HAMBURGALARM: Neuer Service des DPMA oder kennt hier jemand wen?

3. Mai 2011 | Von | Kategorie: News
Markeninhaber: hamburg-alarm GmbH; Quelle: DPMA

Markeninhaber: hamburg-alarm GmbH; Quelle: DPMA

Da staunt der regelmäßige Markenanmelder: Am 18.04.2011 wurde das oben abgebildete Logo beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke für Diebstahlalarmanlagen (elektrisch), Telekommunikation und Sicherheitsdienstleistungen angemeldet. Wer jetzt eine Beanstandung wegen des beschreibenden Wortlautes und der lediglich marginalen grafischen Gestaltung erwartet, sieht sich getäuscht. Denn die Marke wurde noch am selben (!) Tage eingetragen.

Welche geheimen Wege die Markenanmeldung genommen hat, ist nicht bekannt. Selbst bei einer elektronischen Anmeldung dauert es meist drei bis vier Tage, bis die Markenanmeldung in der Internet-Datenbank des DPMA unter http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/uebersicht erscheint; bei einer Anmeldung auf Papierformularen meist drei bis vier Wochen. Auch mit einem Antrag auf beschleunigte Prüfung lässt sich diese Zeitspanne nicht überspringen. Für einen solchen Antrag verlangt das DPMA eine Beschleunigungsgebühr von 200 EUR und die Markeneintragung erfolgt dann meist nach vier Wochen.

Auch inhaltlich ist die Markeneintragung fragwürdig: „HAMBURGALARM“ kombiniert eine geografische Angabe mit einer rein beschreibenden Angabe für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Beides ist nicht schutzfähig (§ 8 MarkenG). Die Unterscheidungskraft müsste sich folglich allein aus der grafischen Gestaltung ergeben.

Marke "BIOTEEMANUFAKTUR"; Quelle: BPatG

Marke "BIOTEEMANUFAKTUR"; Quelle: BPatG

Doch auch hier sind vor dem Hintergrund der bestehenden Eintragungspraxis des DPMA sowie der Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts (BPatG) Zweifel angebracht. So hat das BPatG gegen die Eintragung des Logos „BIOTEEMANUFAKTUR“ als Marke am 12.10.2010 eingewandt: Die grafischen Gestaltungselemente halten sich im Rahmen des in der modernen Werbegrafik absolut Üblichen und Gebräuchlichen und sind deshalb zur Begründung der notwendigen Unterscheidungskraft nicht geeignet.

Fazit: Entweder das DPMA hat eine neue Dienstleistungsoffensive gestartet oder die in der Überschrift aufgeworfene Frage sollte amtsintern einmal geprüft werden.

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