OLG Düsseldorf verbietet Möbelplagiate im Kolonialstil

18. Juni 2015 | Von | Kategorie: News
eingetragenes Design DE 40705103-0001; Inhaber: Wolf Möbel GmbH & Co. KG, Schweinfurt

eingetragenes Design DE 40705103-0001; Inhaber: Wolf Möbel GmbH & Co. KG, Schweinfurt

Der Streitwert klingt gewaltig: 700.000,00 € für die Verletzung verschiedener eingetragener Designs.

Geurteilt hat am 24. März 2015 das Oberlandesgericht Düsseldorf als zweite Instanz. Daraus errechnen sich für den Rechtsstreit gesetzliche Gebühren von mehr als 75.000 € über zwei Instanzen. Haben zusätzlich auch Patentanwälte mitgewirkt, erhöhen sich die Kosten um weitere 40.000 €.

Von der Klägerin geltend gemacht wurde die Verletzung von 20 verschiedenen Möbeldesigns im Kolonialstil. Vom Gericht verboten wurde der Vertrieb von lediglich 10 Designs. Damit waren die Kosten zwischen Klägerin und Beklagten entspechend zu teilen.

Inhaberin der verletzten Designs ist die Wolf Möbel GmbH & Co. KG, Schweinfurt. Die eingetragenen Designs wurden im Jahre 2007 angemeldet und die Möbelstücke werden in kontrastreich gemaserten Shishamholz bei einem Produzenten in Indien gefertigt. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass entsprechende Modelle bereits lange vor dem Anmeldezeitpunkten sowohl in Indien als auch in den Niederlanden angeboten worden seien.

Designrechtsverletzungen müssen in zwei Richtungen geprüft werden

Deshalb musste sich das Gericht in zwei Richtungen mit den Designs auseinanersetzen:

  • Einmal, ob die eingetragenen Designs der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung einen anderen Gesamteindruck gegenüber älteren Möbeldesigns besaßen und damit überhaupt wirksam sind;
  • ein weiteres Mal, ob die Möbel der Beklagten denselben Gesamteindruck besitzen, wie die eingetragenen Designs der Klägerin.

Das Gericht erkannte zugunsten der Klägerin für die überwiegende Anzahl der in Streit stehenden eingetragenen Designs an, dass diese für den informierten Benutzer aufgrund konkreter gestalterischer Besonderheiten einen anderen Gesamteindruck als ältere vorbekannte Möbel besitzen und deshalb wirksam geltend gemacht werden können.

Bei zehn Möbeln der Beklagten stellte das Gericht zudem denselben Gesamteindruck wie bei den wirksam eingetragenen Designs der Klägerin fest und untersagte deshalb deren Vertrieb. Zugunsten der Beklagten ging das Gericht dabei davon aus, dass es bei Möbeln eine hohe Dichte an vorbekannten Designs gibt und deshalb bereits kleinere Abweichungen ausreichen, um einen anderen Gesamteindruck zu begründen; und das eingetragene Design dann nicht verletzt ist.

Beispielhaft seien einige eingetragene Designs und Plagiate aus dem Urteil gegenübergestellt:

  •  In folgenden Fällen wurde die Verletzung des eingetragenen Designs der Klägerin vom Gericht bestätigt:
Urheberrecht Möbel design Plagiat

Das eingetragene Design (links) ist durch das Plagiat (rechts) verletzt.

 

Urheberrecht Möbel Design eingetragen schützen

Das eingetragene Design (links) ist durch das Plagiat (rechts) verletzt.

 

Urheberrechtsverletzung Möbel Design Abmahnung

Das eingetragene Design (links) ist durch das Plagiat (rechts) verletzt.

 

  • In folgenden Fällen wurde die Verletzung des eingetragenen Designs der Klägerin vom Gericht verneint:
Urheberschutz möbel design

Das eingetragene Design (links) ist durch das Modell rechts nicht verletzt.

 

Urheberschutz Designmöbel Möbel Designschutz

Das eingetragene Design (links) ist durch das Modell rechts nicht verletzt.

 

Vorteil des engetragenen Designs gegenüber Urheberrecht und nicht eingetragenem Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Hilfsweise war die Klage auch auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestütz worden. Dieser scheiterte jedoch daran, dass dieser ebenso wie Ansprüche aus dem Urheberrecht und dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur gegen Nachahmungen geltend gemacht werden können. Bei einer selbstständigen parallelen Entwicklung ist eine Nachahmung dagegen schon begrifflich ausgeschlossen. Eine Nachahmung konnte von der Klägerin nicht nachgewiesen werden.

Fazit: Der letzte Punkt der Nachahmung zeigt, dass gerade bei einer Vielzahl von vorbekannten ähnlichen Designs ein eingetragenes Design den weitestgehenden Schutz gewährt. Denn nur das eingetragene Design gewährt einen absoluten Schutz unabhängig davon, ob das Plagiat eine bewusste Nachahmung oder eine zufällige Parallelentwicklung ist.

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bieten dagegen nur Schutz gegen bewusste Nachahmungen. Bei einer hohen Dichte vorbekannter Designs lässt sich das nur schwer nachweisen.

(Quelle: OLG Düsseldorf Urteil vom 24.03.2015 zum Az.: I-20 U 162/10 – Möbel im Kolonialstil)

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