Kein Markenschutz für Coca Cola – Flasche

25. Februar 2016 | Von | Kategorie: News
Markenschutz 3D-Marke Coca Cola - Flasche

links: eingetragene Marke der The Coca-Cola Company; rechts: nicht schutzfähig

Am 24. Februar 2016 bestätigte das Gericht der Europäischen Union, dass die am 29. Dezember 2011 angemeldete 3D-Marke einer Flasche ohne die Coca Cola – typischen Rillen nicht schutzfähig ist.

Das Gericht bestätigt damit die Zurückweisung der Anmeldung durch das Markenamt der Europäischen Union (HABM). Die ebenfalls am 29. Dezember 2011 angemeldete 3D-Marke einer Flasche mit Rillen war dagegen vom HABM eingetragen worden.

Hintergrund ist, dass dreidimensionale Formen nur dann als Marke eingetragen werden können, wenn die Form vom Verkehr als Erkennungszeichen eines bestimmten Herstellers erkannt wird. Diese sogenannte Unterscheidungskraft wurde für die Flachen ohne Rillen verneint. Wörtlich führt das Gericht aus:

dass die Flasche keine Merkmale aufweist, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden könnte. Die angemeldete Marke stellt nur eine Abwandlung der Form einer Flasche dar, die es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die Waren von Coca Cola von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Coca Cola hatte argumentiert, dass die angemeldete Marke eine natürliche Weiterentwicklung ihrer berühmten emblematischen Flasche (d.h. der Konturflasche mit Riffelung) anzusehen sei.

Erst Ende 2015 hatte Coca Cola das 100-jährige Jubiläum der Coca Cola – Flasche gefeiert. Innerhalb dieser Zeit wurde das Design jedoch mehrfach dem Zeitgeist angepasst. Die ursprüngliche Flasche war dicker und einer Kakao-Bohne nachempfunden. Der mit dem Entwurf beauftragte Designer hatte die Coca-Bohne mit einer Kakao-Bohne verwechselt. Im Laufe der Jahre wurde die Flasche immer schlanker.

The Coca-Cola Company ist Inhaberin zahlreicher 3D-Marken für verschieden gestaltete Flaschen und Gläser. Die klassische Flaschenform war bereits im Jahre 2002 als Gemeinschaftsmarke angemeldet worden und ist auch heute noch eingetragen. Sie wirkt jedoch „pummeliger“ als die aktuelle Flaschenform.

(Quelle: EuG, Urteil vom 24.02.2016, Az.: T-411/14)

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