Astrid Lindgrens Rechtsnachfolger unterliegen gegen Discounter „Penny“

26. August 2013 | Von | Kategorie: News
Sonderbriefmarke Deutschland 2001 mit Inger Nilsson als Pippi Langstrumpf

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Die von „Penny“ im Jahre 2010 als Aktionsware verkauften Faschingskostüme verletzten nicht das Urheberrecht an der der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 17. Juli 2013 in letzter Instanz.

Wie DESGIGNSCHUTZnews berichtete, entschieden die Kölner Vorinstanzen noch zugunsten der Rechtsnachfolger von Astrid Lindgren; der Schöpferin der „Pippi Langstrumpf“-Fugur. Sie verurteilten „Penny“ zur Zahlung von 50.000 Euro Schadenersatz an die schwedischen Kläger.

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der „Pippi Langstrumpf“ als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters sei es, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dies sei bei der Figur der „Pippi Langstrumpf“ der Fall.

Allerdings fehle es im Streitfall an einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkenne der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln soll. Das ändert aber nichts daran, dass diese in der Werbung verwendeten Figuren nur einige wenige Merkmale übernehmen, die für den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf maßgeblich sind.

Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichshof das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen, jedoch nur hinsichtlich des auf das Urheberrecht gestützten Teils. Die Kläger hatten ihre Klage hilfsweise auch auf das Wettbewerbsrecht gestützt. Der wettbewerbsrechtlcihe Teil der Klage wurde vom BGH zur Entscheidung an die Vorinstanz zurück verwiesen.

(Pressemitteilung BGH vom 18.07.2013 zum Urteil v om 17.07.2013, Az. I ZR 52/12)
(Urteil LG Köln vom 08.08.2011, Az. 28 O 117/11)
(Urteil OLG Hamburg vom 03.03.2011, Az. 5 U 140/09)

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