Der Schutz von Markenrechten in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE)

12. August 2011 | Von | Kategorie: Ratgeber

Dubai; Foto: © Cherkas - Fotolia.com

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Der Schutz von Markenrechten in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE)

von Kathrin Geyer, LL.M.

Gliederung

1. Einleitung

2. Rechtslage

3. Verfahrensrechtliche Umsetzung

a)    Definition
b)   Registrierung
c)    Rechtsmittel
d)   Schutz
e)    Kosten

4. Praktische Durchsetzung

a)    Israel-Boykott
b)   Unilever, Johnson & Johnson
c)    Harrods

5. Fazit

 

1. Einleitung

Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) sind bekannt für ihre gigantische Entwicklung: für den rasanten gesellschaftlichen Fortschritt, für die unglaublichen Architekturleistungen und für die damit verbundene Öffnung zum Westen. Im Zuge alldessen wurden Science und Technology Parks gegründet, es wurden verschiedenartige Freihandelszonen geschaffen, und nebenher entwickelte sich das Rechtssystem. Neben der Ausarbeitung und Anpassung des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Allgemeinen Zivilrechts bedurfte und bedarf es insbesondere des Schutzes von geistigem Eigentum. Der Aufbau und Ausbau der arabischen Wunderwelt mit all ihrem Glitzer, Glanz und Glamour war und ist ohne ausländische Firmen für die VAE nicht zu realisieren. Die Öffnung der emiratischen Märkte für ausländische Firmen (z.B. Swarovski, Linde, Siemens) setzt dabei zunächst den Schutz derer Marken voraus. In welchem Umfang werden also Markenrechte in den VAE geschützt? Welche Rechtsgrundlagen liegen dem Schutz zugrunde und wie wird er verfahrensrechtlich und praktisch umgesetzt?

 

2. Rechtslage

Das Markenrecht in den arabischen Ländern entwickelte sich zeitlich deutlich versetzt. Während Saudi-Arabien bereits 1939 ein Gesetz zum Schutz von Warenzeichen verabschiedete, wurde in den VAE der gewerbliche Rechtsschutz über das Shari’a Recht gewährleistet; dies allerdings aus westlicher Perspektive eher schwach. Zwar gelten auch im islamischen Recht die Grundsätze vom Verbot des Rechtsmissbrauchs und des unlauteren Verhaltens, gleichzeitig aber besteht das Wohl der Allgemeinheit als übergeordnetes Prinzip. Darunter fiel lange Zeit auch, dass dem Verbreiten von Gütern und Waren keine künstlichen Hindernisse entgegengesetzt werden sollten – de facto eine Absage an den Schutz geistigen Eigentums. Hinzu kommt, dass westliche Marken, die auf lateinischer Schrift oder lateinischen Buchstaben basieren, übertragen in die arabische Schrift ein völlig anderes Aussehen erhalten; eine Verwechslungsgefahr war danach nicht mehr gegeben, wenngleich jeder bei der Aussprache der Marke auf das Original schließen konnte. Ein eigenes Warenzei­chengesetz existierte lediglich im Emirat Ras Al-Khaimah seit 1974. Ein in allen Emiraten geltendes Warenzeichengesetz verabschiedeten die VAE erst 1992, ergänzt im Jahr 2002; die entsprechende Durchführungsverordnung dazu regelt Details. International ist vor allem bedeutsam, dass die VAE nicht dem Madrider Abkommen beigetreten sind. Das bedeutet, der Schutz einer Marke innerhalb der VAE kann nicht über die internationale Registrierung erlangt werden, sondern erfordert die Eintragung in einem nationalen Register. Innerhalb der arabischen Welt ist eine zentrale internationale Registrierung über die WIPO derzeit nur in folgenden Ländern möglich: Bahrain, Ägypten, Marokko und Oman.

 

3. Verfahrensrechtliche Umsetzung

a) Definition

Die Definition der Marke im Warenzeichengesetz ist sehr weitgehend. Sie schließt jede besondere Form von Namen, Worten, Unterschriften, Buchstaben, Zahlen, Bildern, Symbolen, Gravuren, Siegeln, Bildnissen, Reliefs und Verpackungen ein und bezieht sich gleichermaßen auf Erzeugnisse und Dienstleistungen. Darüber hinaus sind auch Geräusche schutzfähig, wenn sie einen Teil der Marke darstellen.

