Musikdesign: BGH bestätig erneut Schutz von Soundsamples von „Kraftwerk“

14. Dezember 2012 | Von | Kategorie: News
Albumcover 1977 von „Kraftwerk – Trans Europa Express”

Albumcover 1977 von „Kraftwerk – Trans Europa Express”

Am 13. Dezember 2012 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Übernahme einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem 1977 erschienenen Titel „Metall auf Metall“ von „Kraftwerkrechtswidrig war. Die markante Rhythmussequenz war im Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur in fortlaufender Wiederholung verwendet worden.

DESIGNSCHUTZnews berichtete über die Vorentscheidung im Beitrag vom 8. November 2011 ausführlich. Die Entscheidung vom 13. Dezember 2012 war bereits die zweite des BGH im selben Verfahren gegen Setlurs Produktionsfirma. In der ersten Entscheidung hatte der BGH die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil der Ausgang des Verfahrens davon abhängig war, ob es technisch möglich ist, die übernommene Rhythmussequenz neu einzuspielen oder nicht. Das wurde letztlich bejaht und machte den Weg zur erneuten Verurteilung frei. Die Details sind in der DESIGNSCHUTZnews vom 8. November 2011 dargestellt.

Was in der heute in den Internetforen einsetzenden Diskussion meist übersehen wird: Bei der Entscheidung geht es nicht um das Urheberrecht von „Kraftwerk“ an der kopierten Rhythmussequenz. Ein solches dürfte für eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz auch kaum bestehen. Es ging stattdessen um das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG), welches durch die elektronische Kopie der Rhythmussequenz verletzt wurde. Dieses Leistungsschutzrecht wird nicht für kreative Leistungen gewährt, sondern für Investitionsleistungen bei der konkreten Musikproduktion. Die Schutzfrist endet nach 50 Jahren. Das Leistungsschutzrecht wäre nicht verletzt gewesen, wenn die Rhythmussequenz für Sabrina Setlur neu eingespielt worden wäre.

Die Entscheidung zeigt, dass das Leistungsschutzrecht oft weiter reicht als das Urheberrecht der Kreativen. Im konkreten Fall war das allerdings egal. Denn „Kraftwerk“ hatte sich 1977 selbst produziert und ist deshalb Inhaber des Leistungsschutzrechts. Das dürfte jedoch in der Praxis die Ausnahme sein. Das sollte auch in der aktuellen Diskussion über das Leistungsschutzrecht zugunsten der Verlage gegen Internetsuchmaschinen bedacht werden. Die Verlage wären am Ende besser gestellt als die Autoren.

(Quellen: Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11 – Metall auf Metall II; OLG Hamburg, Urteil vom 17. 8. 2011 – 5 U 48/05 – Metall auf Metall II sowie BGH, Urteil vom 20. 11. 2008 – I ZR 112/06 – Metall auf Metall )

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