Am 2.12.2010 entschied der Europäische Gerichtshof, grafische Benutzeroberflächen sind kein vom Urheberrecht geschütztes Computerprogramm. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Benutzeroberfläche eines Computerprogramms als schutzfähige Ausdrucksform eines Programms anzusehen ist. Das wurde in dem entschiedenen Fall der tschechischen Software Assiociation verneint und lässt sich ohne weiteres auf das Webdesign übertragen.
Seit langem ist es ständige Rechtsprechung, Webdesign und anderen grafischen Benutzeroberflächen den Schutz durch das Urheberrecht zu versagen. Denn auch professionell gestaltetes Webdesign ist als Gebrauchsdesign lediglich Handwerk. Für den Urheberrechtsschutz ist dagegen eine über dem handwerklich Durchschnittlichen liegende Schöpfungshöhe erforderlich. Das musste bereits im Jahre 2009 facebook in einem Rechtsstreit mit studiVZ schmerzlich erfahren.
Der tschechische Softwareverband kam nun auf die Idee, der europäisch harmonisierte Urheberschutz von Computerprogrammen erfasse auch Benutzeroberflächen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Schnittstellen vom Schutz ausdrücklich mit erfasst. Der EuGH hat nun festgestellt, dass mit Schnittstelle lediglich der Programmcode für technische Schnittstellen gemeint ist und nicht ästhetischen Gesichtspunkten folgende Benutzeroberflächen als Schnittstelle zum Nutzer.
Fazit: Wer sein Webdesign oder einzelne Elemente daraus rechtssicher vor Nachahmung schützen will, kommt um eine Geschmacksmusteranmeldung weiterhin nicht herum.