Handtaschendesign: Bekanntheit schlägt Schutzrecht

9. März 2012 | Von | Kategorie: News
Tasche im Bottega Veneta - Stil; Quelle: Urteil OLG Frankfurt vom 01.12.2011, Gz.: 6 U 251/10

Tasche im Bottega Veneta - Stil; Quelle: Urteil OLG Frankfurt vom 01.12.2011, Gz.: 6 U 251/10

Bekanntheit schützt besser vor Nachahmungen als Schutzrechte. Das  beweist wieder einmal ein Urteil des OLG Frankfurt vom 1. Dezember 2011.

Das Gericht verbot den Vertrieb einer Handtasche mit geflochtener Oberfläche im Bottega Veneta – Stil. Die einzigen Unterschiede zwischen Original und Fälschung: Die Nachahmung ist aus Kunstleder statt Echtleder und besitzt – der billigeren Produktion geschuldet – ein dünne Naht an der Schmalseite.

Ein Geschmacksmuster besaß die Klägerin nicht und so wurde die Klage in der ersten Instanz abgewiesen. Die zweite Instanz besaß dagegen mehr Gespür für Eleganz: Es stützte das Verbot der Nachahmung auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens der Wertschätzung.

Dabei stellte das Gericht einige Verrenkungen an. Denn seine Richter mussten anerkennen:

Dabei kann letztlich dahin stehen, ob der … wettbewerbliche Eigenart schon von Hause aus zukommt. Dagegen spricht, dass das Flechtdesign für eine Vielzahl anderer (Damenhand-)Taschen bekannt ist und die Form der Tasche keinerlei Besonderheiten aufweist, sondern mehr oder wendiger der Grundform einer Bade- oder Strandtasche entspricht, für die auch ein Geflecht nicht ungewöhnlich ist. Auch auf die Anbringung einer nach außen erkennbaren Marke verzichtet die Klägerin.

Um sich nicht selbst als Modegeck outen zu müssen, wird vom Gericht ein Designer aus einer Modezeitschrift zitiert:

Zutreffend wird der Designer der … in dem als Anlage K 76 vorgelegten Artikel der „… Zeitung“ mit den Worten zitiert, „wer die … nicht kenne, den schweige sie an.“

Im Ergebnis stellt das Gericht allein auf die Bekanntheit der Tasche und das Ausnutzen von deren Wertschätzung ab. Hierzu führt es aus:

Eine Ausnutzung der Wertschätzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original („guter Ruf“, „Image“) auf die Nachahmung übertragen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn zwar nicht der Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht, zu der irrigen Annahme über die  Echtheit verleitet wird, weil es an einem hinreichenden Abstand zwischen Original und Nachahmung fehlt. Denn bereits dies kann Anreiz zum Kauf der Nachahmung sein.

Gegen das Frankfurter Urteil wurde mittlerweile Rechtsmittel eingelegt. Der Rechtsstreit ist beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig unter dem Aktenzeichen BGH – I ZR 235/11.

(Quelle: Urteil OLG Frankfurt vom 01.12.2011, Gz.6 U 251/10)

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