LG Berlin: Nutzung von Grafikdesign als Referenz ist geschäftsüblich

29. Januar 2014 | Von | Kategorie: News
Logo der ARTX Designagentur Berlin

Logo der ARTX Designagentur Berlin

In dieser Klarheit hat es noch kein Gericht gesagt: Ein beauftragter Grafikdesigner darf seine eigenen Arbeiten auch dann als Referenz auf seiner Webseite präsentieren, wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht daran an den Auftraggeber übertragen hat. Denn das sei „geschäftsüblich“, so das Landgericht Berlin im Urteil vom 03. Dezember 2013.

Was war geschehen?

Die Auftraggeberin hatte im Jahre 2009 bei der ARTX Designagentur Berlin den Entwurf eines Firmensignets und anschließend den Druck von Visitenkarten und die Erstellung einer Word-Vorlage beauftragt. Gesamtpreis: 410 Euro netto. Die ARTX Designagentur Berlin unterhält auf ihrer Internetseite eine Rubrik „Referenzen“. In diese wurde auch das für die Auftraggeberin entworfene Firmenlogo eingestellt. In dieser Rubrik fanden sich auch weitere von den Grafikdesignern der Agentur entworfene Firmenlogos und sonstige Grafikdesigns.

Abmahnung des Grafikdesigners durch den Auftraggeber

Im Jahre 2011 ließ die Auftraggeberin die ARTX Designagentur Berlin wegen der Nutzung des beauftragten Firmenlogos als Referenz im Internet anwaltlich abmahnen. Sie vertrat die Auffassung, das ausschließliche Nutzungsrecht an dem beauftragten Firmenlogo erworben zu haben.

Die Designagentur dagegen ging davon aus, der Auftraggeberin nur die einfachen Nutzungsrechte an dem Firmenlogo eingeräumt zu haben und deshalb weiterhin Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts zu sein. Denn weder im Angebot noch in der Rechnung wurde die Übertragung von Nutzungsrechten erwähnt und angesichts des Preises könne die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten nicht erwartet werden. Nur die zu erwartenden Folgeaufträge für Druck oder Webseitenerstellung rechtfertigen den niedrigen Preis. Deshalb forderte die Designagentur eine Nachlizenzierung für die Nutzung des Firmenlogos auf der ihr bis dahin nicht bekannten Internetseite der Auftraggeberin.

Die ARTX Designagentur Berlin hatte allerdings auf ihrer Webseite mit der „Exklusivität“ der bei ihr beauftragten Firmenlogs geworben. Der genaue Wortlaut zum Zeitpunkt der Beauftragung im Jahre 2009 war vor Gericht strittig. Die Designagentur war jedoch der Auffassung, damit lediglich zum Ausdruck gebracht zu haben, dasselbe Logo nicht noch einmal für andere Auftraggeber zu verwenden.

Die Rechtsauffassung des Gerichts zum Nutzungsrecht an dem Firmenlogo

Durch Vertragsauslegung unter Einbeziehung der Exklusivaussage auf der Webseite der ARTX Designagentur Berlin kam das Landgericht Berlin zu dem Ergebnis, dass die Designagentur die ausschließliche Nutzungsrechte an dem Firmenlogo einschließlich für die Nutzung im Internet an die Auftraggeberin übertragen habe.

Konsequenterweise hätte dann die Auftraggeberin Recht bekommen und das Gericht die Designagentur verurteilen müssen, es zu unterlassen das Firmenlogo auf der eigenen Webseite in der Rubrik „Logoreferenzen“ zu nutzen.

Offensichtlich hatte das Gericht mit diesem Ergebnis einige Bauchschmerzen und wollte der Designagentur angesichts des niedrigen Preises wenigstens den Werbenutzen für ihre Arbeit zukommen lassen. So erlaubte das Gericht der Designagentur die Logonutzung zu Referenzzwecken, weil dies „geschäftsüblich“ sei. Eine rechtsdogmatische Begründung für die sich daraus ergebene Rechtekette lieferte das Gericht dagegen nicht. Je nachdem ob das Ergebnis mit einer Rücklizenzierung an die Designagentur oder mit einer nicht erfolgten Rechtübertragung an die Auftraggeberin für den kleinen Rechteausschnitt „Referenzzweck“ begründet wird, können sich daraus unterschiedliche Konsequenzen ergeben. Stattdessen führt das Gericht in seinem Urteil aus:

Es ist nach Ansicht der Kammer als geschäftsüblich anzusehen, dass ein Anbieter gestalterischer Leistungen im Bereich Grafikdesign, der sich mit einem Internetauftritt werbend präsentiert, Beispiele seines Schaffens und Vermögens auch anhand solcher Gestaltungen, an denen er dem Kunden Exklusivrechte eingeräumt hat, öffentlich zugänglich macht, um seinen Stil und seine Vielfalt zu zeigen und Interessenten damit die Entscheidung einer näheren Befassung mit ihm zu erleichtern.

Dabei unterliegt die Kundenbeziehung grundsätzlich keinem Vertraulichkeitsgebot und hat die Beklagte auch gar nicht beanstandet, dass der Umstand der Kundenbeziehung publik gemacht wurde. So lange – wie hier – an der Vertragsbeziehung nichts Anstößiges oder Vertrauliches festzustellen ist, kann die Wiedergabe des Logos sogar zu einem willkommenen kostenlosen Werbeeffekt für den Logoinhaber führen. In einer solchen Situation musste die Beklagte ohne weiteres damit rechnen, dass die Klägerin als ein Gestaltungsmuster präsentieren könnte.

Wegen der letzten Aussage des Gerichts ist zumindest dann bei der Nutzung von Auftragsarbeiten als Referenz Vorsicht geboten, wenn beim Auftraggeber ein Interesse an der Vertraulichkeit der Geschäftsbeziehung besteht. Ob andere Gerichte die Auffassung des Landgerichts Berlin teilen, bleibt abzuwarten.

Zum selben Thema siehe auch DESIGNSCHUTZnews Ratgeber vom 30.11.2011.

(Quelle: LG Berlin, Urteil vom 03.12.2013, Az.: 15 O 318/12)

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