Schutzfähigkeit von Farbmarken: NIVEA-Blau vor Gericht

11. Juli 2015 | Von | Kategorie: News
Schutzfähigkeit Farbmarken Unterscheidungskraft Verkehrsdurchsetzung

3D-Marke der Beiersdorf AG; Quelle DPMA DE 30 2008 025 172

Am 8. Juli 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Markenlöschungsverfahren zwischen dem NIVEA-Hersteller Beiersdorf und Unilever über die Farbmarke „Blau“ entschieden.

Doch anders als vielfach zu lesen, hat der BGH die Eintragungsfähigkeit der abstrakten Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ zugunsten von Beiersdorf nicht festgestellt.

Der BGH hat den Grundsatz bestätigt, dass abstrakte Farbtöne zunächst nicht zur Unterscheidung der Ware eines Herstellers von denen anderer Hersteller geeignet und somit nicht eintragungsfähig sind.

Doch wie bei jeder nicht unterscheidungskräftigen Marke kann dieses Eintragungshindernis überwunden werden, wenn sich eine bestimmte Farbe als Erkennungszeichen für das Produkt eines Herstellers durchgesetzt hat. Das ist nicht neu, sondern steht im Gesetz; konkret in § 8 Abs. 3 Markengesetz. Offen war lediglich, welche Voraussetzungen für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erfüllt sein müssen. Nicht unterscheidungskräftig sind auch beschreibende Angaben wie „Tempo“ oder „Allianz“.

Schutzfähigkeit Farbmarken Unterscheidungskraft Verkehrsdurchsetzung

Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“; Quelle DPMA DE 30 571 072

Das Bundespatentgericht hatte als Vorinstanz am 19. März 2013 eine nachgewiesene Bekanntheit von 75 % bei allen potentiellen Kunden von Kosmetikprodukten verlangt. Das bedeutet vereinfacht dargestellt, den Befragten wird ein blauer Farbstreifen vorgelegt und die Befragten müssen den Farbstreifen mit einem Beiersdorf-Produkt wie NIVEA-Creme assoziieren. Im Ergebnis hatte das Bundespatentgericht die Löschung der bereits eingetragenen Farbmarke verfügt.

Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun als zu streng befunden und auch methodische Mängel bei der demoskopischen Untersuchung gerügt. Für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke ist nach der Entscheidung des BGH eine Bekanntheit von 50 % ausreichend.

Aus diesem Grunde hat der BGH die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Das Bundespatentgericht muss nun unter Berücksichtigung des vom BGH aufgestellten Maßstabs zur Bekanntheit feststellen, ob sich die abstrakte Farbe „Blau (Pantone 280 C)“ als Erkennungszeichen für Beiersdorf-Produkte durchgesetzt hat.

Der BGH entscheidet allein über Rechtsfragen. Eigene Feststellungen zum Sachverhalt oder Beweisaufnahmen darf er nicht durchführen.

(Quellen:
BGH Beschluss vom 9.7.2015 zum Az.: I ZB 65/13;
BPatG Beschluss vom 19.03.2013 zum Az.: 24 W (pat) 75/10)

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