Osmo-Gartenholzdesign aus Münster von Konkurrent als Geschmacksmuster angemeldet

16. Mai 2011 | Von | Kategorie: News
Osmo Creativdielen; Foto & Design: Osmo

Osmo Creativdielen; Foto & Design: Osmo

Osmo-Geschäftsführer Andreas Ridder staunte nicht schlecht, als er die noch unveröffentlichten aktuellen Produktentwicklungen seiner Firma in der öffentlichen Geschmacksmusterdatenbank im Internet fand. Inhaber war jedoch nicht seine Gartenholz-Firma aus Münster, sondern ein Wettbewerber aus dem Sauerland. Alle drei bis fünf Jahre beauftragt Osmo Designer und Innenarchitekten, neue Holzprodukte zu entwickeln. Im letzten Jahr war es wieder so weit.

Nach der Entdeckung der Geschmacksmuster fiel auf, dass im letzten Jahr sechs langjährige Osmo-Mitarbeiter gekündigt hatten und nun alle bei dem sauerländischen Konkurrenten beschäftigt waren. Osmo erstattete Strafanzeige wegen Verrats von Betriebsgeheimnissen und verfolgte seine Ansprüche auf die Geschmacksmuster. Oberstaatsanwalt Wolfgang Schweer bestätigt, dass Hausdurchsuchungen stattgefunden haben, dass Verfahren laufen; aber die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Daten auf Laptops, Firmenserver und in Aktenordnern des Unternehmens im Sauerland bzw. der Mitarbeiter wurden sichergestellt und ausgewertet. Demnach wurden vertrauliche Daten und Geschäftsgeheimnisse systematisch ein Jahr lang aus Teilen des Unternehmens entwendet.

Im Osmo-Fall scheint der Sachverhalt recht eindeutig zu sein. Das ist jedoch nicht die Regel. Oft werden vom Nachahmer kleinere Veränderungen vorgenommen und behauptet, es handele sich um eine zufällige Parallelentwicklung. Denn dann greift zunächst die gesetzliche Vermutung, dass der Inhaber eines Geschmacksmusters zur Anmeldung berechtigt war. Der tatsächlich Berechtigte hat zwar einen Anspruch auf Übertragung der Geschmackmuster. Hierzu muss er jedoch beweisen, dass die Designs von ihm oder in seinem Auftrag entwickelt wurden.

Fazit: Gegen Produktpiraterie helfen eine gute Dokumentation der eigenen Entwicklungsarbeit und eine frühzeitige Anmeldung auch erster Entwürfe als Geschmacksmuster. Diese können mit aufschiebender Bekanntmachung angemeldet werden, um der Konkurrenz neue Produkte möglichst spät zu offenbaren.

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