Pippi–Langstrumpf-Kostüm: 50.000 Euro Schadenersatz für einwöchige Aktionsware

13. September 2011 | Von | Kategorie: News
Sonderbriefmarke Deutschland 2001 mit Inger Nilsson als Pippi Langstrumpf

Sonderbriefmarke Deutschland 2001 mit Inger Nilsson als Pippi Langstrumpf

Pippi Langstrumpf hat ihre Fans auch unter den Richtern des Landgerichts Köln. Mit Urteil vom 8. August 2011 verurteilte das Gericht einen bekannten Discounter zu 50.000 Euro Schadenersatz wegen des ungenehmigten Verkaufs von Pippi-Langstrumpf-Kostümen.

Der Discounter hatte die Kostüme im Rahmen seiner wöchentlichen Sonderangebote beworben und verkauft, dafür jedoch keine Lizenz der Rechteinhaber eingeholt.

Er berief sich zu seiner Verteidigung darauf, dass die bildliche Darstellung der Figur nicht geschützt und das Kostüm eine (erlaubnisfreie) freie Bearbeitung der Literaturfigur sei.

Doch verstehen die Kölner Richter beim Stichwort Karneval keinen Spaß und stellten fest:

Der fiktiven literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ kommt auch außerhalb der Geschichte selbständiger urheberrechtlicher Schutz zu. Ein selbständiger urheberrechtlicher Schutz literarischer Figuren kommt in Betracht, wenn der beschriebene Charakter der Phantasie des Urhebers entsprungen ist, ausreichend individuell ist und auch außerhalb der konkreten Geschichte eine charakteristische und unverwechselbare Persönlichkeit aufweist. Dies ist anhand der Kombination von äußeren Merkmalen sowie von dem Charakter von seinem Schöpfer beigelegten Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen zu beurteilen Handelt es sich danach um einen unverwechselbaren und ausgeprägten, individuellen Charakter, ist dieser als Werk der Literatur auch für sich eigenständig geschützt.

Nach diesen Maßstäben ist der literarischen Figur Pippi Langstrumpf eigenständiger Urheberschutz zubilligen. Die Figur ist sowohl nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, als auch nach den ihr von Astrid Lindgren zugeschriebenen Eigenschaften und Fähigkeiten im besten Sinne merkwürdig. Schon äußerlich fällt sie durch die Kombination von roten Haaren, Sommersprossen und bunter, wild gewürfelter Kleidung auf.

Dieser Gesamteindruck wiederum ist derart einzigartig, dass der Figur Pippi Langstrumpf ein großer Schutzumfang zuzubilligen ist, in den vorliegend eingegriffen wurde. Angesichts dieses hohen Schutzumfangs und der Übernahme von zentralen Merkmalen genügen die Unterschiede nicht, den gebotenen Abstand herbeizuführen, zumal die Abbildungen zweifellos auf der Figur Pippi Langstrumpf aufsetzen, ohne sich mit dieser in der Sache auseinanderzusetzen.

Der Discounter hat gegen das Urteil mittlerweile Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.

Dass die Erben von Pippis Erfinderin Astrid Lindgren die Figur vor Plagiaten verteidigen, ist bekannt. Erst am 3. März 2011 bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht in zweiter Instanz ein Urteil, dass den Vertrieb des Buches „Die doppelte Pippielotta“ verbot. In seinem im Märchenbuchverlag erschienenen Buch erzählt der Autor die Geschichte einer gewissen „Pippielotta“, einem „rothaarigen Mädchen“ aus Schweden mit „wild umherwirbelnd geflochtenen Zöpfen“, „seltsam, viel zu großen langen Strümpfen“ die über herkulische Kräfte verfügt und nicht erwachsen werden will. Auch die Villa „Kunterbund“ und ihre Freunde „Anika und Tomas“ wurden übernommen sowie weitere wesentliche Merkmale der originalen Pippi- Langstrumpf-Geschichten. Die einzelnen Geschichten selbst wurden jedoch nicht übernommen. Der Autor versteht das Buch als eigenständige Fortsetzung des Astrid-Lindgren-Werkes.

Fazit: Nicht erst das Abkupfern ganzer Geschichten stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Handelt es sich um eine eigentümliche Figur mit hohem Wiedererkennungswert, ist bereits deren Verwendung (möglicherweise auch unter anderem Namen) eine Urheberrechtsverletzung. Das mussten die Autoren von ungenehmigten Fortsetzungsgeschichten bereits öfter erfahren.

(Urteil LG Köln vom 08.08.2011, Az. 28 O 117/11)
(Urteil OLG Hamburg vom 03.03.2011, Az. 5 U 140/09)

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