b) Registrierung

Der Schutz der Marke erfolgt wie in Deutschland auch über die Registrierung. Zuständig hierfür ist eine im Wirtschaftsministerium eigens eingerichtete Abteilung (Trademark Department) sowie die dem Ministerium unterstellte Behörde zur wirtschaftlichen Entwicklung (Department of Economic Development). Für das Registrierungsverfahren besteht Anwaltszwang, soweit der Antragsteller keine eigene Adresse in den VAE hat. Der Anwalt bedarf einer notariell beglaubtigen, außerhalb der VAE von der emiratischen Botschaft beglaubtigen und vom Außenministerium verifizierten, Vollmacht. Dem Antrag auf Registrierung sind Angaben bezüglich der Person des Rechteinhabers, zur Beschreibung der Marke und die anwaltliche Vollmacht beizufügen. Darüber hinaus ist die Marke in mehrfacher Ausfertigung einzureichen, sowohl zur Prüfung und Registrierung beim Ministerium als auch zur Veröffentlichung in den Tageszeitungen. Weitere Dokumente, zum Beispiel ein Gesellschaftsvertrag oder Handelsregisterauszug, sind nach derzeitiger Praxis nicht einzureichen, können jedoch aufgrund der noch geltenden rechtlichen Bestimmungen eingefordert werden.

Internationaler Markenschutz zum Festpreis

Internationaler Markenschutz zum Festpreis

Nach Eingang des Antrags wird die Marke geprüft, zum einen darauf, ob sie schutzfähig ist im Sinne der Definition, zum anderen darauf, ob rechtliche Hindernisse, wie etwa der ordre public oder Rechte Dritter, entgegenstehen. Das Ministerium kann die Registrierung von Marken dann verweigern, wenn die Marke einer bereits registrierten Marke in derselben Warenklasse ähnelt. Die Klassifizierung von Waren und Dienstleistung entspricht dabei weitgehend der international üblichen Nizza-Klassifizierung. Marken für Alkohol können jedoch wie in vielen anderen arabischen Ländern nicht geschützt werden; die entsprechende Klasse entfällt. Wie in Deutschland wird bei der Prüfung, ob Ähnlichkeit der Marken besteht, auf die Verwechslungsgefahr innerhalb derselben Warenklasse abgestellt. Es wird daher nicht die Ähnlichkeit einzelner Buchstaben und/oder Symbole und/oder sonstigen Charakteristika geprüft, sondern das Gesamtbild der Marke gewürdigt. Wie in Deutschland auch haben die einzelnen Teile der Marke dennoch Indizwirkung. Kann die Marke registriert werden, so wird dies auf Kosten des Antragstellers im Trademark Journal sowie in zwei in den VAE herausgegebenen Tageszeitungen bekanntgemacht. Widersprüche hiergegen sind innerhalb von 30 Tagen anzuzeigen, andernfalls wird die Marke registriert.

Ausländische Gesellschaften können ihre Marken in den VAE registrieren lassen, selbst wenn sie in diesem Staat bisher noch nicht wirtschaftlich aktiv waren, vorausgesetzt es handelt sich um Antragsteller aus Staaten, mit denen Gegenseitigkeit besteht. Für Deutschland ist das der Fall. Weltweit bekannte Marken (sogenannte Weltmarken) unterliegen auch ohne Registrierung dem Markenschutz; Voraussetzung ist natürlich, dass die Marke als international bekannt und anerkannt qualifiziert werden kann. Für eine kleine Gruppe von Marken ist somit ein gewisser Schutz auch ohne Registrierung gewährleistet; gleichwohl ist die Registrierung möglich. Alle anderen Markeninhaber sollten darauf Acht geben, dass nicht ein Dritter vor ihnen die Marke registriert und damit die Rechte an ihr durch Eintragung erwirbt. Sofern der Dritte die Marke fünf Jahre benutzt, ohne dass Klage dagegen erhoben wurde, ist seine Inhaberschaft danach nicht mehr anfechtbar.

c) Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen die Registrierungsverweigerung ist der Einspruch, welcher binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe zu erheben ist. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, kann Klage vor dem Zivilgericht erhoben werden.

d) Schutz

Der Markenschutz besteht sodann für zehn Jahre. Eine Verlängerung der Registrierung ist für jeweils weitere zehn Jahre möglich. Neben Schadensersatzansprüchen eröffnet das Warenzeichengesetz auch die Möglichkeit durch gerichtliche Beschlagnahme gegen Verstöße gegen Markenrechte vorzugehen.

e) Kosten

Die Kosten für die Registrierung einer Marke sind in den VAE vergleichsweise hoch. Für die Registrierung einer Marke in einer Klasse fallen für die Antrags-, Veröffentlichungs- und Registrierungsgebühr etwa 6000 – 8000 Dirham, umgerechnet etwa 1130 -1520 Euro, an. Derselbe Betrag ist bei einer Verlängerung zu zahlen. Hinzu kommt das Anwaltshonorar, das nicht gesetzlich geregelt, sondern individuell festgelegt wird.

