Archiv für August 2012

Das Firmenlogo als Marke schützen, aber richtig!

29. August 2012 | Von
Produktfoto vs. Produktbild: Abmahnung Urheberrecht und Designschutz

von Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin Als Geschmacksmuster oder als Marke schützen? Viele Markenanmelder wissen nicht, welche der beiden Optionen die Richtige für Sie ist. Das liegt daran, dass sie den Unterschied der verschiedenen Schutzrechte nicht kennen. So könnte auch die Titelschutzanzeige die richtige Wahl sein. Damit Ihnen keine Fehler unterlaufen, wird Ihnen in den folgenden

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Design des Tages: Porzellan mit Tradition

28. August 2012 | Von
Design: Goebel Porzellan GmbH, Rödental; Quelle: DPMA GM 402012000599.1

„Tradition ist nicht das Bewahren von Asche, sondern die Weitergabe von Feuer.“ So beschreibt die Goebel Porzellan GmbH aus dem oberfränkischen Rödental. Dass sich Tradition und Kreativität nicht ausschließen, beweist die für ihre Hummelfiguren bekannte Traditionsfirma durch neue Geschmacksmuster. Am 27. August 2012 wurde das Design von vier Schalen als Geschmacksmuster zugunsten von Goebel in

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Teures Design: Samsung soll an Apple 1 Mrd. Dollar Schadenersatz zahlen

27. August 2012 | Von
Samsung Galaxy Tab 10.1

Samsung soll 1,05 Mrd. Dollar Schadenersatz für Schutzrechtsverletzungen an Apple zahlen. So entschied letzten Freitag ein Geschworenengericht im kalifornischen San José. Über den weltweit ausgetragenen Streit hat DESIGNSCHUTZnews bereits mehrfach berichtet. In der deutschen Berichterstattung zum aktuellen US-Urteil wird unter Verwendung des amerikanischen Sprachgebrauchs regelmäßig von Patentstreit gesprochen. Nach deutschem Recht ist ein Patent eine

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Unlike U – trainwriting in berlin: Graffiti-Design gehört der Berliner S-Bahn

23. August 2012 | Von
aus "Unlike U – Trainwriting in Berlin" von Henrik Regel & Björn Birg

Sprayer sind sicher der Meinung: Mein Graffiti gehört mir. Das mag urheberrechtlich oder geschmacksmusterrechtlich betrachtet sogar richtig sein. Doch wer Graffitis mit Zustimmung ihres Sprayers auf Filmen oder Fotos ablichtet, kann dennoch auf Unterlassen und Schadenersatz in Anspruch genommen werden – nicht vom Sprayer, sondern von der Berliner S-Bahn. Denn dieser gehören die besprayten Züge

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