Urheberrecht: GEMA – Schlappe im Wartezimmer

19. Juni 2015 | Von | Kategorie: News
Urheberrecht Musik GEMA

Wort-/Bildmarke der GEMA; Quelle: HABM GM 004998746

Die GEMA unterliegt  im Streit gegen Zahnartztpraxis. Am 18. Juni 2015 bestätigte der Bundesgerichttshof (BGH), dass Hintergrundmusik im Wartezimmer nicht GEMA-pflichtig ist.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hatte einen Zahnarzt auf Zahlung einer Vergütungsabgabe von 113,57 € für die 12-monatige Nutzung eines öffentlichen Radioprogramms als Hintergrundmusik im Wartezimer verklagt.

Der Zahnarzt hatte zuvor seinen bestehenden Lizenzvertrag mit der  GEMA gekündigt. Seine Begründung:

Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in seiner Zahnarztpraxis sei keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Diese Auffassung wurde jetzt vom BGH bestätigt. Entsprechend den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union in einer Entscheidung aus dem Jahre 2012 hat er dessen Auffassung übernommen, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

Hintergrund ist die Regelung in § 52 Urheberrechtsgesetz: Danach dürfen urheberrechtlich geschützte Werke ohne gesonderte Erlaubnis öffentlich wiedergegeben werden, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient. Für die Inanspruchnahme dieses Rechts ist jedoch eine Vergütungsabgabe an die zuständige Verwertungsgesellschaft zu zahlen, um die Urheber für die Nutzung ihrer Musik und anderen Werken pauschal zu vergüten.

 (Quelle: BGH Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 14/14 – Hintergrundmusik)

 

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