Die neue 3D-Drucktechnik wirft ihre urheberrechtlichen Schatten voraus: Am 04. August 2011 war in Deutschland Kinostart des neuen Science-Fiction-Film „Super8“ des Star Strek – Regisseurs J.J. Abrams. Rechtsgeschichte dürfte der Film wegen der von Paramount Pictures am 12. Juni 2011 gegenüber dem Ingenieur Todd Blatt, einem Nutzer des 3D-Print-Portals shapeways.com, ausgesprochene Abmahnung machen. Paramount Pictures sieht seine Urheberrechte an dem im Film gezeigten außerirdischen Würfel verletzt.
Blatt wollte sich nicht streiten und entfernte seine Datei auf dem Portal. Die aufgeworfenen neuen Probleme des Urheberrechts sind damit jedoch nicht geklärt. Grund für die Abmahnung dürfte der bestehende Lizenzvertrag zwischen Paramount Pictures und dem 3D-Druck-Hersteller Quantum Mechanix über die Rechte am Film-Würfel sein.
Wie ist der Ablauf beim 3D-Druck?
Beim 3D-Print-Portal shapeways.com kann ein Nutzer eine selbst erstellte CAD-Datei (Computer Aided Design) für andere Nutzer zur Verfügung stellen. Mit Hilfe dieser Datei können sich diese durch Verwendung der neuen 3D-Drucktechnik eine identische Abbildung des in der CAD-Datei beschriebenen Film-Würfels oder anderer Gegenstände „ausdrucken“.
Die auch Fabber (von Digital Fabricator) genanten 3D-Drucker sind mittlerweile im gehobenen Consumer-Bereich angekommen. Mit Ihnen lassen sich reale Gegenstände „ausdrucken“. Das Material ist meist ein farbiger Kunststoff; auch metallische Oberflächen lassen sich so erzeugen. Bei shapeways.com sind CAD-Dateien von Legobausteinen ebenso im Angebot wie iPhone-Halterungen; überwiegen dürften jedoch Schmuckgegenstände. Selbst flugfähige Flugzeugmodelle sind mittlerweile „druckfähig“
Welche urheberrechtlichen Probleme bestehen beim 3D-Druck?
Die Rechtslage kann derzeit nur aus den abstrakten Regeln des Urheber,- Geschmacksmuster- und sonstigen Rechts des geistigen Eigentums hergeleitet werden. Konkret für den 3D-Druck geschaffene Regeln und Rechtsprechung gibt es (noch) nicht. Hier dürfte sich ein ähnliches neues Feld für die Rechtsfortbildung entwickeln, wie es das Internet seit Mitte der 1990iger Jahre für Text-, Musik-, Film-, Foto- und Stadtplandateien geschaffen hat. Bekanntlich ist auch diese Entwicklung noch nicht abgeschlossen.
Selbst wenn der in der CAD-Datei beschriebene Gegenstand durch das Urheberrecht oder Geschmacksmusterrecht geschützt ist, wird dieser Gegenstand – anders als bei Musik- oder Bilddateien – selbst gar nicht ins Internet gestellt oder eine Nachahmung davon verbreitet. Verbreitet wird lediglich eine CAD-Datei, in der die Gegenstände in einer spezifischen technischen Sprache beschrieben werden. Die sprachliche Beschreibung eines geschützten Gegenstandes verletzt jedoch nach derzeitigem Recht nicht die Schutzrechte an diesem Gegenstand. Die Kopie des Gegenstandes wird erst vom Nutzer selbst gefertigt. Solange dieser nicht gewerblich handelt, kann er sich auf die Schutzrechtsschranke der Kopie zum eigenen privaten Gebrauch (§ 53 Abs. 1 UrhG) berufen. Auch das Geschmacksmusterrecht (§ 40 GeschmMG) und das Patentrecht (§ 11 PatentG) stellen Handlungen im rein privaten Bereich frei.
Fazit: Durch den 3D-Druck dürfte das produzierende Gewerbe in einigen Jahren mit ähnlichen Herausforderungen zu kämpfen haben, wie heute die Film- oder Musikindustrie. Andererseits werden die Gegenstände auf ihre wesentlichen Eigenschaften reduziert: das Design; und Hersteller sowie Vertriebsketten entmachtet.
[…] Es ist absehbar, dass durch die technische Entwicklung auch neue Rechtsfragen aufkommen werden. Spannend wird in den nächsten Jahren (kurz- bis mittelfristig) sicherlich die Thematik des 3D-Urheberrechts, wenn es massentaugliche 3D-Drucker samt downloadbaren Templates gibt, den ersten bekannten Fall gab es letztes Jahr. […]
[…] werden. Tatsächlich sind inzwischen einige rechtliche Auseinandersetzungen bekannt: In einem Fall ging es um den Film Super8 bzw. um einen dort gezeigten extraterrestrischen Würfel, dessen […]