde das Geschmacksmusterrecht geschaffen. Das Geschmacksmusterrecht ist jedoch auf 25 Jahre Schutzdauer begrenzt und verbietet nur Handlungen im gewerblichen Bereich. Das Urheberrecht endet dagegen erst 70 Jahre nach dem Tod der Entwerfer und stellt privates Handeln nur in wenigen Ausnahmefällen frei.

Der Schutz von Fahrzeugdesigns durch das Urheberrecht hat beispielsweise die zweifelhafte Folge, dass ein in Italien legal nachgebauter und von einem Deutschen gekaufter Wagen nicht auf Familienfotos abgebildet werden darf. Deren Einstellen bei Facebbook oder Verwendung auf einer privaten Webseite wäre dann ein verbotenes öffentliches Zugänglichmachen des Fahrzeug-Designs. Der Besitz des Wagens und das Herumfahren auf öffentlichen Straßen in Deutschland wäre dagegen urheberrechtlich nicht zu beanstanden. Selbst die Nutzung einer Fotografie vom eigenen Original-Mercedes wäre dann nur möglich, wenn eine der wenigen Ausnahmen des Urheberrechts vorläge. Der Mercedes-Fahrer muss folglich in Zukunft Rechtsrat einholen, welche Familienfotos er Dritten zugänglich machen darf und welche nicht.

Die Daimler AG wird vermutlich erklären, an der Rechtsverfolgung ihrer Kunden kein Interesse zu haben. Darauf kommt es für die generelle rechtlichen Bewertung jedoch nicht an, falls sich die Auffassung des Landgerichts Stuttgart durchsetzen sollte. Denn die Nichtverfolgung von eigenen Kunden ist eine auf aktuellen wirtschaftlichen Interessen beruhende Entscheidung, die morgen ganz anders aussehen kann. So hat beispielsweise Bosch auf die Geltendmachung seiner Patentrechte gegen Mobilfunkhersteller verzichtet, diese später jedoch an einen Patentverwerter verkauft. Dieser setzt nun Verkaufsverbote und Schadenersatzforderungen durch.

Unabhängig von den aufgeworfenen Fragen des Urheberrechts ist die markenrechtliche  und wettbewerbsrechtlich Beurteilung des Falls eine andere. Beide Rechte kommen jedoch nur bei Handlungen im geschäftlichen Verkehr zur Anwendung und können nicht gegen Privatpersonen eingesetzt werden. Doch auch die 3D-Marken neueren Datums für Gebrauchsdesigns sind nicht ohne Zweifel. So verweigerte der EuGH dem Lindt-Osterhasen und Bang & Olufsen-Lautsprechern den Markenschutz, weil er eine Umgehung des Geschmacksmusterrechts darstelle. DESIGNSCHUTZnews berichtete in den Beiträgen vom 24.11.2011 und 13.10.2011.

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