Markenabmahnung: Attacke auf T-Shirt „Tussi ATTACK“

8. März 2016 | Von | Kategorie: News
unberechtigte Markenabmahnung "Tussi ATTACK"; Foto: <a href="http://www.amazon.de/dp/B01CR1MI68" target="_blank">Shirtinstyle</a>

Markenabmahnung „Tussi ATTACK“; Foto: Shirtinstyle

Wie jetzt bekannt wurde, hat am 27. Oktober 2015 das Kammergericht in Berlin entschieden, dass ein ironisch gemeinter T-Shirt Aufdruck „Tussi ATTACK“ kein Markenrecht verletze.

Das Gericht bestätigt damit die Entscheidung des Landgericht Berlin vom 25. September 2015 und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Zuvor abgemahnt wurde der Verkauf von T-Shirts auf der Internetseite der TV-Serie „Gute Zeiten, schlechte Zeiten.

Markenabmahnung nur bei markenmäßiger Benutzung berechtigt

Als Begründung führt das Gericht an, dass ein plakativ aufgedruckter Schriftzug auf einem T-Shirt zu Zwecken der Unterhaltung, sogenannte „Fun-Sprüche“, keinen markenmäßigen Gebrauch darstelle. Solche Sprüche müssten geeignet sein, die Herkunft der Ware zu beschreiben, damit sie von Waren anderer Hersteller unterschieden werden können. Das Gericht beschreibt dies in seinem Urteil wie folgt:

… dass die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig erfolgt, also im Rahmen des Produktabsatzes der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Ausübung des Markenrechts ist auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke, die Herkunft der Waren gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigen kann. Ist dies nicht der Fall, kann der Inhaber einer Marke die Benutzung einer identischen oder ähnlichen Bezeichnung nicht verbieten. Den Aufdruck „Tussi ATTACK“ auf T-Shirts versteht der Durchschnittsverbraucher als selbstironische Anspielung und nicht als Marke oder Unternehmenskennzeichen.

Die Richter entschieden also, dass dieser Aufdruck nur ein dekoratives Element zur ironischen Selbstdarstellung und kein produktbezogener Hinweis auf die Herkunft einer Ware darstelle.
Dies kann sich jedoch je nach Platzierung auf dem T-Shirt anders verhalten. In diesem Fall war der Aufdruck groß und breit auf der Brust und nicht etwa dezent auf nur einer Brust oder am unteren Rand des T-Shirts angebracht. Solche T-Shirts erkennt der Verbraucher als Warengruppe „Fun-Sprüche“ und sieht darin eher eine attraktive oder originelle Verzierung anstatt einer Marke.

Unberechtigte Markenabmahnungen kommen immer wieder vor. DESIGNSCHUTZnews hatte über einen ähnlich gelagerten Fall zu den Evolution-T-Shirts berichtet.

Liegt eine Verwechslungsgefahr mit der Marke vor?

unberechtigte Markenabmahnung "Tussi ATTACK"; Foto: <a href="http://www.amazon.de/dp/B01CR1MI68" target="_blank">Shirtinstyle</a>

Markenabmahnung „Tussi ATTACK“; Foto: Shirtinstyle

Die Antragstellerin hatte argumentiert, dass die Verwendung des Wortes „ATTACK“ in dem Schriftzug „Tussi ATTACK“, ihre eingetragene Wortmarke „ATTACK“ in ihrer Wertschätzung beeinträchtigen könnte. Eine Verwechslung wäre auch nicht auszuschließen. T-Shirts mit diesem Aufdruck wurden auf der Homepage von „Gute Zeiten, schlechte Zeiten“ und auf einer Facebook Seite zum Kauf angeboten.

Das Gericht entschied jedoch, dass das Wort „ATTACK“ in dem T-Shirt Aufdruck keine eigene kennzeichnende Bedeutung hat. Es komme immer auf den Gesamteindruck an und dieser ist in dem Aufdruck „Tussi ATTACK“ auf das Zusammenspiel der beiden Wörter „Tussi“ und „ATTACK“ gerichtet.

Hieraus entstehe auch erst der Wortwitz, denn das Wort Tussi deute eher auf einen unmoralischen Charakterzug hin und das Wort Attack vermittle eine kämpferische Haltung. Eine kämpfende Tussi also..

In der Folge bestehe also keine Verwechslungsgefahr und somit auch keine Abwertung der Marke „ATTACK“ und kein Markenrechtsverstoß. Die ausgesprochene Markenabmahnung war unberechtigt.

Am 16. Januar 2016 wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt Widerspruch gegen die Eintragung der Wortmarke „Tussi ATTACK“ eingelegt. Ob hier ein Zusammenhang zum Streit vor dem Kammergericht besteht, lässt sich für Außenstehende nicht feststellen.

Quelle: Kammergericht, Urteil vom 27.10.2015, Az. 5 W 216/15

 

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