EuGH: Bang & Olufsen Lautsprecherdesign nicht als Formmarke schutzfähig

13. Oktober 2011 | Von | Kategorie: News
Design: Bang & Olufsen, Dänemark; Quelle: www.bang-olufsen.de

Design: Bang & Olufsen, Dänemark; Quelle: www.bang-olufsen.de

Nach achtjähriger Odyssey entschied am 6. Oktober 2011 der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH): Das Design des Bang & Olufsen – Klassiker BeoLab 8002 ist nicht als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke (Formmarke) schutzfähig.

Das Design des markanten Lautsprechers ist in Dänemark, Deutschland u.a. Ländern bereits seit 1991 als Geschmacksmuster geschützt. Doch ist der Geschmacksmusterschutz zeitlich befristet und endet spätestens 2017.

Da der Markenschutz ohne zeitliche Begrenzung aufrecht erhalten werden kann, wurde das Lautsprecher-Design bereits 2003 als Formmarke beim europäischen Markenamt (HABM) angemeldet.

Design: Bang & Olufsen, Dänemark; Quelle: EuGH Urteil vom 06.10.2011

Design: Bang & Olufsen, Dänemark; Quelle: EuGH Urteil vom 06.10.2011

Die erste Zurückweisung des Markenamtes wurde vom EuGH 2007 aufgehoben. Damals hatte das HABM die Auffassung vertreten, das als Marke angemeldete Design sei nicht zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft des Lautsprechers von denen anderer Hersteller geeignet. Dieser Auffassung trat der EuGH mit der Feststellung entgegen, dass es für die Unterscheidungskraft ausreichend ist, wenn das Design von den Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware wahrgenommen wird.

Anschließend ging das Markenamt erneut auf Suche und fand einen weiteren Grund, die Anmeldung des Lautsprecher-Designs als Marke zurückweisen zu können. Es wurde fündig in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e Ziff. iii der Gemeinschaftsmarkenverordnung. Danach ist eine Gemeinschaftsmarke (anders als im deutschen Markenrecht) nicht schutzfähig, wenn es ausschließlich aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Der EuGH setzt sich nun in seinem aktuellen Urteil vom 6. Oktober 2011 mit Bedeutung und Zweck dieser bislang kaum beachteten Norm auseinander. Im Ergebnis stellt er fest:

… dass die Ratio der in dieser Vorschrift vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse darin besteht, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein (Anmerkung von DESIGNSCHUTZnews: zeitlich unbefristetes) Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen, wobei die Eintragung der fraglichen Formen es dem Inhaber der Marke zudem ermöglichen könnte, den anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form (Anmerkung von DESIGNSCHUTZnews: so das Geschmacksmuster), sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten.

Vor diesem Hintergrund sieht der EuGH die Voraussetzungen dieses speziellen Eintragungshindernisses beim Lautsprecher-Design von Bang & Olufsen gegeben. Denn dessen Design ist für die Wahl des Verbrauchers ein sehr wichtiges Kriterium. Bang & Olufsen trug als Kläger selbst vor, dass dieses Lautsprecher-Design ein wichtiges Element der eigenen Markenpolitik sei und die Anziehungskraft der Lautsprecher erhöht.

Interessant in diesem Zusammenhang: Ein vergleichbares absolutes Schutzhindernis (§ 8 MarkenG) gibt es im deutschen Markenrecht nicht. Spätestens beim Ablauf des Geschmacksmusterschutzes könnte das relevant werden. Allerdings gibt es eine ähnliche Regelung als Schutzausschließungsgrund in § 3 MarkenG. Weil diese Norm nur bei den relativ seltenen Formmarken gilt, wird sie von den Sachbearbeitern des Markenamtes gern übersehen. Im Ergebnis wird die Anmeldung einer deutschen Formmarke seltener beanstandet als die Anmeldung einer europäischen Formmarke.

Bang & Olufsen wurde 1925 von Peter Bang (1900–1957) und Svend Olufsen (1897–1949) gegründet und ist ein dänischer Hersteller von Unterhaltungselektronik im Hochpreissegment. Die Produkte der Firma sind bekannt für leichte Bedienbarkeit und außergewöhnliches Design.

Fazit: Marke ist nicht gleich Marke. Kleine Unterschiede im Markenrecht verschiedener Länder und der Europäischen Union können für den Erwerb von Markenrechten entscheidend sein.

(Quelle: EuGH Urteil vom 06.10.2011, T-508/08)

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Ein Kommentar auf "EuGH: Bang & Olufsen Lautsprecherdesign nicht als Formmarke schutzfähig"

  1. […] Unabhängig von den aufgeworfenen Fragen des Urheberrechts ist die markenrechtliche  und wettbewerbsrechtlich Beurteilung des Falls eine andere. Beide Rechte kommen jedoch nur bei Handlungen im geschäftlichen Verkehr zur Anwendung und können nicht gegen Privatpersonen eingesetzt werden. Doch auch die 3D-Marken neueren Datums für Gebrauchsdesigns sind nicht ohne Zweifel. So verweigerte der EuGH dem Lindt-Osterhasen und Bang & Olufsen-Lautsprechern den Markenschutz, weil er eine Umgehung des Geschmacksmusterrechts darstelle. DESIGNSCHUTZnews berichtete in den Beiträgen vom 24.11.2011 und 13.10.2011. […]