 

4. Praktische Durchsetzung

Beispielhaft für die praktische Durchsetzung der Gesetze zum Schutz von Markenrechten seien zwei vergangene Fälle sowie vorausgehende Bemerkungen zu Handelsbeziehungen mit Israel angeführt:

a) Israel-Boykott

Der Israel-Boykott (damals „Boykott jüdischer Waren“) wurde bereits vor Gründung des Staates Israel von den arabischen Ländern ausgerufen und verbot nicht nur den direkten Handel zwischen arabischen Ländern und Israel, sondern zielte auch auf ausländische Gesellschaften und Firmen, die mit Israel Handel betrieben. Dies führte dazu, dass Firmen, die Israelkontakte unterhielten, auf eine schwarze Liste gesetzt wurden und in arabischen Ländern keine Kontakte knüpfen konnten. Gleichzeitig wurden ihnen naturgemäß keinerlei Rechte in arabischen Ländern zugesprochen, auch keine gewerblichen Schutzrechte. Sofern keine ausdrücklichen Verbote in den Gesetzen bestanden, so wurde dies Ergebnis über den ordre public erreicht. 1994 begann die Boykottfront jedoch damit zu bröckeln, dass die Golfstaaten ankündigten, sich nicht länger an dem indirekten, mittelbaren Boykott über ausländische Firmen zu beteiligen. Mittlerweile ist der Israel-Boykott nur noch formal in Kraft und stellt (für nicht-israelische Firmen) keinerlei Hindernis mehr für den Schutz von Markenrechten dar.

b) Unilever, Johnson & Johnson

Bereits 1992 erfolgten im Emirat Sharjah umfangreiche Beschlagnahmen von Nachahmungen einiger Marken und Produkte von Unilever und Johnson & Johnson. Die Nachahmungen wur­den umgehend vernichtet, der Geschäftsführer wurde verhaftet und erst nach einigen Tagen gegen Sicherheitsleistung wieder entlassen. Auch in Dubai wurde bereits 1992 härteres Vorgehen gegen die Nachahmung von Markenprodukten angekündigt und durchgeführt. Die Maßnahmen zeigten beträchtliche Erfolge. Dennoch hat sich der Schutz bisher (noch?) nicht so durchgesetzt wie es in Europa der Fall ist. Noch immer können in (vor allem chinesischen) Großmärkten (vornehmlich elektronische) Piraterieprodukte erworben werden.

c) Harrods

Der Fall Harrods fand 2007/2008 vor den Gerichten in Dubai statt.

Im Jahr 2004 hatten zwei Firmen Marken unter den Bezeichnungen „Harrods Tourism“ und „Harrods General Trading“ registrieren lassen. Diese beiden Firmen hatten sich darüber hinaus zu einer Limited Liability Company (LLC), einer Gesellschaftsform in den VAE, mit Hinweis auf „Harrods“ zusammengeschlossen. Als es zum Rechtsstreit mit der britischen Firma Harrods Limited kam, behaupteten sie, Harrods habe seine Marke fünf aufeinander folgende Jahre nicht genutzt, keinerlei geschäftliche Aktivitäten in den Golfstaaten durchgeführt, habe keinen international ausreichenden Namen erworben und sei daher nicht schutzwürdig. Bereits das Gericht erster Instanz gab dem britischen Original Harrods Recht und entschied, dass die Marken- und Folgerechte von Harrods Tourism, Harrods General Trading und der Harrods LLC zu streichen sind und die Benutzung der Marke „Harrods“ zu unterlassen ist. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Die Verwechslungsgefahr der Marken sei begründet. Die Marke „Harrods“ habe es zu internationalem Ruf und Anerkennung gebracht, sie sei weltweit bekannt, auch über die Grenzen ihres Heimatstaates Großbritannien hinaus und genieße als Weltmarke daher auch ohne Eintragung und weitere Aktivitäten Schutz in den VAE.

 

5. Fazit

Internationale Markenanmeldung zum Festpreis

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Das Markenrecht in den VAE hat sich zunehmend entwickelt. Eine schutzeffektive Rechtsbasis besteht und wird auch von der Polizei und den Gerichten durchgesetzt. Die VAE und auch die übrigen Golfstaaten haben die Bedeutung von gewerblichem Rechtsschutz erkannt. Will beispielsweise Katar 2015 die Handball- und 2022 die Fußballweltmeisterschaft erfolgreich ausrichten, gehört hierzu unabdingbar ein gesicherter Markenrechtsschutz. Ein einheitliches Markenrecht innerhalb der gesamten arabischen Welt wäre wünschenswert und würde zudem zu erhöhter Rechtssicherheit führen. Bereits 2006 wurde vom Golfkooperationsrat (GCC) ein solches einheitliches Gesetz beschlossen – wann es in Kraft treten wird, ist jedoch noch unklar.

Autorin: von Kathrin Geyer, LL.M.

 

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