Bauhaus-Replica: BGH bestätigt Haftstrafe gegen deutschen Spediteur von italienischen Bauhaus-Replica

11. Dezember 2012 | Von | Kategorie: News
Bauhaus-Replica Möbel Design

Sessel LC2 und LC3, Couchtisch LC10; Design: Le Corbusier (1929)

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am 12. Oktober 2012 die zweijährige Haftstrafe gegen den deutschen Geschäftsführer einer Spedition, die in Italien gekaufte und dort urheberrechtlich nicht mehr geschützte Bauhaus-Replica im Kundenauftrag nach Deutschland transportierte. Die Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Versandhändler Dimensione aus Bolgona und die Spedition Inspem bauten ihr Geschäftsmodell auf die unterschiedlich langen Schutzfristen in Italien und Deutschland auf. Dimensione bot nicht autorisierte Nachbauten von Bauhaus-Klassikern wie die Wagenfeldleuchte, Le Corbusier – Möbel, Stahlrohr-Freischwinger von Mart Stam sowie Tische von Eileen Gray zielgerichtet für den deutschen Markt an. In Italien waren die Schutzfristen bereits abgelaufen, in Deutschland dagegen nicht. Der Verkauf erfolgte in Italien und der deutsche Kunde konnte seine Ware auch persönlich dort abholen und mit nach Deutschland nehmen. Dieses Vorgehen wäre kein Verstoß gegen das deutsche Urheberrecht.

Wagenfeld Leuchte; Quelle: BGH-Urteil

Wagenfeld Leuchte; Quelle: BGH-Urteil

Doch als besonderen Service bot Dimensione den deutschen Kunden an, für den Transport nach Deutschland Inspem zu beauftragen. Bei Ablieferung an die Kunden in Deutschland zog Inspem von diesen den Kaufpreis für die gelieferte Ware und die Frachtkosten ein. Nahmen die Kunden die Ware nicht an oder bezahlten sie diese nicht, sandte Inspem die Ware an Dimensione zurück, die ihr den Kaufpreis und die Frachtkosten erstattete.

Bereits das Landgericht München verurteilte den Geschäftsführer der Spedition wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.

Der Bundesgerichtshof schloss sich bereits früh der Auffassung des Landgerichts an, war sich aber nicht sicher, ob das Urteil mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Europäischen Union in Einklang steht. Danach dürfen in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig in den Verkehr gebrachte Waren ohne Beschränkung in der gesamten Europäischen Union weiterverbreitet werden. Der BGH legte diese Frage deshalb dem Gerichtshof der Europäische Union (EuGH) vorab zur Entscheidung vor. Am 21. Juni 2012 stellte der EuGH fest, dass die Beschränkung des freien Warenverkehrs zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sei und machte so den Weg für das Urteil des BGH frei.

(Quellen: BGH Urteil vom 11. Oktober 2012 zum Az.: 1 StR 213/10;
EuGH Urteil vom 21. Juni 2012  zum Az.: C-5/11)

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