Grafikdesign: Keine Kunstfreiheit für den Pudel

16. Juni 2015 | Von | Kategorie: News
Grafikdesign Kunstfreiheit Markenparodie Abmahnung

Entwurf 2005: Thomas Horn, Hamburg; Quelle: DPMA Marke DE 30 567 514.1

Am 2. April 2015 entschied der Bundesgerichtshof: Der Pudel hat dem Puma zu weichen und bestätigt damit die Entscheidung des OLG Hamburg vom 7. März 2013.

Damit wurde die Löschung der seit 2006 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Marke DE 30 567 514.1 – PUDEL bestätigt.

Markenparodien sind immer wieder ein Streitfall vor Gericht: Ob Milka-Verballhornungen, Lusthansa-Sprüche, Deutsche-Post – Karrikaturen oder Nivea-Geschmacklosigkeiten; allen ist gemeinsam, dass sie ironisch mit bekannten Marken spielen.

Grafikdesign Kunstfreiheit Markenparodie Abmahnung

Markeninhaber: PUMA SE, Herzogenaurach; Quelle: DPMA Marke DE 30 2008 074 449.9

Die Grafikdesigner und Markeninhaber berufen sich dabei stets auf fehlende Verwechslungsgefahr mit der parodierten Marke und auf das Verfassungsrecht der Kunst- und Meinungsfreiheit.

Dabei vergessen sie, dass das Kriterium der Verwechlsungsgefahr nur für duchschnittlich bekannte Marken gilt. Danach darf eine identische oder ähnliche Marke für identische oder ähnliche Produkte nicht verwendet werden, wenn dadurch beim Verkehr der Eindruck entsteht, beide Produkte stammen aus derselben betriebliche Quelle. Denn primäre Aufgabe der Marke ist es, die Produkte eines Anbieters von den Produkten anderer Anbieter unterscheidbar zu mache. Diese Funktion wird als betrieblicher Herkunftshinweis bezeichnet.

Etwas anderes gilt bei bekanten Marken. Bei ihnen liegt eine Markenverletzung auch ohne Verwechlsungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung vor. Es wird die Kommunikations- und Werbefunktion der Marke beeinträchtigt. Allen Markenparodien ist gemeinsam, dass sie sich auf bekannte Marken beziehen. Andernfalls würde die Parodie mit ironischem Grafikdesign nicht funktionieren.

Auch der Verweis auf die Kunst- und Meinungsfreiheit der Grafikdesigner und Markeninhaber greift zu kurz. Denn diesen Verfassungsgütern steht ein anderes verfassungsrechtlich geschütztes Recht gegenüber: Die Garantie des Eigentums.  Als ein dem Markeninhaber ausschließlich zugewiesenes Recht, ist die Marke von der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes erfasst. Stehen sich zwei Verfassungsgüter gegenüber, sind diese im Streitfall gegeneinander abzuwägen.

Wird eine Markenparodie im politischen Meinungskampf beispielsweise auf einem T-Shirt während einer Demonstration getragen oder als Kunstgegenstand ausgestellt, ist das Recht der Kunst- und Meinungsfreiheit regelmäßig höher einzustufe als das Eigentum.

Wer dagegen eine markenparodierende Grafik als eigene Marke anmeldet, versucht ein eigenes Eigentumsrecht im geschäftlichen Verkehr zu begründen. Eine eingetragene Marke genießt Schutz nur im geschäftlichen Verkehr. Im privten oder nichtkommerziellen Bereich können aus einer Marke dagegen keine Rechte geltend gemacht werden. Insofern spricht bereits die Anmeldung einer parodierenden Grafik als eigene Marke dafür, dass es sich primär nicht um Kunst oder ein Instument des politischen Meinungskampfes handelt, sondern um die Wahrnehmung eigener geschäftlicher Interessen auf Kosten anderer.

(Quelle: BGH Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13 – Springender Pudel)

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