Entwerfen mehrere Designer Bekleidungsstücke gemeinsam, stehen ihnen die Rechte an den nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern daran nur gemeinsam zu. Sie können sich die alleinige Nutzung ohne anderslautende Vereinbarung gegenseitig verbieten.
In einer Entscheidung vom 10. März 2011 hatte das OLG Frankfurt (Main) über die Reichweite einer Ausnahme von diesem Grundsatz zu entscheiden.
In Art. 14 Abs. 3 GGV heißt es:
Wird ein Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde
Das Gericht stellt hierzu fest: Der Rechtserwerb des Arbeitgebers an den Gestaltungen seiner Mitarbeiter ist als Ausnahme nur dann gerechtfertigt, wenn der Gestalter des Musters fest in den Betrieb eines Unternehmers eingebunden ist.
Im konkreten Fall konnte die Beschäftigung des Antragsgegners über ein freies Auftragsverhältnis hinaus nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin hat Rechnungen des Antragsgegners vorgelegt, mit denen der Antragsgegner in dem Zeitraum Januar bis November 2010 Monatsrechnungen über die von ihm erbrachten Leistungen erstellt hat. Dabei handelt es sich um unterschiedliche hohe Rechnungen. Die jeweils erbrachten Leistungen werden darin im Einzelnen ausgewiesen. Es ist zudem ersichtlich, dass die Antragstellerin die Rechnungsbeträge ohne die Einbehaltung von Steuern oder Sozialabgaben auf ein Konto des Antragsgegners überwiesen hat. Bereits diese Abrechnung spreche gegen ein Arbeitsverhältnis. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin vortrug, zum Abschluss eines formellen Arbeitsvertrages sei es nur deshalb nicht gekommen, weil der Antragsgegner die dafür erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht habe.
Im Ergebnis könne zwar vermutet werden, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis begründen wollten. Dazu sei es aber offensichtlich nicht gekommen.
Fazit: Auftraggeber von Designleistungen sollten Umfang und Reichweite der ihnen eingeräumte Geschmacksmuster und Lizenzrechte stets schriftlich vereinbaren. Im Streitfall sind sie für den Erwerb von Lizenzrechten oder Geschmacksmustern beweispflichtig.
[…] angestellte Designer sind eng auszulegen und nicht auf freischaffende Designer anwendbar. In der DESIGNSCHUTZnews vom 13. Juni 2011 wurde über ein entsprechendes Urteil des OLG Frankfurt (Main) […]