Der Bundesgerichtshof (BGH) ist seiner Linie treu geblieben. Am 19. Oktober 2011 entschied er:
Suchmaschinen dürfen weiterhin Ausschnitte von Internetseiten in ihren Suchergebnissen anzeigen. Das wurde nun noch einmal ausdrücklich für die Google-Bildersuche klargestellt – mit Erweiterungen und Einschränkungen.
Was war geschehen?
Ein Fotograf hatte gegen Google geklagt, weil in den Suchergebnissen der Bildersuche verkleinerte Vorschaubilder (sogenannte Thumbnails) eines von ihm aufgenommenen Fotos der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes angezeigt wurde. Das Foto war – und das ist das besondere an diesem Fall – mit einer Internetseite verlinkt, die das Foto ohne Zustimmung des Fotografen benutzte.
Während das Landgericht Hamburg dem Fotografen noch recht gab und die Fotodarstellung in der Bildersuche verbot, hatte bereits das OLG Hamburg als zweite Instanz die Nutzung erlaubt.
Nun urteilte der BGH in dritter Instanz. Er geht weiterhin davon aus, dass die Verbreitung von Fotos im Internet eine zustimmungspflichtige Verwertungshandlung ist. Diese Zustimmung für die verkleinerte Darstellung durch Internetsuchmaschinen sieht das höchste Gericht jedoch aus folgenden Gründen erteilt:
… dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist.
So bereits die bisherige Rechtsprechung. In der gestern verkündeten Entscheidung stellt der BGH jedoch darüber hinaus klar, dass die Zustimung auch dann vorliegt, wenn die Abbildung von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Fotograf hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt.
Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an.
Der Fotograf hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von dem Dritte abgeleitete Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern sei – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es sei allgemein bekannt, dass Suchmaschinen in einem automatisierten Verfahren das Internet durchsuchen und nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Foto von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten eingestellt wurde. Deshalb gelte die einmal erteilte Einwilligung auch für die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber sei es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.
Der Betrachtungsweise des BGH muss wohl zugestimmt werden. Denn wer eine Webseite öffentlich ins Internet stellt, möchte auch gefunden werden. Hierzu bedarf es Suchmaschinen, die ihre Ergebnisse auch anzeigen müssen. Wer eine nicht öffentliche Seite betreiben will, muss diese durch Zugangskennungen oder die im Internet geltenden Suchmaschinenanweisungen vor Suchzugriffen schützen. In modernen Content Management Systemen (CMS) gibt es entsprechende Einstellungen. Alternativ kann in das Stammverzeichnis der Webseite eine Textdatei mit dem Name „robots.txt“ eingefügt werden, deren Inhalt wie folgt aussehen muss:
User-agent: *
Disallow: /foto.jpg
für die Sperrung eines einzelnen Fotos oder:
User-agent: *
Disallow: /fotoverzeichnis/
für die Sperrung eines ganzen Verzeichnisses.
Zu welchen Ergebnisse eine andere Betrachtungsweise als die des BGH führt, haben kürzlich belgische Zeitungsverleger provoziert. Diese hatten in ihrer Naivität Google per Gerichtsentscheid verboten, Anrisse ihrer online-Zeitungsmeldungen anzuzeigen. Anschließend waren sie erschrocken über den ausbleibenden Traffic auf ihren Seiten und bettelten bei Google um Wiederaufnahme.
Fazit: Will ein Fotograf das Auslesen seiner Fotos durch Internetsuchmaschinen verhindern, muss er in in seinen Nutzungsbedingen vereinbaren, dass die Fotonutzung im Internet an die Bedingung gebunden ist, Vorkehrungen gegen das Auslesen durch Suchmaschinen zu treffen. Diese Vorkehrung muss er auch bei der eigenen Nutzung treffen.
(Quelle: BGH Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10 – Vorschaubilder II)
[…] Code-Schnipsel anbietet, das das Pinnen von Bildern verhindert. Vergleichbare Optionen existieren durch ein BGH-Urteil bestätigt bereits für Suchmaschinen, die über einen Eintrag an der Indexierung von Bildmaterial gehindert […]